Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09

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bolli:

--- Zitat ---Original von Mechthild
Kann die RWE nicht im Revisionsprozess neue Tatsachen vortragen, mit denen das Unternehmen die öffentliche Bekanntmachung doch noch belegen kann?

Kann die \"Unstreitigkeit\" evt. im Revisionsprozess wieder beseitigt werden?
--- Ende Zitat ---
Im Gegensatz zum Berufungsverfahren, welches auf das Einlegen einer  Berufung gegen eine Amtsgerichtsentscheidung in der Regel vor einem Landgericht durchgeführt wird und wo der komplette Prozess mit Beweisführung neu verhandelt wird, geht es bei der Revision nur um \"formelle\" Inhalte.
Das Vorbringen neuer beweiserheblicher Tatsachen ist dort nicht mehr möglich. Die Revisionsinstanz kann also die Bewertung der Unterinstanz zu einem bestimmten Punkt abändern oder anders sehen und zurückverweisen, den Parteien ist aber eine weitere Vorlage von Beweisen nicht möglich.

Mechthild:

--- Zitat ---Das Vorbringen neuer beweiserheblicher Tatsachen ist dort nicht mehr möglich. Die Revisionsinstanz kann also die Bewertung der Unterinstanz zu einem bestimmten Punkt abändern oder anders sehen und zurückverweisen, den Parteien ist aber eine weitere Vorlage von Beweisen nicht möglich.
--- Ende Zitat ---

Das bedeutet doch dann, dass, wenn mein Versorger seine Preisänderungen nicht bekannt gegeben hat,  nun daran nichts mehr zu ändern ist. Auch der BGH hat da keine Möglichkeit, dies in der Revisionsentscheidung anders zu sehen.

Also müsste eine Klage auf Rückzahlung der überzahlten Rechnungsbeträge (gezahlt unter Vorbehalt) doch auf jeden Fall Erfolg haben, unabhängig davon, ob die Preisänderungsklausel inhaltlich rechtmäßig ist.

Dann wäre der Erfolg einer mit mangelnder Bekanntgabe begründeten Klage also gesichert?

RR-E-ft:
@Mechthild

Wenn der Versorger in den Tatsacheninstanzen Tatsachen nicht vorgetragen/ unter Beweis gestellt hatte, dann kann er dieses Unterlassen in der Revision nicht mehr nachholen.
Der Tatbestand (Sachverhalt) ist somit festgestellt und die Revision prüft nur die rechtliche Würdigung des bereits festgestellten Tatsachenstoffes (Sachverhalts).

Das Revisionsurteil  bindet wie jedes Zivilprozessurteil jedoch nur die am konkreten  Prozess beteiligten Parteien.

In einem anderen Prozess - zB. mit Ihnen - kann der Versorger doch ganz anderen Sachvortrag halten und unter Beweis stellen, also auch öffentliche Bekanntgaben behaupten, die er nur im Falle eines Bestreitens dann zu beweisen hätte.

Zvilprozessrecht.  ;)

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