Ein Argument des Versorgers, welches rechtlich nicht zieht. Die Entreicherungseinrede zieht nicht.
Maßgeblich ist allein, dass die Zahlungen auf unwirksam einseitig erhöhte Preise teilweise rechtsgrundlos erfolgten und deshalb bereicherungsrechtlich zurückverlangt werden können.
Für den Rückforderungsanspruch kommt es wie für die Frage der Wirksamkeit eder Preisänderungsklausel überhaupt nicht darauf an, ob die unwirksamen einseitigen Preisänderungen der Billigkeit entsprachen oder nicht. Deshalb kommt es im Rückforderungsprozess auch keinesfalls auf Kalkulationsgrundlagen des Versorgers an, wie dieser meint.