@lontano,
vielen Dank für die Zusendung der PDF
@all,
nun in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2575/Übrigens dieses geschwärztes AZ ist ein anderes, als das des Urteils. Will sagen, da ist irgendeine andere Zuordnung.
Vielleicht können die Fachleute genaueres dazu nochmal sagen. Ob das so eine Art Zulassungs- oder Registrierungkennzeichnung ist? Ich hab das schon öfters bei anderen Entscheidungen gesehen.
meine bescheidene Einschätzung:In dieser Zahlungsklage der HSW bestreitet der beklagte Kunde die geltend gemachten Verbräuche und die Angemessenheit der Preiserhöhungen gem. §315 BGB.
Das Amtsgericht urteilt, dass solange die Klägerin Monopolistin ist, die Preise der Billigkeitskontrolle unterliegen. Und sah den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt als geführt an.
Weiterhin vertritt es die Meinung, dass ab der Möglichkeit, den Gasversorger zu wechseln, die Preise zwischen den Parteien als konkludent vereinbart gelten.
Und das ganze hat der Beklagte ohne Anwalt geschafft.
Ergänzend nochmal an dieser Stelle, sozusagen \"auf einen Blick\"
Einen Tag später verneint das AG Potsdam in einer anderen Zahlungsklage der HSW seine Zuständigkeit und verweist an das sachlich zuständige Landgericht Potsdam.
In diesem Verfahren ist der beklagte Kunde anwaltlich vertreten.
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2480/