Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

wie vorgehen ?

<< < (2/2)

Kampfzwerg:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R
siehe hier

Mit seiner Entscheidung vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 36/08 R) hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts erstmals eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Heizkosten im Rahmen des § 22 SGB II getroffen.


--- Zitat ---Leitsätze
1. Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist im SGB 2 unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen.
2. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig.
3. Liegen die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag, so sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten.
...
4. Den Klägern steht nicht bereits auf Grund der Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II (heute § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten der Anspruch auf Kosten der Unterkunft in der bisher bewilligten Höhe zu (vgl zur Übertragung der sechsmonatigen Übergangsfrist auf die Heizkosten Urteil des Senats vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 21 ff). Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 25. Mai 2005 einen Hinweis darauf gegeben, dass sie die Heizkosten der Kläger für unangemessen hoch hält. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt diesem Hinweis bzw der Kostensenkungsaufforderung lediglich eine Warn- und Aufklärungsfunktion zu (vgl insbesondere BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R). Dies macht zugleich deutlich, dass bereits durch ein Informationsschreiben bzw einen solchen Hinweis eine Obliegenheit zur Klärung der Sachlage durch den Hilfebedürftigen ausgelöst wird (vgl hierzu auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S 39).
--- Ende Zitat ---


BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R
siehe hier


--- Zitat --- 2) Nur soweit im Leistungszeitraum tatsächlich Heizkosten entstanden sind, sind sie ebenso wie die übrigen Unterkunftskosten zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall.
...
Für den hier streitigen Zeitraum wären aber die tatsächlichen Heizkosten in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF schon deshalb zu übernehmen, weil für die \"Schonfrist\" von sechs Monaten auch unangemessene Kosten für eine Wohnung zu tragen sind, zu denen - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die Heizkosten gehören.

--- Ende Zitat ---

Die hier benannte \"Schonfrist\" ergibt sich aus der Verpflichtung der ARGE, im Falle, dass die KdU nicht angemessen sein sollten, den Bezieher zur Senkung der KdU auffordern zu müssen, und zwar bevor die Leistung an diesen gekürzt werden kann.
Oft genug wird allerdings ohne entsprechende, vorherige Aufforderung zur Senkung gekürzt. Ebenso wenig findet eine vorgeschriebene Anhörung und Einzelfallprüfung statt. Dies ist ebenfalls rechtswidrig.



@Cremer
yepp ;)
Wie man sehen kann, beschäftigt das kleine Wörtchen \"Angemessenheit\" die Gerichte in vielerlei Hinsicht.

RebellA:
@Pedder

--- Zitat ---In 2007 und 2008 hat das Jobcenter nie die vollen Heizkosten gezahlt, obwohl dies laut Gesetz hätte gemacht werden müssen -
Meine Fragen: Wie kann soll sie sich jetzt verhalten ? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es ?
--- Ende Zitat ---

1. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann bis 4 Jahre rückwirkend beim Jobcenter gestellt werden.
2. Nach Ablehnung Widerspruch einlegen.
3. Nach Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht klagen.
Dort ist kein Anwaltszwang und kostenlos.
Man kann sich sogar direkt/persönlich bei der Klageeinreichung beim SG helfen lassen.
(Dazu alle Bescheide usw. mitnehmen).
Mit Beratungsschein vom Amtsgericht und 10 EURO Eigenanteil macht dies ein Rechtsanwalt. *

Den Versorger zu informieren, dass Klage beim SG eingereicht ist, obliegt jedem selbst.
Jedenfalls hätte ein Mahnbescheid bzw. eine Klage keinen Erfolg,
weil das Einkommen beim ALG2-Bezug unter dem Pfändungsfreibetrag liegt.

* Rechtsanwalt; Beratungsstellen, Gruppen:
http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Gruß :)
RebellA

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln