Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)  (Gelesen 12373 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline courage

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #1 am: 06. März 2010, 12:56:42 »
Herzlichen Dank !

Offline wulfus

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #2 am: 06. März 2010, 17:47:36 »
Prima Zusammenfassung! Vielen Dank Herr Fricke!

Offline Didakt

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #3 am: 08. März 2010, 11:54:22 »
Guten Tag Herr Fricke,

Ehre, wem Ehre gebührt. Ihre rechtskundlich aufklärenden, hilfreichen Beiträge in der Forumsdiskussion verdienen - auch eingedenk der dafür geopferten Zeit - viel Lob und Anerkennung.

Ihre Ausführungen zur Billigkeitskontrolle habe ich mir mehrmals zu Gemüte geführt. Was bedeuten sie aber für den konkreten Fall?
Gegen mich ist eine Klage meines Gasversorgers anhängig. Ich sehe wegen einer offensichtlich vertraglich unwirksamen Preisanpassungsklausel gute Chancen zu obsiegen. Nur was kommt danach?
Das bisherige Vertragsverhältnis wird so oder so obsolet sein mit der Folge, dass ich mich - wenn ich Sondervertragskunde bleiben will - vertraglich neu binden muß, wahrscheinlich bei einem anderen Anbieter. Nun schauen Sie sich beispielhaft hier an \"http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/ContentFiles/Internet/Downloads/ ErdgasComfort%20NDS%20Web.pdf?ch=0\", was mich da an vertraglichen Regelungen erwartet und aufgezwungen wird. Die Crux ist doch, dass ich gar keine Möglichkeit habe, als gleichberechtigter Vertragspartner auf Augenhöhe mit dem Versorger einen individuellen Vertrag auszuhandeln.
Nach Ihren Ausführungen könnte ich bei einem solchen Vertrag nach der ersten einseitig vorgenommenen Preisanhebung die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB in Anspruch nehmen oder - was näher liegt - aus dem Vertrag aussteigen. Und dann? Da die Verträge der Versorger vermutlich absprachegemäß gleichlautend sein werden, wäre das der Beginn eines unerfreulichen und mit viel Ärger verbundenen Anbieterhoppings in der Zukunft. Ich suche zwar, sehe aber im Moment keine brauchbare Lösung, allenfalls den Gang in die Grundversorgung, weil dabei mit dem § 315 BGB zunächst hilfreich angegriffen werden könnte, ob erfolgreich, bleibt dahingestellt. Mit einer erneuten Flut solcher Maßnahmen werden sich die Gerichte dann aber schwer tun.

Augenscheinlich haben wir Preisprotestler selbstverständlich viel erreicht und bewegt, allerdings auch mit enormen Aufwand verbunden. Hoffentlich erweisen sich diese Erfolge letztendlich nicht als Pyrrhussiege.
Außer jeder Frage steht natürlich, dass dieser Widerstand fortgeführt werden muss.

Fazit ist allerdings, dass es trotz kleiner Anfänge noch längst keinen wirksamen Wettbewerb auf dem Gasmarkt gibt. Die Dämme sind nur durch eine Zerschlagung der Oligopole zu brechen. Bewirken kann das aber nur die Politik, deren Vertreter mit der Angelegenheit aber zu sehr verquickt sind und allem Anschein nach wenig Interesse für ein stringentes Vorgehen in diese Richtung zeigen! Und die Kartellbehörde zeigt sich ebenfalls wenig.

Auch wir Verbraucher hätten die Macht, Großes zu bewegen, nur klappt es leider nicht, diese Macht kraftvoll zu bündeln.
Ich stelle mir gerade vor, was wohl wäre, wenn alle Kunden meines gegenwärtigen Versorgers im Rahmen eines organisierten Boykotts schlagartig den Anbieter wechselten. Wunschdenken!

Freundliche Grüße

Offline RR-E-ft

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #4 am: 08. März 2010, 13:41:26 »
@Didakt

Wenn der bisherige Sondervertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, ist auch kein Platz für eine Billigkeitskontrolle. Im Falle der Kündigung eines solchen (für den Kunden im Ergebnis wohl vorteilhaften) Vertrages wird man etwa unter http://www.verivox.de gewiss auf dem Markt günstigere Angebote finden als die Grundversorgung des bisherigen Versorgers. Wenn man schon davon träumt, dass alle Kunden den Anbieter wechseln, stellt sich die Frage, weshalb man diesen Schritt dann nicht im Falle der Kündigung des Vertrages selbst gehen und sich statt dessen in die teurere Grundversorgung begeben wollte. Das wäre didaktisch nicht nachvollziehbar. Fraglich auch, wo denn der Wettbewerb auch herkommen soll, wenn die Sondervertragkunden an ihren ungeliebten Anbietern wie die Kletten klammern, insbesondere, wenn man ihnen die bisherigen Sonderverträge kündigt.

Jeder sollte sich von Zeit zu Zeit gedanklich selbst neu verorten.

Offline Black

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #5 am: 08. März 2010, 14:40:42 »
Zitat
Original von Didakt
Ich stelle mir gerade vor, was wohl wäre, wenn alle Kunden meines gegenwärtigen Versorgers im Rahmen eines organisierten Boykotts schlagartig den Anbieter wechselten. Wunschdenken!

Nun, vielleicht müßte Ihr Versorger dann seinen Geschäftsbetrieb einstellen. Es wäre dann ein Anbieter weniger am Markt vorhanden. Welchen Vorteil das langfristig den Kunden bietet erschließt sich nicht.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline jroettges

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #6 am: 08. März 2010, 16:28:36 »
Zitat
@Black schrieb:
Nun, vielleicht müßte Ihr Versorger dann seinen Geschäftsbetrieb einstellen....

Kann ein Grundversorger so mirnichts dirnichts den Betrieb einstellen?
Ist er nicht an Konzessionsverträge gebunden?

Was passiert eigentlich wenn ein Versorger selbst keine Energiekunden mehr hat, seine Netzgesellschaft aber weiter die Grundlage/Infrastruktur für einen wirklich funktionierenden Markt vorhält und dabei bestens floriert?

Darf er dann auch seinen Betrieb einstellen?

Seltsam ist ja, dass viele Versorger ihre extra dafür gegründeten Energievertriebsfirmen im bundesweiten Markt teilnehmen lassen, in ihrem eigenen Sprengel den Kunden aber deutlich höhere Tarife abnehmen.

Sie vertrauen im Stile einer \"kaiserlichen Gasanstalt\" darauf, dass die meisten Kunden doch nicht wechseln werden und weiter brav überhöhte Tarife zahlen. Würden die Kunden tatsächlich wechseln, wäre dieses Spiel schnell zuende.

Offline RR-E-ft

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #7 am: 08. März 2010, 16:50:54 »
Der Netzbetreiber ist vom Versorger gedanklich und zumeist auch rechtlich zu unterscheiden. Mittlerweile existieren auch vollkommen unabhängige Netzgesellschaften, etwa auf der Höchst- und Hochspannungsebene im Strombereich. Diese haben mit der eigentlichen Energielieferung an Letztverbraucher nichts mehr zu tun.

Es gibt Versorger, die formal nach (alten) Konzessionsverträgen zur Belieferung verpflichtet waren, die eigentliche Versorgungsaufgabe jedoch an Dritte übertragen hatten. So hatten etwa die Stadtwerke Jena die Stromversorgung 1999 zum 01.01.2000 im Wege eines zehnjährigen Pachtvertrages auf die TEAG Thüringer Energie AG (jetzt E.ON Thüringer Energie AG) übertragen und dazu einen Kommissionsvertrag mit dieser abgeschlossen (Theobald/ Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 1. Aufl. 2001, S. 82 ff).  Schrumpft der Kundenstamm in der Grundversorgung auf ein bestimmtes Maß, wird man wohl eine solche Übertragung auf einen Dritten in Erwägung ziehen. Die eigentliche Grundversorgungsaufgabe ist in einem solchen Fall der alte Versorger spätestens dann los, wenn turnusgemäß gem. § 36 II EnWG ein anderer Lieferant zum Grundversorger gekürt wird.

All diese Entwicklungen sind für die Frage der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle indes vollkommen belanglos.

Offline Didakt

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #8 am: 08. März 2010, 18:09:36 »
@ RR-E-ft

Sie können davon ausgehen, dass ich nach Beendigung meines Rechtsstreits den Anbieter wechseln werde, allein schon deshalb, weil sich logischerweise mein jetziger Versorger aus dem alten Vertrag, der ihm soviel Ungemach beschert hat, herauskündigen wird. Glauben Sie mir, Verivox ist mir hinreichend bekannt.

In meinem Beitrag wollte ich unter Bezug auf Ihre Ausführungen zur Billigkeitskontrolle nur zum Ausdruck bringen, dass ich zwar bei einem neu abgeschlosenen Sondervertrag, in dem sich die Versorger nunmehr heilsam belehrt in der Regel ein einseitiges, an der für Grundversorgungskunden geltenden gesetzlichen Regelung angepasstes Preisanpassungsrecht ausbedingen, nach einer Preisanhebung die Billigkeitseinrede gemäß § 315 BGB in Anspruch nehmen kann, aber dies dann nicht mehr der Weisheit letzter Schluss ist, weil die gegnerische Seite daraus vermutlich sofort mit einer Vertragskündigung die Konsequenzen ziehen wird. Und das bedeutet für den Verbraucher zwangsläufig ein andauerndes Anbieterhopping mit kurzen Vertragslaufzeiten, um sich stets erneut von dem preisgünstigsten Versorger beliefern zu lassen. Unbestreitbar ein aufwendiges Procedere, aber Marktwirtschaft konform.

Nun denn, ich bleibe auf der Seite der Widerspenstigen, nicht zuletzt auch deshalb, weil ich die Zeit dafür habe. Andere vielleicht nicht. Aber vielleicht geschieht irgendwann einmal ein Wunder und den Monopolisten wird der Garaus gemacht.

Freundliche Grüße

Offline Black

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #9 am: 08. März 2010, 18:33:31 »
Zitat
Original von jroettges
Kann ein Grundversorger so mirnichts dirnichts den Betrieb einstellen?
Ist er nicht an Konzessionsverträge gebunden?

Konzessionsverträge verpflichten nicht (mehr) zur Belieferung von Endkunden sondern (nur) zum Betrieb eines Netzes.

Wenn ein Lieferant keine Kunden mehr hat, wird er vermutlich insolvent werden. Davor schützen auch die Grundversorgungspflicht oder eine alte Pflicht aus einem Konzessionsvertrag nicht.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #10 am: 08. März 2010, 19:56:47 »
Zitat
Original von Black
Wenn ein Lieferant keine Kunden mehr hat, ..........
    @Black, das würde ich mir gerne zu Ende denken. Nicht nur in Bezug auf die Konzessionsabgabe :D; auch wie sich die EEG-PV-Blase beim baldigen Direktverbrauch zum Platzen aufbläht. Mehr Fantasie braucht man aber, wenn man nachvollziehen will, wie die Politik das alles toll geregelt hat. Da kommt man dann schon an Grenzen  ;) .

    Der steuerlichen Realität kommt man mit Fantasie kaum bei. Wenn keine Lieferung mehr erfolgt, bleibt da ja mindestens in den nächsten zwanzig Jahren immer noch der sog. kaufmännisch-bilanzielle Einspeiseverbrauch. Der muss ja noch vergütungstechnisch und steuerlich abgerechnet werden. Wer das dann aber alles bezahlt wird spannend. Wer da heute schon mit Milliarden belastet wird kann nachvollzogen werden, die Verbraucher und die Steuerzahler!  

    Da wünscht man sich doch nicht nur der Umwelt und dem Klima zuliebe schnell die fiktive Welt der flächendeckenden kaufmänisch-bilanziellen Einspeisung.  Weltmeister sind wir ja schon lange, besonders in Bayern.  =)

    Aus dem BMF-Schreiben:
Zitat
Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Dies gilt - entsprechend der Regelung zur sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung in Abschn. 42n Abs. 1 Satz 3 UStR - unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG richtet. Der Anlagenbetreiber ist mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig: Ist die Photovoltaikanlage - unmittelbar oder mittelbar - mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Abschn. 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStR erfüllt sind.\"
Meine Anerkennung! Da kassiert man dann wohl noch die fiktive Vorsteuer. Die Lobby der Solargemeinde leistet an allen Fronten gute Arbeit. Als Gegenteil von Monopolstrukturen  habe ich immer Konkurrenz oder Wettbewerb angesehen. Jetzt bekommt man als Verbraucher statt der Monopolisten die \"kaufmännisch-bilanziellen\" Solareinspeiser mit staatlicher Gewalt  vorgesetzt und nun wird die Insolvenz der EVUs diskutiert. Ein wettbewerbsfähiger Energieversorger fürchtet keine Marktwirtschaft.  Der Verbraucher und Steuerzahler wird vom Regen in die Traufe geschickt.  Wer schützt die wirklich leistungsfähigen Energieversorger vor staatlicher Willkür und wer vertritt die Verbraucher?[/list]

Offline RR-E-ft

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #11 am: 08. März 2010, 20:28:51 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Black
Wenn ein Lieferant keine Kunden mehr hat, ..........

@Black, das würde ich mir gerne zu Ende denken. ...Da kommt man dann schon an Grenzen  ;)

@nomos

Hat die Frau Mutter noch mehr so schlauer Söhne, könnte man rhetorisch fragen.
Gewiss kommt mancher schon weit  vorher beim \"zu-Ende-denken\" an seine Grenzen.  ;)
Sie sind leider vollkommen off topic.
 
Wenn der bisherige Grundversorger keine Kunden in dem Netzgebiet mehr mit Energie beliefert, bedeutet das ja wohl ganz offensichtlich nicht, dass keine Energielieferungen an Letzverbraucher in dem Netzgebiet mehr erfolgen. Dies wird bereits an der Regelung des § 36 Abs. 2 EnWG deutlich, wonach die Grundversorgungspflicht auch schon dann auf ein anderes Unternehmen übergeht, wenn dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt die meisten Haushaltskunden in dem betreffenden Netzgebiet beliefert.

Möglicherweise können Sie andernorts \"Ihre Themen\" vortrefflich diskutieren.

Es wäre jedenfalls vortrefflich und sehr zu begrüßen, wenn Sie \"Ihre Themen\" möglichst verständig dort diskutieren, wo sie hingehören.

Offline nomos

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #12 am: 10. März 2010, 13:30:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn der bisherige Grundversorger keine Kunden in dem Netzgebiet mehr mit Energie beliefert, bedeutet das ja wohl ganz offensichtlich nicht, dass keine Energielieferungen an Letzverbraucher in dem Netzgebiet mehr erfolgen.
.......
Es wäre jedenfalls vortrefflich und sehr zu begrüßen, wenn Sie \"Ihre Themen\" möglichst verständig dort diskutieren, wo sie hingehören.
    @RR-E-ft, wenn sich in dem sicher zur Zeit theoretischen Modell  ;) alle Letztverbraucher in einem Netzgebiet selbst versorgen, dann erfolgen auch keine Energielieferungen mehr vom Grundversorger oder einem anderen EVU.

    Es sollen ja jetzt leistungsfähige Batterien entwickelt werden um den Sonnenstrom zu speichern, das soll sich bei der neuen EEG-Regelung jetzt rechnen.  Dann wird die Selbstversorgung ja so richtig lukrativ. Wer die Förderung auf Dauer bezahlt ist dann noch die offene Frage.

    Möglichst verständig zu diskutieren ist immer gut, alle wird man nicht erreichen, manches Thema ist halt komplex, Juristen ist das ja nicht fremd.

Offline RR-E-ft

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #13 am: 10. März 2010, 13:39:04 »
Eigenversorgung, womöglich aus einer galvanisch vom Netz getrennten Battterie hat wohl nichts mehr mit leitungsgebundener Versorgung aus einem Netz zu tun, über die wir hier reden.

Offline nomos

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Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas reloaded (März 2010)
« Antwort #14 am: 10. März 2010, 14:00:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Eigenversorgung, womöglich aus einer galvanisch vom Netz getrennten Battterie hat wohl nichts mehr mit leitungsgebundener Versorgung aus einem Netz zu tun, über die wir hier reden.
    Wer geförderten Eigenverbrauch von Solarstrom beabsichtigt, muss seine Solarstromanlage lediglich so konzipieren, dass der erzeugte Solarstrom in das Hausnetz eingespeist und in das öffentliche Netz geleitet werden
kann.

Er muss nur die Technik vorhalten, er muss keinen Strom einspeisen, er kann den Strom auch vollständig selbst verbrauchen. Die Stromspeicherung über Batterien ist nicht verboten!?

Für Anlagen, die 2010 in Betrieb genommen werden, soll sich die Eigenstromnutzung bereits bei einem Strombezugspreis von 16,38 Ct/kWh netto (Rechnung: 39,14 Ct/kWh*) - 22,76 Ct/kWh = 16,38 Ct/kWh) lohnen.

Jetzt ist immer noch die Frage, wer diese Vergütung 22,76Ct/kWh auf Dauer zahlt!

*) Vergütung für netzeingespeisten Strom
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