Energiepreis-Protest > EWE
BGH verhandelt EWE Gaspreise
uwes:
--- Zitat ---Original von RR-E-ftDa tragen die Kollegen falsch vor, weil sich bereits seit über zehn Jahren aus den schriftlichen Bedingungen der EWE zu den Sondervereinbarungen S1 ergab, dass es sich bei den Sondergaspreisen S I und S II um keine Allgemeinen Tarife im Sinne des energiewirtschaftsgesetzes handelt.
--- Ende Zitat ---
Ich bin der Meinung, dass es sich nicht um Sachvortrag, sondern eigentlich um einen rechtlichen Vortrag handeln dürfte, wie man schon allein an den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten erkennen kann.
Darauf wird es der EWE ankommen.
Man will sich letztendlich alle Optionen offen halten.
Es ist völlig klar und unstreitig, dass die Kunden im Tarif S 1 bzw. später \"classic\" und nicht zu den allgemeinen Tarifen abgerechnet wurden.
Es ist aber ebenso klar, dass wohl nahezu alle oder wenigstens ein großer Teil der Kunden keine Vertragsbedingungen im übrigen akzeptiert hatte. Viele \"Verträge\" über Lieferungen existieren schon seit Jahrzehnten.
Daher ist nicht erkennbar - siehe Ihre Darstellung oben, die ich teile - wie man weitere Vertragsbedingungen hätte einbeziehen wollen und - können.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich desweiteren, dass ein wie auch immer geartetes \"Preisanpassungrecht\" der EWE AG auf der Basis solcher Liefervereinbarungen weder auf eine Preisklausel (als Preisnebenabrede) noch auf die §§ 4,5 AVBGasV/GasGVV gestützt werden kann.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das OLG Dresden lässt nur die bis 1998 in der BTOGas geregelten Pflichttarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G als Allgemeine Tarife gelten und kann sich hierfür auf die zitierte BFH- Entscheidung stützen. Daneben führt das OLG weitere Argumente an. Hat man erst einmal festgestellt, dass der über viele Jahre zur Abrechnung gestellte Tarif kein Allgemeiner Tarif im Sinne des EnWG ist, dann folgt allein daraus, dass der betreffende Kunde kein Tarifkunde ist und die AVBGasV/ GasGVV nicht unmittelbar gilt (vgl. § 1 AVBGasV/ GasGVV). Ob in den konkreten Vertrag überhaupt AGB wirksam einbezogen wurden und ggf. welchen Inhalts diese waren, kommt es dafür hingegen nicht an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).
--- Ende Zitat ---
Natürlich spricht die Einbeziehung besonderer AGB für einen Sondervertrag. Ein solcher liegt aber nicht erst dann vor, wenn besondere AGB einbezogen wurden.
Hat man also nach jener Prüfung den Punkt erreicht, dass der Kunde kein (grundversorgter) Tarifkunde ist, dann erst stellt sich die Frage, ob und ggf. welche AGB in den konkreten Vertrag gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurden (vgl. AG Starnberg, aaO.)
uwes:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Hat man also nach jener Prüfung den Punkt erreicht, dass der Kunde kein (grundversorgter) Tarifkunde ist, dann erst stellt sich die Frage, ob und ggf. welche AGB in den konkreten Vertrag gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurden (vgl. AG Starnberg, aaO.)
--- Ende Zitat ---
Das ist eine für mich etwas wagemutige Aussage. Da nahezu alle Bestimmungen von Verträgen der Versorger im Bereich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Grenzen finden, und gerade der Sondervertragskunde damit konfronitert wird (werden soll), kann der Umstand, dass es solche (mangels wirksamer Einbeziehung) nicht gibt, nicht im Umkehrschluss dazu führen, dass ein Kunde als Sondervertrags- und nicht als Tarifkunde gilt. Denn gerade der Tarifkunde ist doch erkennbar daran, dass in seinem Vertrag i.d.R. keine von der AVBGasV/GasGVV abweichende Vertragsbestimmungen existieren.
Andererseits scheint das OLG Dresden diesen Schluss so ähnlich auch ziehen zu wollen.
Eine Auslegung, die man teilen oder noch weiter diskutieren kann.
RR-E-ft:
Für den wirksamen Abschluss eines Gaslieferungsvertrages reicht die Einigung über Vertragspartner, Lieferstelle und Preis (essentialia negotii).
Eine Frage der Logik.
Dass bei Vertragsabschluss oder später ein Preis vereinbart wurde, der kein Allgemeiner Tarif war, steht doch demnach auch schon fest.
Indes muss - vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 BGB - bei Vertragsabschluss überhaupt ein Preis vereinbart worden sein, weil es sonst gem. § 154 Abs. 1 BGB am wirksamen Vertragsabschluss fehlen würde (BGH KZR 24/04). Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB wurde indes bei Vertragsabschluss oder später auch nicht vertraglich vereinbart (vgl. BGH VIII ZR 36/06 Tz. 32).
RR-E-ft:
Entscheidungen erst Mitte Juni 2010
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