Energiepreis-Protest > SWK Energie
Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
sternenmeer:
@RF-E-ft
Ist die ordentliche Kündigung (lt. Vertrag) eines Monopolisten (Fernwärme-Anschluss- und Benutzungszwang) diskriminierend,wenn nur mir gekündigt wurde,nur weil ich der einzige Protestler bin? Muss eine Klage vor dem AG
oder LG(Kartellrecht) eingereicht werden?
UdoMilz:
Hallo allen DANKE für die Antworten, leider habe ich vergessen zu schreiben, dass wenn wir nichts unternehme nach sechs Wochen die AGBs als angenommen gelten. Ich werde mich mal an die Netzargentur und an die Verbraucherzentrale NRW wenden mit dem Schreiben der SWK
Gruß und noch mal Danke.
Cremer:
@H. Fricke,
mir ging es nur darum, was ist, wenn der Versorger bei einem Sondervertragskunde in einer einfachen Mitteilung die AGB\'s ändert.
Dies wurde bei uns (BIFEP) in der Runde der Rückforderungsanspruchsteller und der zuständigen RA\'in besprochen.
UdoMilz:
Hy, gem. AGBs wurden diese schon zum 1.12.2009 geändert. Das Schreiben haben wir erst gestern erhalten.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von sternenmeer
@RF-E-ft
Ist die ordentliche Kündigung (lt. Vertrag) eines Monopolisten (Fernwärme-Anschluss- und Benutzungszwang) diskriminierend,wenn nur mir gekündigt wurde,nur weil ich der einzige Protestler bin? Muss eine Klage vor dem AG
oder LG(Kartellrecht) eingereicht werden?
--- Ende Zitat ---
Wenn man eine kartellrechtswidrige Diskrimnierung gerichtlich geletend machen will, so gehört der Streit darüber gem. § 87 GWB vor das Kartellgericht, eine besondere Kammer für Handelssachen eines (zuweilen besonderen) Landgerichts.
--- Zitat ---Original von UdoMilz
Hallo allen DANKE für die Antworten, leider habe ich vergessen zu schreiben, dass wenn wir nichts unternehme nach sechs Wochen die AGBs als angenommen gelten. Ich werde mich mal an die Netzargentur und an die Verbraucherzentrale NRW wenden mit dem Schreiben der SWK
Gruß und noch mal Danke.
--- Ende Zitat ---
Wenn nicht bereits etwa zuvor wirksam vertraglich vereinbart worden war, dass ein unterlassener Widerspruch als Zustimmung gilt, dann besteht eine solche vertragliche Regelung nicht. Es handelt sich dann um reines Wunschdenken des Versorgers, der mitteilt, was nach seiner Vorstellung gelten soll.
Für die einseitige Änderung von AGB bedarf es zudem eines entsprechenden Vorbehalts in den früher wirksam einbezogenen AGB und dieser Vorbehalt wiederum ist zumeist wegen § 307 BGB unwirksam, mit der Folge, dass.....
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