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Autor Thema: AG Gemünden, Urt. v. 18.03.10 Az. 14 C 212/09 Gaspreiszahlungsklage abgewiesen (Gasuf)  (Gelesen 3685 mal)

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AG Gemünden, Urt. v. 18.03.2010 Az. 14 C 2121/09 Gaspreiszahlungsklage abgewiesen (Gasuf)

Das Gericht kommt zu der zutreffenden Einschätzung, dass es sich aus der objektiven Empfängersicht um einen Sondervertrag handelte.

Ein Preisänderungsrecht konnte sich allenfalls ergeben, wenn die Bedingungen der AVBGasV in den Vertrag wirksam einbezogen wuden, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 305 BGB.

Eine solche Einbeziehung konnte vom Versorger nicht nachgewiesen werden.

Selbst eine nachträgliche Übersendung mit einem Begrüßungsschreiben hätte wohl gem. § 305 II BGB nicht ausgereicht, weil es darauf ankommt, dass der Kunde vor Vertragsabschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte und sich bei Vertragsabschluss mit der Einbeziehung einverstanden erklärt hat.

Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 15.09.09 VIII ZR 241/08 festgestellt, dass bei Energielieferungsverträgen nur in Ausnahmefällen kein ordentliches Kündigungsrecht besteht.

Vertraglich ausgeschlossen war es jedenfalls nicht.
Demnach war der Vertrag für den Versorger ordentlich kündbar, ohne dass erst eine ergänzende Vertragsauslegung zum Kündigungsrecht des Versorgers führen musste.

Die im Urteil angeführten Entscheidungen zur ergänzenden Vertragsauslegung wurden vom BGH mittlerweile aufghoben (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 81/08].

Eine ergänzende Vertragsauslegung findet demnach nicht statt.

Demnach bestand kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung, die Preiserhöhungen waren unwirksam und die Mehrforderungen nach Widerspruch nicht geschuldet, ebenso AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09.

Ob es bei nicht einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel im Sondervertrag durch widerspruchslose Zahlung zu einer Preisneuvereinbarung kommt, wird der BGH in seiner für den 16.06.2010 avisierten Entscheidung VIII ZR 246/08 zu entscheiden haben.

 

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