Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie erfolgt Gas- Billigkeitskontrolle vor Gericht ?
RR-E-ft:
--- Zitat von: PLUS am 13. Februar 2014, 16:00:21 ---@RR-E-ft, ist bekannt, "Richterrecht", das ich kritisiere, das steht so nicht ganz im Gesetz (§315 BGB).
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PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 13. Februar 2014, 16:17:46 ---
--- Zitat von: PLUS am 13. Februar 2014, 16:00:21 ---@RR-E-ft, ist bekannt, "Richterrecht", das ich kritisiere, das steht so nicht ganz im Gesetz (§315 BGB).
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Steht da etwas von einem Sockel?
Dass das Monopol nicht Voraussetzung ist, ist auch bekannt, ändert aber nichts an meiner Kritik. Die Billigkeitskontrolle ist zwar auch ohne Monopolsituation zulässig, aber eben so oder so nach Richterrecht begrenzt (Sockelpreis).
PS:Die Sockeltheorie ist unter Monpolbedingungen gemessen an der Wirklichkeit noch abwegiger.
RR-E-ft:
Ich habe mich mit der Veröffentlichung meines Aufsatzes in ZNER 2011/ S. 130 ff. umfassend mit der "Sockelpreis"-Rechtsprechung des BGH auseinandergesetzt und versucht, nachvollziehbar darzulegen, dass diese Rechtsprechung unter anderem mit der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des § 36 Abs. 1 EnWG unvereinbar ist.
PLUS:
@RR-E-ft, ja, Sie vertreten da, wie immer schön betont eine Minderheitenmeinung, die aber im Gegensatz zur herrschenden Meinung für mich stimmig ist. Im Bereich der Grundversorgung werden weder Anfangspreise noch Folgepreise vertraglich vereinbart. Es handelt sich um eine über § 315 BGB gerichtlich zu kontrollierende generelle Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers. Was denn sonst!
Die Sockelgeschichte ist an den Haaren herbeigezogen. Aber vielleicht beendet das EuGH den Spuk ja noch, indem es feststellt, dass da für den Grundversorger überhaupt kein Recht besteht.
RR-E-ft:
BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13, juris Tz. 19 zeigt deutlich eine Sorge des Senats auf, die ihn schlussendlich erst zur Kreation seiner Sockelpreistheorie veranlasst haben könnte:
Der Senat lässt erkennen, dass für ihn zu besorgen stünde, dass jeder grundversorgte Kunde den Gesamtpreis unter Berufung auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 satz 1 BGB als unbillig rügt und seine Zahlungen (vorläufig) vollständig einstellt, der kontrahierungspflichtige Grundversorger ihn jedoch weiter beliefern muss (vgl. auch Fricke, WuM 2005, 549 [550] unter VII. unter Verweis auf LG Köln, RdE 2004, 306 in Fußnote 48 ).
Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Billigkeit und damit über den Zahlungsanspruch des Versorgers könnten Jahre ins Land gehen....
Schließlich mag auch die Sorge mitschwingen, dass die Gerichte der Fallzahlen nicht mehr Herr werden, eine sehr hohe Anzahl komplexer Klageverfahren nicht mehr bewältigen könnten.
All so etwas schreibt man als Richter jedoch nicht in ein Urteil.
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