Die Stadtwerke hatten einen Stromkunden, der seit 2004 Verbrauchsabrechnungen der Stadtwerke nicht mehr ausglich und sich u.a. bereits 2004 auf die Unbilligkeit der Strompreise berief, nach Widerspruch auf einen Mahnbescheid aus 2007 schließlich 2008 am Amtsgericht Jena auf Zahlung in Höhe von 362 € nebst Zinsen und Mahnkosten verklagt.
Das Amtsgericht Jena erklärte sich nach erfolgter mündlicher Verhandlung im Sommer 2009 für sachlich unzuständig und verwies die Sache - wie üblich - an das Landgericht Gera - Kammer für Handelssachen, §§ 108, 102 EnWG. Die 1. Kammer für Handelssachen wies in der Terminsladung zum Termin darauf hin, dass für den Nachweis der Billigkeit der erhöhten Tarife die maßgeblichen Preiskalkulationen von der Klägerin vorzulegen seien. In der öffentlichen Verhandlung am 04.03.2010 Az. 1 HK O 170/09 schlossen die Stadtwerke mit dem von ihnen verklagten Kunden zu Protokoll einen rechtskräftigen Vergleich ab.
I.
Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur endgültigen Abgeltung aller gegenseitigen Forderungen aus dem Stromlieferungsverhältnis einen einmaligen Betrag in Höhe von 150 € am 01.04.10.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches trägt die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
III.
Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Beweggründe zum Abschluss des Vergleiches.
Der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich wurde im Einvernehmen mit den Parteien und unter Rechtsmittelverzicht auf 400 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und des Vergleiches belaufen sich - ohne Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung am Amtsgericht Jena und die Verweisung - auf 457,45 €.
1. Instanz, zwei Anwälte, Einigung
Streitwert 400,00 €
Ergebnis 0,00 €
Kostenquoten: Klg. 100% Bkl. 0%
Kosten Klg. 457,45 €
Kosten Bkl. 0,00 €
Ergebnis Klg. -457,45 €
Ergebnis Bkl. 0,00 €
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Kostenberechnung
Anwaltsgebühren 315,00 €
Auslagenpauschalen 40,00 €
MWSt 19% 67,45 €
Gerichtsgebühren 35,00 €
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Gesamtkosten 457,45 €
Von diesen hat die Klägerin 2/3, folglich 304,58 € zu tragen.
Von diesen hat der Beklagte 1/3, folglich 152,48 € zu tragen.
Dies rechtfertigt wohl die Annahme, dass sich solche Klagen kaum lohnen, wie folgender Vergleich zeigt:
150 € Stromentgelt zum 01.04.2010 stehen 304,58 € Kosten auf Seiten der Stadtwerke gegenüber.
Von den stillschweigenden Beweggründen für den Abschluss eines solchen Vergleiches ist
nichts bekannt geworden.
Es könnte
allenfalls gemutmaßt werden, was die in der Verhandlung durch die Leiterin der Rechtsabteilung und den Vertriebleiter sowie einen hochspezialisierten Anwalt vertretenen Stadtwerke zum Abschluss eines solchen Vergleiches bewogen haben
könnte....
Dem Prozessvertreter des Beklagten legte die Vorsitzende eine Professur für Energierecht nahe.
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Weitere Verfahren wegen angeblicher Strom- und Gasspreisforderungen sind anhängig, zu denen die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gera die Klägerin darauf hinwies, dass die Belieferung zu Sonderprodukten keine Tariflieferungen darstellen und sich folglich kein gesetzliches Preisänderungsrecht aus entsprechenden Verordnungen ergibt (etwa LG Gera 1 HK O 179/09).