Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Die Geschichte kommt mir spanisch vor, was meint Ihr?

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MopeMope:
Hallo

Vielen Dank für Euere Antworten.


@Netznutzer: Aha, das klingt logisch. Sprich, solange der Zähler im Haus nicht ausgebaut/stillgelegt ist, fallen minimale Kosten an. Leuchtet mir ein. Werde mir am WE überblick verschaffen und sage dann Bescheid, wie die auf 700€ kommen.


@RuRo: Kenn mich da leider überhaupt nicht aus. Versorger, Netzbetreiber etc. Dachte immer das wären die selben. Werd mich schlauer machen. Deinen Link hab ich mir angesehen und durchgelesen. Also müsste man feststellen, ob sie vll. auch u.U. Schulden beim Netzbetreiber hat. Werde am Montag früh beim Versorger vorsprechen und Rückmeldung geben.


MfG
MopeMope

superhaase:

--- Zitat ---Original von MopeMope
Also müsste man feststellen, ob sie vll. auch u.U. Schulden beim Netzbetreiber hat. Werde am Montag früh beim Versorger vorsprechen und Rückmeldung geben.
--- Ende Zitat ---
Nein, muss man nicht.
Mit dem Netzbetreiber hat man normalerweise keinen direkten Vertrag und somit dort auch keine Schulden.

Allerdings ist es wohl so, dass man dann, wenn man seinen alten Versorger kündigt und keinen neuen Versorger in Anspruch nimmt, ab Vertragsende automatisch in die Grundversorgung fällt und dort ein neues Vertragsverhältnis beginnt.
Nun ist es meist so, dass der Grundversorger mit dem Netzbetreiber eng verbunden ist, weil das früher mal ein und dieselbe Firma war. Die Verpflichtung zur Trennung von Versorger und Netzbetreiber gibt es erst seit wenigen Jahren.

Insofern ist es nicht verwunderlich, dass hier der Grundversorger (der vielleicht auch der vorher gekündigte \"Vertragsversorger\" ist?) mit dem Neztbetreiber \"gemeinsame Sache\" macht und Ihnen ruckzuck mal den Anschluss sperrt. Die Leute sitzen oft noch im selben Geäude - war ja mal alles eine einzige Firma.
Allerdings ist das wohl nicht rechtens, dass man den neuen Anschluss in einer anderen Wohnung sperrt.

Wie schon von anderen gesagt, würde ich mal den Zählerstand in dem alten Haus ablesen und damit zum alten (= neuen?) Grundversorger gehen, damit der offene Betrag nach unten korrigiert werden kann.
Wenn das Haus leer stand, wurde ja wohl kaum Strom verbraucht, und es müssten nur relativ geringe Grundgebühren offen sein.
Der nach der Kündigung automatisch einspringende Grundversorger hat wahrscheinlich einfach die letzten Jahresverbäuche hergenommen und damit die zu fordernden Abschläge berechnet.
Wenn dann von den 700 € nur noch ein Bruchteil übrig bleibt, weil wirklich fast kein Strom verbraucht wurde (Zählerstand!), dann hat sich das Problem fast schon gelöst.

Da das Abklemmen in der neuen Wohnung wohl nicht rechtens ist, würde ich eine kostenlose sofortige Wiederanschaltung fordern, und ansonsten mit einer Klage auf Schadensersatz drohen, die hätte wohl gute Aussichten auf Erfolg (sage ich als ein Nicht-Jurist).

Warum also bis Montag warten und die arme Frau im Dunklen sitzen lassen?
Sofort in das alte Haus, Zählerstand und Zählernummer ablesen und gleich morgen damit zum Versorger gehen.

ciao,
sh

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Netznutzer
Hallo,

so lange man einen Zähler im Haus vorhält, besteht ein Vertrag der Kosten verursacht. Vertragspartner ist zu letzt immer der Eigentümer. Nur durch Stillegung des Hausanschluss\' durch Vertragsbeendigung und Zählerausbau fallen keine Kosten mehr an. Wenn also der Zähler kosten verursacht hat, wahrscheinlich Grundversorgung oder Mindestpreisregelung, und es wurden keine Zahlungen geleistet, dann hätte die Verbrauchseinheit im Haus gesperrt werden müssen, nicht die Mietswohnung.

Die 700,-- € bei Leerstand sind ein Witz, lest den Zähler ab und bringt die Stände mit, wenn ihr vorstellig werdet. I.d.R. verursacht ein Leerstand pro Zähler bei Strom ungefähr 5,-- und bei Gas ca. 7,-- €/Monat.

Gruß

NN
--- Ende Zitat ---

Das stimmt nicht ganz.

Wird ein bestehender Versorgungsvertrag wirksam gekündigt und nach Beendigung kein neuer Vertrag (etwa konkludent durch Energieentnahme) begründet, bestehen auch keine weiteren vertraglichen Zahlungspflichten nach Vertragsbeendigung. Anderweitige Zahlungsverpflichtungen sind in einem solchen Fall auch nicht ersichtlich.

Netznutzer:

--- Zitat ---Wird ein bestehender Versorgungsvertrag wirksam gekündigt und nach Beendigung kein neuer Vertrag (etwa konkludent durch Energieentnahme) begründet, bestehen auch keine weiteren vertraglichen Zahlungspflichten nach Vertragsbeendigung. Anderweitige Zahlungsverpflichtungen sind in einem solchen Fall auch nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---

Das sehe ich anders:

Bei der Abmeldung eines bestehenden Vertrags, ohne eine Neuanmeldung durch einen Vertrieb, schickt der Netzbetreiber eine Erstzversorgungsnachricht an den Grundversorger. Dieser macht daraus einen \"Normalliefervertrag\", oder verneint die Ersatzversorgungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber. Dieser wird, dann, aufgrund des vertragslosen Zustands, die Messeinheit ausbauen. Solange eine Messeinheit vorgehalten wird, besteht die Möglichkeit zur Stromabnahme und der Ersatzversorgungsanzeige des Netzbetreibers wurde nicht widersprochen. Ich kann mir ernsthaft auch nicht vorstellen, dass ein Haus/Wohnungseigentümer, um 3-5€ im Monat zu sparen, für 70€ den Zähler ausbauen lässt, um dann mit Kerzenlicht eine Haus/Wohnuingsbesichtigung durchzuführen.

Gruß

NN

RR-E-ft:
@NN

Wenn nach Vertragsbeendigung kein neuer Vertrag begründet wurde, bestehen keine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen.

Voraussetzung für den konkludenten Abschluss eines Grundeversorgungsvertrages wäre, dass an einem vertragsfreien Netzanschluss von einem Haushaltskunden Energie ohne anderweitige vertragliche Abrede entnommen wird. Auch eine Ersatzversorgung des Grundversorgers setzt eine Energielieferung voraus, die keinem anderen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann.

Wenn es jedoch im vorgenannten Fall gar keine Energieentnahme gab, hat man weder einen konkludent geschlossenen Grundversorgungsvertrag, noch ein zeitlich befristetes Ersatzversorgungsverhältnis.

Zwischen Anschlussnehmer und Grundversorger bestehen mithin keine vertraglichen oder  außervertraglichen Rechtebeziehungen, die eine Zahlungsverpflicht gegenüber dem Grundversorger begründen könnten.

Allenfalls käme ohne Energieentnahme eine Zahlungsverpflichtung des Anschlussnehmers direkt gegenüber dem Netzbetreiber in Betracht, nämlich auf der Grundlage eines Anschlussnutzungsverhältnisses. Der Fall ist aber wohl gesetzlich nicht vorgesehen. Hierfür müsste sich der Netzbetreiber direkt an den Anschlussnehmer wenden.

In jedem Fall würde es für eine Zahlungsverpflichtung einer Rechtsgrundlage bedürfen. Und eine solche  ist eben nicht ersichtlich.

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