Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09
Mechthild:
Wann wird das Revisionsurteil des BGH bzgl. des Urteils des OLG Hamm vom 29. Mai 2009 erwartet?
Kann mir jemand das Aktenzeichen dieser Revision beim BGH sagen?
Zitat Urteil OLG Hamm vom 29. Mai 2009 Seite 9 ganz am Ende der Gründe I:
Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 06.03.2009 aufgegeben, bezüglich des Kunden... im Hinblick auf die Preiserhöhungsklausel unter Ziffer 2.3 der Bedingungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Gas (gültig ab 01.10.1981) die Änderungen der Grund-und Arbeitspreise der Tarife H ll, die zu einer Änderung der Preise des Sonderabkommens HF (muss das nicht HS heißen ?) geführt haben können, sowie deren Bekanntmachung darzulegen und zu belegen.
Kann RWE dieser Bekanntmachungspflicht jetzt nachkommen?
RR-E-ft:
Machen Sie bitte nicht ständig einen neuen Thread auf. ;)
Eine Revisionsentscheidung kann ein Jahr und länger dauern. Bis dahin muss der Anspruch aus dem Mahnbescheid im Falle eines Widerspruches längst begründet sein, § 701 ZPO. Und das sollte man einem Rechtsanwalt überlassen. Man kann deshalb die Revisionsentscheidung nicht abwarten.
bolli:
--- Zitat ---Original von Mechthild
Wann wird das Revisionsurteil des BGH bzgl. des Urteils des OLG Hamm vom 29. Mai 2009 erwartet?
Kann mir jemand das Aktenzeichen dieser Revision beim BGH sagen?
Zitat Urteil OLG Hamm vom 29. Mai 2009 Seite 9 ganz am Ende der Gründe I:
Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 06.03.2009 aufgegeben, bezüglich des Kunden... im Hinblick auf die Preiserhöhungsklausel unter Ziffer 2.3 der Bedingungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Gas (gültig ab 01.10.1981) die Änderungen der Grund-und Arbeitspreise der Tarife H ll, die zu einer Änderung der Preise des Sonderabkommens HF (muss das nicht HS heißen ?) geführt haben können, sowie deren Bekanntmachung darzulegen und zu belegen.
Kann RWE dieser Bekanntmachungspflicht jetzt nachkommen?
--- Ende Zitat ---
Zur Revision kann ich nichts sagen, aber dieser Bekanntmachungspflicht kann RWE für die Vergangenheit heute nicht mehr nachkommen. Entweder sie haben es seinerzeit ordnungsgemäß bekannt gemacht oder eben nicht. Da laut Urteil Seite 18 eben diese Bekanntmachung seit 2001 UNSTREITIG nicht mehr erfolgt war, ist davon auszugehen, dass sie eben auch nicht erfolgt ist.
Nachkommen kann RWE dieser Bekanntmachungspflicht nur noch für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit.
RR-E-ft:
@Mechthild
Wenn Sie eine PN schreiben und auf diese eine Antwort erwarten, dann müssen Sie Ihr Profil so einstellen, dass man PN an Sie schreiben kann. Daran fehlt es bisher. ;)
Mechthild:
Ich habe mir das Urteil des OLG Hamm nochmal durchgelesen.
Ich hatte bisher mehr S. 21 des Urteils beachtet. Dort neigt das OLG Hamm dazu, die Preisanpassungsklausel meines Vertrages eher für inhaltlich wirksam zu halten. Das Gericht entscheidet dann aber nicht über die inhaltliche Wirksamkeit, da es meint, dass die erforderliche öffentliche Bekanntmachung nicht festgestellt werden könne.
Kann die RWE nicht im Revisionsprozess neue Tatsachen vortragen, mit denen das Unternehmen die öffentliche Bekanntmachung doch noch belegen kann?
Oder gilt die unstreitige Feststellung der Nichtveröffentlichung seit 2001 auch für die Kundengruppe unter die mein Vertrag fällt. Ich bin mir da wegen der vielen Schwärzungen nicht sicher. Ich glaube aber, dass mein Vertrag in Kundengruppe 2 fällt.
Kann die \"Unstreitigkeit\" evt. im Revisionsprozess wieder beseitigt werden?
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