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Autor Thema: BGH, B. v. 29.09.09 EnVR 14/09 Grund- und Ersatzversorgung Gas  (Gelesen 3095 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v.29.09.09 EnVR 14/09 Grund- und Ersatzversorgung Gas

Der Beschluss zeigt am Rande das Zustandekommen eines Grund- und Ersatzbelieferungsverhältnisses auf.

Immer dann, wenn Energie aus einer Abnahmestelle entnommen wird, die keinem anderen Lieferverhältnis zugeordnet ist, kommt ein Rechtsverhältnis mit dem Grundversorger zustande. Erfolgt die Entnhame durch einen Haushaltskunden, dann Grundversorgung. Kommt dabei kein Grundversorgungsvertrag konkludent zustande, dann handelt es sich um Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.

Zugleich zeigt er spezifische wirtschaftliche Risiken des Grundversorgers auf, die einen Risikoaufschlag in den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung gebieten, was die These stützt, dass Allgemeine Tarife der gesetzlichen Versorgungspflicht höher kalkuliert sein müssen als Preise, die im Rahmen der Vertragsfreiheit angeboten werden (KG, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06).

Offline tangocharly

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BGH, B. v. 29.09.09 EnVR 14/09 Grund- und Ersatzversorgung Gas
« Antwort #1 am: 20. März 2010, 12:10:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
BGH, B. v.29.09.09 EnVR 14/09 Grund- und Ersatzversorgung Gas

Der Beschluss zeigt am Rande das Zustandekommen eines Grund- und Ersatzbelieferungsverhältnisses auf.

Immer dann, wenn Energie aus einer Abnahmestelle entnommen wird, die keinem anderen Lieferverhältnis zugeordnet ist, kommt ein Rechtsverhältnis mit dem Grundversorger zustande. Erfolgt die Entnhame durch einen Haushaltskunden, dann Grundversorgung. Kommt dabei kein Grundversorgungsvertrag konkludent zustande, dann handelt es sich um Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.

Zugleich zeigt er spezifische wirtschaftliche Risiken des Grundversorgers auf, die einen Risikoaufschlag in den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung gebieten, was die These stützt, dass Allgemeine Tarife der gesetzlichen Versorgungspflicht höher kalkuliert sein müssen als Preise, die im Rahmen der Vertragsfreiheit angeboten werden (KG, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06).

Wo wurde bislang definiert, dass Letztverbraucher ( § 3 Nr. 25 EnWG) nicht unter den Verbraucherbegriff gem. § 13 BGB fallen. Letztverbraucher i.S.v. §  3 Nr. 25 EnWG sind ja auch Jur. Personen (was in Richtung des § 14 BGB - Unternehmer - zeigt). Dann sind Verbraucher im Sinne des Gesetzes (§ 3 EnWG) auch Nichtverbraucher (also auch wieder ein schönes Beispiel für moderne Gesetzgebungstechnik; na sei`s drum).

Also (mal rein theoretisch betrachtet), wenn ein Unternehmer, der im Jahr 100.000 kWh Gas verbraucht, zunächst mit dem EVU einen \"Haus-Gasanschlußvertrag\" schließt  (sonst - hypothetisch - nix) und dann den Gashahn aufdreht, dann wird dieser Unternehmer \"Ersatzversorgter\" (§ 38 EnWG). Denn er ist kein Haushaltskunde (sonst Grundversorgung , § 36 EnWG), wegen § 3 Nr. 22 EnWG und sein Vertrag ist keinem anderen Lieferungsverhältnis zugeordnet. Nach drei Monaten ist es Schluß mit der Ersatzversorgung und im Zweifel wird ein Sondervertrag herbei geführt worden sein.

Kommt nun \"Lieschen Müller\", die nix als `ne warme Bude braucht, auch auf die besagten 100.000 kWh, hatte aber auch mit dem EVU einen \"Haus-Gasanschlußvertrag\" geschlossen, nämlich als sie ihr Häuschen auf der Grünen Wiese baute (und sonst passiert wieder nix - wie so oft in den vergangenen Jahre zwischen 1998 und 2004). Das Häuschen steht und Lieschen Müller dreht den Gashahn auf. Dann ist sie Haushaltskunde, wegen § 3 Nr. 22 EnwG und der Vertrag fällt in die Grundversorgung, § 36 EnWG. Und wenn sie nicht gestorben ist, dann wird sie auch heute noch in der Grundversorgung versorgt. Weil ihr das EVU die \"Bestpreispraxis\" gönnt, ahnt Lieschen Müller, dass dieser Versorger nur ihr Bestes will (d.h. \"ihre Kohle\"). Und beide lebten bis an ihr Lebensende glücklich und zufrieden (in der Grundversorgung) - wenn sie nicht gestorben sind.

Und diese Grimm`sche Logik hatte der Gesetzgeber am 13.07.2005 vor Augen  ???
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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