Diese dpa- Meldung stand in vielen Zeitungen bundesweit:
letzte Aktualisierung von 19.08.2005, 15:59
Sich der Erhöhung der Gaspreise verweigern
Bonn/Hamburg - Wer mit Gas heizt, muss in diesem Jahr mit höheren Gebühren rechnen. Viele Gasversorger haben die Gaspreise innerhalb des vergangenen Jahres kräftig erhöht, in Hamburg beispielsweise um mehr als 25 Prozent.
Die Verbraucherzentrale der Hansestadt rät Kunden, diese Erhöhung nicht zu akzeptieren und die bisherigen Gebühren weiter zu bezahlen. Ähnliche Empfehlungen gibt es von anderen Verbraucherzentralen, dem Bund der Energieverbraucher und dem Deutschen Mieterbund.
Ziel ist, die Gasversorger zu zwingen, ihre Kalkulation offen zu legen: «Wir haben ein Transparenzproblem», erklärt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg. Wie sich der Gaspreis tatsächlich zusammensetze, könne keiner überprüfen.
Die Energieunternehmen geben als Grund für die Erhöhung die Kopplung des Gaspreises an den Ölpreis an. «Es gibt langfristige Verträge der Gasversorger mit den Vorlieferanten. Man hat damals in den Verträgen den Gaspreis an den Ölpreis gekoppelt, um die Gaspreise stabil zu halten», erklärt Alexander Knauss, der als Anwalt in Bonn Energieversorger vertritt.
Dieses Argument lassen die Verbraucherschützer nicht gelten. «Nicht alle Gaseinkäufe unterliegen der Ölpreisbindung», erklärt Thomas Fricke, Rechtsanwalt und Energierechtsexperte aus Jena. Außerdem gäben viele Versorger nur die Erhöhung der Einkaufspreise an die Kunden weiter, nicht aber Preissenkungen. So seien Erdgasimporte 2004 günstiger gewesen als noch im Vorjahr, die Preise blieben aber stabil.
Angst, dass die Versorger den Gashahn abdrehen, müssen die Kunden nach Ansicht der Verbraucherschützer nicht haben. «Die Verbraucher fordern in den Musterbriefen nur, die Kalkulation offen zu legen», sagt Fricke. Die Zahlung des geforderten Preises werde vom Nachweis der Billigkeit - also der Rechtmäßigkeit der Tarife - abhängig gemacht.
Verklage der Versorger den Kunden auf Zahlung, müsse er die Billigkeit seiner Tarife belegen, erklärt Fricke. Dazu müsse er die Preiskalkulation offen legen. Solange keine Entscheidung der Gerichte vorliege, sei die Forderung der Unternehmen nicht fällig, entsprechend gebe es keine Zahlungsverpflichtung für den Kunden. Deshalb dürften dem Kunden auch keine Mahngebühren oder Verzugszinsen berechnet werden.
Entscheiden die Richter nach einer Offenlegung der Kalkulation, dass die Preise der Versorger ordnungsgemäß sind, kann der Kunde noch reagieren und die Forderungen sofort anerkennen. In diesem Fall müsse der Kläger die Prozesskosten tragen, erklärt Fricke. Die Verbraucher sollten die zuvor einbehaltenen Gebühren allerding sparen. «Gewinnen die Energieversorger, müssen die Kunden die fehlenden Gebühren nachzahlen», warnt Verbraucherschützer Hörmann.
Aus Sicht der Versorgungsunternehmen ist die Lage jedoch längst nicht so eindeutig. Anwalt Knauss verweist auf Paragraf 30 der «Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas», nachdem Einwände gegen Rechnungen nur dann zur Zahlungsverweigerung berechtigen, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
Der Einwand der Unbilligkeit könne nicht als offensichtlicher Fehler angesehen werden, der Kunde dürfe die Zahlung also nicht verweigern. Diese Ansicht sei jedoch vom Bundesgerichtshof (BGH) in verschiedenen Urteilen (Az: VIII ZR 279/02, X ZR 60/04) widerlegt worden, erwidert Anwalt Fricke.
Die Rechtsprechung des BGH ist laut Rechtsanwalt Knauss jedoch umstritten, wie Urteile anderer Gerichte zeigten. Ein Prozess mit den Versorgern berge erhebliche Risiken für den Verbraucher. Knauss empfiehlt, die Rechnungen zunächst zu zahlen. Sollte sich in einem Musterprozess herausstellen, dass die Tarife des zuständigen Versorgers unbillig seien, könne der zu viel gezahlte Betrag immer noch zurückgefordert werden.
Die Verbraucherschützer raten von einer Zahlung gegen Vorbehalt ab. Klage der Kunde auf Rückzahlung überhöhter Gebühren, kehre sich die Beweislast um. Dann müsse der Verbraucher nachweisen, dass die Preise der Versorger unbillig seien, erklärt Hörmann. Zumindest in Hamburg akzeptiere der Gasversorger bislang, wenn die Kunden geringere Abschläge zahlen. Bei der Jahresabrechnung werde die Erhöhung dann aber eingerechnet. «Die hoffen auf das kurze Gedächtnis der Kunden», sagt Hörmann. Bevor die Verbraucher die Rechnung bezahlen, sollten sie also genau nachrechnen. http://www.lvz-online.de/ratgeber/bauen_wohnen/3667_62106.html*****
Vgl.auch hier:
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/serie_immo/462946.html*****
So schon am 31.01.2005:
Gaskunden können Preiserhöhungen verhindern
Jena (dpa) - Im Konflikt mit Gasversorgern um gestiegene Preise haben widerspenstige Kunden nach Ansicht eines Rechtsexperten die besseren Karten. \"Der Verbraucher muss nur Nerven zeigen\", sagte der Jenaer Rechtsanwalt Thomas Fricke in einem dpa-Gespräch.
Die von vielen Gasversorgern beschlossenen Preiserhöhungen von bundesweit bis zu 14 Prozent seien rechtlich nicht zulässig. Fricke riet Verbrauchern zum Widerspruch. Der Anwalt berät die Verbraucherzentralen und den Bund der Energieverbraucher.
Die Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft hat zum 1. April höhere Gaspreise angekündigt. Bereits im vergangenen Oktober und im Januar waren die Tarife zum Teil kräftig gestiegen. \"Die Unternehmen dürfen aber nur die Preissteigerungen an die Endverbraucher weitergeben, die sie selbst bezahlen müssen\", sagte Fricke. Die Importpreise für Gas seien jedoch längst nicht so stark gestiegen wie nun die Privattarife.
Betroffene Gaskunden sollten der Verteuerung schriftlich widersprechen, empfahl Fricke. Wichtig sei ein Hinweis darauf, dass die Preiserhöhung nach Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) \"unbillig\" (unangemessen) sei. Entsprechende Musterbriefe gebe es bei den Verbraucherzentralen. \"Dann gilt der alte Preis weiter\", sagte Fricke. \"Der neue Preis ist unverbindlich. Wenn der Versorger den durchsetzen will, muss er seine Kalkulation offen legen.\"
Vorsorglich sollten Verbraucher aber einen Sicherheitsaufschlag von zwei Prozent auf den alten Preis zahlen, riet der Anwalt. \"Dann ist man auf der sicheren Seite.\" Eine Einzugsermächtigung solle ausdrücklich auf diesen Gesamtbetrag begrenzt werden. \"Eine höhere Abbuchung ist dann nicht zulässig.\" Der Kunde müsse auch nicht befürchten, dass ihm der Versorger den Gashahn zudreht. \"Denn das könnte versuchte Nötigung sein.\" Möglichen Mahnbescheiden könnten Verbraucher risikolos widersprechen.
Selbst wenn das Unternehmen den Kunden vor Gericht zerre, habe dieser nichts zu verlieren. \"Wenn der Versorger dann seine höheren Preise belegt, kann der Verbraucher das immer noch anerkennen\", sagte der Anwalt. \"Dann muss der Kunde 80 Euro Preiserhöhung zahlen, und der Versorger hat 237,50 Euro Prozesskosten an der Backe.\"
Bund der Energieverbraucher: www.gaspreise-runter.de,
Verbraucherzentrale Bundesverband: www.vzbv.dehttp://www.gmx.net/de/themen/finanzen/immobilien/mieten/722478.htmlFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt