Original von Pedder
Sie möchte nun beim Jobcenter einen Kostenübernahmeantrag stellen. Wir haben die starke Vermutung, dass dieser Antrag abgelehnt wird.
Warum?
Vermuten heisst
Nicht-Wissen.
Den Antrag auf jeden Fall schriftlich stellen, sich den Eingang quittieren lassen, und zeitgleich mit den Unterlagen zu einer Beratungsstelle für Erwerblose gehen.
Sollte der Antrag tatsächlich abgelehnt werden, muss! die schriftliche Ablehnung der ARGE eine Begründung enthalten.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid könnte wiederum Widerspruch eingelegt werden. Wird dieser ebenfalls abschlägig beschieden, sollte man die Vorausssetzung für eine Klage prüfen lassen.
Die Sozialgerichte quellen über wegen der eingereichten Klagen in Bezug auf unrechtmässig abgewiesene Anträge auf Übernahme der Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Kosten, u. d. obwohl die Mitarbeiter der ARGEn es besser wissen sollten!
Ich nenne so etwas Willkür. Freundlich ausgedrückt.
Eine Pauschalierung der Heizkosten ist lt. BSG
generell unzulässig.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen.
Heisst übersetzt: Wenn die Wohnung insgesamt angemessen ist, kann auch bei den Heizkosten nicht pauschaliert werden.
http://www.fachverband-gefaehrdetenhilfe.de/Wohnungslosenhilfe/BSG%20Urteil%20Heizkosten.pdfauch hier:
http://www.herbertmasslau.de/pageID_8658650.htmlund hier
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1199922Der Senat hat zwischenzeitlich bereits wiederholt entschieden, dass auch die laufenden Leistungen für Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind.
Geht der Grundsicherungsträger davon aus, dass eine Wohnung insgesamt angemessen ist, so kann er in der Regel nicht bei den Heizkosten eine in Relation zur Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unangemessene Wohnungsgröße wieder zur Geltung bringen und - wie hier - die Heizkosten pauschal im Verhältnis der tatsächlich angemieteten Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Wohnfläche kürzen.
Die Größe der Wohnung ist bei der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nur einer von mehreren Ermittlungs- bzw Berechnungsposten.
Ist eine Wohnung von ihren Mietkosten her nach der sog Produkttheorie angemessen, so sind die angemessenen Heizkosten grundsätzlich zu erstatten.
...
Nicht erstattungsfähig sind Heizungskosten lediglich dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen.
Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus.
Original von Cremer
Heizkosten werden bei uns in RP mit 1 €/m²/Monat gezahlt. Darübergehende Foderungen sind beweispflichtig.
Auch wenn es bei Euch so gemacht wird, es ist aber trotzdem nicht rechtens :rolleyes:
Offensichtlich muss eine bestimmte Vorgehensweise der ARGE nicht zwanghaft rechtskonform sein und sollte
generell hinterfragt und verifiziert werden!
P.S.
Und von
Black nicht bange machen lassen.