Energiepreis-Protest > HanseWerk

Heute vom Amtsgericht Ladung erhalten

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RR-E-ft:
@faun

Ihnen ist die Klageerwiderung innerhalb von 14 Tagen vom Gericht aufgegeben worden.

zensus:
Hallo,

sollte es in der Klage um die unwirksamen Preisänderungsklausel drehen, bietet sich die Formulierung der Verbraucherzentrale Hamburg unter http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Klagerwiderung.htm an.

Eine Zusammenfassung der Verhandlungen rund um E.ON Hanse findet man unter http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Gas_Argumente.htm

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von zensus
Hallo,

sollte es in der Klage um die unwirksamen Preisänderungsklausel drehen, bietet sich die Formulierung der Verbraucherzentrale Hamburg unter http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Klagerwiderung.htm an.
--- Ende Zitat ---


@zensus

Wenn das die Klageerwiderung sein soll, dann ist diese mit einer kurzen Replik vollständig pulverisierbar.

Weder wird die Einbeziehung einer Klausel, deren Unwirksamkeit man behauptet, in den eigenen Vertrag unter Beweis gestellt, noch die erfolgten Widersprüche. Wenn der klagende Versorger diesen Vortrag also einfach bestreitet, steht man wohl da, wie Max in der Sonne, weil es an den Beweisangeboten fehlt, diese verspätet sein können.
 
Eine solche Klageerwiderung ist halbwegs wertlos. Man erhält sie unentgeltlich und am Ende kann einem ein solches Vorgehen teuer zu stehen kommen.

Keinesfalls sollte hilfsweise die Unbilligkeitsrüge und auch Ausführungen zu dieser fehlen. Es fehlt sämtliches Bestreiten zu den Tatsachenbehauptungen der Klägerin!!!

Wären diese streitentscheidend, wäre das spätere Bestreiten nach der Klageerwiderung möglicherweise auch verspätet.

Das kann sich bitter rächen.

Didakt:
@ RR-E-ft

Eine Frage bitte: Angenommen, die Unbilligkeitsrüge ist in der Klageerwiderung vom Beklagten neben der hauptsächlich gerügten nicht wirksamen Preisanpassungsklage nicht ganz eindeutig (im Sinne Ihrer vorstehenden Ausführungen) hilfsweise gerügt worden und es erfolgt von der Klägerseite noch eine Replik auf die Klageerwiderung, wäre es dann verfahrenstechnisch mit einem erwidernden Schriftsatz auf diese Replik noch möglich und angebracht, die schon hilfsweise vorgetragene unvollkommene Unbilligkeitsrüge noch zu ergänzen/zu verdeutlichen?

Danke für Ihre Antwort im voraus und freundliche Grüße.

RR-E-ft:
Der Beklagte muss sich innerhalb der Klageerwiderungsfrist zu allem Tatsachenvortrag des Klägers erklären. Was er dabei nicht oder nur unzureichend bestreitet, gilt gem. § 138 ZPO als zugestanden und bedarf deshalb keines Beweises. Verspätetes Vorbringen ist gem. § 296 ZPO ausgeschlossen. Es kommt darauf an, alle Tatsachenbehauptungen zu bestreiten, die für die Billigkeit streiten sollen (Bezugskostenanstieg,...).

Wer meint, er könne auf eine 30seitige Klageschrift mit einem Wurstblatt ausreichend erwidern, der wird sich wohl geschnitten haben.

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