Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

§4 AVBGasV

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Lothar Gutsche:
@ Black

--- Zitat ---Original von Black
Es ist mittlerweile wiederholte Rechtsprechung des BGH, das der \"Einstiegspreis\" des Kunden nicht einseitig vom Versorger bestimmt wurde, sondern vertraglich vereinbart wurde.
--- Ende Zitat ---
Sie sollten besser differenzieren zwischen \"Rechtsprechung des BGH\" und den Entscheidungen des VIII. Zivilsenates unter dem Vorsitz von Richter Wolfgang Ball.  Wegen der Details verweise ich auf meine Kritik an der Preissockeltheorie unter http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html.

@ RR-E-ft

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn Energieversorger, die im Rahmen der Vertragsfreiheit Verträge anbieten, wie normale Unternehmen im Wettbewerb behandelt werden wollen, dann müssen sie sich auch ebenso wie andere Unternehmen im Wettbewerb den gesetzlichen Anforderungen stellen.
--- Ende Zitat ---
Energieversorger waren und sind nie \"normale Unternehmen im Wettbewerb\". Denn sie bieten besondere Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge an, sie unterliegen eigens für sie geschaffenen Gesetzen wie dem EnWG oder § 29 GWB.  Soweit die Energieversorger sogar mehrheitlich der öffentlichen Hand gehören wie z. B. viele Stadtwerke als Kommunalunternehmen, gelten auch einschlägige Kommunalvorschriften aus Gemeindeordnungen und Haushaltsordnungen mit Vorschriften zur Gewinnbegrenzung und zur Ausrichtung am Gemeinwohl. Selbst die Grundrechtsfähigkeit solcher Kommunalunternehmen existiert oft nicht, siehe z. B. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts  BVerfG 1 BvR 1731/05 (Mainova AG aus Frankfurt am Main) vom 18.05.2009 unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090518_1bvr173105.html  

Für den Wettbewerb wäre es schön, wenn die deutschen und europäischen Kartellbehörden ihrer Aufgabe nachkommen würden, dass auch die Energieversorger die allgemeinen und die einschlägigen Wettbewerbsvorschriften einhalten. Davon sind wir jedoch in einer Welt von Kartell-Deals meilenweit entfernt. Wenn die Einhaltung von wettbewerbs-, kommunal- und energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften sichergestellt ist, dann interessieren mich auch Paragraphen wie 307, 310 und 315 BGB.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

RR-E-ft:
@Lothar Gutsche

Die Sache mit den \"Gänsefüßchen\" ist andernorts hinlänglich thematisiert worden.

Sie bringen kein tragfähiges Argument dafür, warum Unternehmen wie Lichtblick, Goldgas etc. pp., die im Rahmen der Vertragsfreiheit Energie im Wettbewerb anbieten  bei der Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB anders zu behandeln wären als alle anderen, namentlich auch Banken und Sparkassen, Kabelnetzbetreiber etc. pp., zu denen die Rechtsprechung aufgezeigt wurde.

Es geht bei § 307 BGB jeweils um Preisänderungsklauseln in Verträgen, bei denen bei Vertragsabschluss ausdrücklich ein Preis vereinbart wurde. Nur ein vertraglich vereinbarter Preis lässt sich vermittels vertraglicher Preisänderungsklausel abändern. Dabei ist bei Vertragsabschluss regelmäßig innerhalb der Preisänderungsklausel  selbst die Preiskalkulation offen zu legen, damit die Klausel wirksam ist.

Diese Frage hat -wie auch alles andere in diesem Thread- damit, ob wirksamer Wettbewerb herrscht oder nicht, rein überhaupt gar nichts zu tun, ebensowenig wie mit der (Un-)Tätigkeit der Kartellbehörden.

So besonders sind Energieversorgungsunternehmen und die Dienstleistungen, die sie im Rahmen der Vertragsfreiheit anbieten, nun auch wieder nicht.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@all
Wie wir wohl wissen,  kann nicht von jedem erwartet werden, dass er verstanden hat, welche Anforderungen laut BGH an Preisänderungsklauseln grundsätzlich zu stellen sind und wie man auch die Gleichbehandlungsapologeten vorliegend recht einfach zufrieden stellen kann. Manch einer palavert erfahrungsgemäß  lieber auf mehr oder minder Niveau. Auch auf mehere Bitten steht keine Verschonung zu erwarten, so dass es uns wohl noch oft begegnen  wird.
--- Ende Zitat ---
Was für ein Niveau! Wenn man unter Palaver eine Endlosdebatte versteht, dann hat man hier im Forum genug Anschauungsmaterial dafür, dass das Niveau dabei belanglos ist.

RR-E-ft:
Selten bewahrheiten sich Prophezeiungen so rekordverdächtig schnell. ;)

Lothar Gutsche:
@ RR-E-ft

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie bringen kein tragfähiges Argument dafür, warum Unternehmen wie Lichtblick, Goldgas etc. pp., die im Rahmen der Vertragsfreiheit Energie im Wettbewerb anbieten bei der Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB anders zu behandeln wären als alle anderen, namentlich auch Banken und Sparkassen, Kabelnetzbetreiber etc. pp., zu denen die Rechtsprechung aufgezeigt wurde.
--- Ende Zitat ---
\"Banken und Sparkassen, Kabelnetzbetreiber etc. pp.,\" bieten kein Produkt an, das dem Energiewirtschaftsgesetz und dort speziell den Preisgünstigkeitsanforderungen der §§ 1,2 EnWG unterliegt. Wo ist denn im Energiebereich der \"Wettbewerb\"? Es gibt ein Oligopol von Gasimporteuren, es gibt ein Duopol bei der Stromerzeugung in Deutschland, es gibt zu wenig Möglichkeiten, ausländischen Strom nach Deutschland zu importieren, es gibt beim Strom eine Börse EEX, deren Preise laut einem Beitrag von Klaus-Dieter Benner  in ZNER Heft 4-2009 (Seite 371 - 377) nicht als Referenzpreise dienen können und gerade kein Produkt des freien Marktes und freien Wettbewerbs sind. Was bleibt da noch für den \"Wettbewerb\" übrig, um ein wirklich günstiges Preisniveau im Sinne des EnWG zu erreichen?

Mit meinem gestrigen Beitrag wollte ich darauf hinweisen, dass Wettbewerb in der Energiewirtschaft nicht selbstverständlich ist und dass diese Branche in weiten Teilen anderen Vorschriften unterliegt als Kabelnetzbetreiber. Sie haben natürlich recht, dass § 307 BGB auch für Energieversorger gelten müsste. An die Gültigkeit von § 315 BGB für einseitig bestimme Energiepreise glaubte ich auch, bis ein BGH-Senat der Furcht der Energieversorger vor einer Prozessflut den Vorrang vor dem Gesetz einräumte.  Vielleicht schafft der VIII. Zivilsenat des BGH auch bezüglich § 307 BGB noch eine Lösung im Interesse der Energieversorger.

Es passt zu der Tendenz in diesem Forum, sich fast nur noch mit Preisänderungsklauseln und anderen Formalien zu befassen, statt die ökonomischen und politischen Wurzeln überhöhter Energiepreise anzupacken. Diese Kritik hatte ich schon an anderer Stelle geäußert. Die Ausgangsfrage von Opa Ete dürfte geklärt sein, eine weitere Diskussion erübrigt sich zumindest in diesem Thread.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

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