AG Kaufbeuren: Sammelklage der EGS unzulässig Werden mehrere Kunden verklagt, die nicht
gemeinsame Vertragspartner des Versorgers sind, dann richtet sich die Frage, ob Forderungen bestehen, nach den einzelnen Vertragsverhältnissen, die höchst unterschiedlich sein können.
Selbst wenn es sich um vergleichbare Vertragsverhältnisse handeln sollte, so können doch die Reaktionen der einzelnen Beklagten im Zusammenhang mit einzelnen einseitigen Gaspreisneufestsetzungen höchst unterschiedlich gewesen sein (Widerspruch ja/ nein, Vorbehaltszahlung ja/ nein, 2% - Zugeständnis ja/nein)...
Unterscheiden sich jedoch die Sachverhalte bei den einzelnen Beklagten, kann keine (gewillkürte) Streitgenossenschaft vorliegen, so dass die Einzelklagen gesondert zu verhandeln sind.
Anders kann es sich freilich verhalten, wenn der Versorger unstreitig vorträgt, die Beklagten seien alle Tarifkunden und sie hätten alle jeweils in angemessener Frist allen einseitigen Gaspreisneufestsetzungen seit 2004 widersprochen, ihre zahlungen gekürzt und die geltend gemachten Zahlungsansprüche basierten allesamt ausschließlich jeweils lediglich auf diesen verweigerten Preisneufestsetzungen.
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Frage an die Aktivisten vor Ort:
Wurde
diese Sammelklage gegen 12 Beklagte am AG Kaufbeuren von Erdgas Schwaben zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht dafür hielt, die Verfahren zu atomisieren?