Energiepreis-Protest > LEW Lechwerke AG Augsburg
Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
Stromi:
Hallo Petzina,
auch ich habe die neuen AGB´s auch nicht unterschrieben. Allerdings (und das ist vieleicht der Unterschied) habe ich auch nicht per mail Einspruch eingelegt oder so etwas.
Ich habe zwar 2-3 Aufforderungsschreiben erhalten, diese wurden allerdings alle ignoriert. Seither ist Ruhe.
Ich weis von einer Kollegin, dass sich dort genau das Gleiche abgespielt hat. Auch hier ist mir kein \"Nachteil\" bekannt.
Was bedeutet eigentlich \"Nachteil\"?
Wenn der Sondervertrag gekündigt wurde, fällst Du erstmal in die Grundversorgung. Ist sicherlich im ersten Moment teurer. Wenn Du allerdings hier gegen die (natürlich unausweichlichen) Erhöhungen den Einwand der Unbilligkeit erhebst, wirst Du wohl auf absehbarste Zeit auf diesem Preis bleiben. Das Prozessrisiko ist bei diesen Beträgen und den möglichen Folgen (namlich ein geringerer Preis in der Grundversorgung für alle!) für den Versorger deutlich höher.
Bei all denen, die derzeit (noch) einen Sondervertrag haben, läuft der Grundversorgungstarif als sog. \"Sockelbetrag\" schön mit hoch, so dass im Falle einer Kündigung ein höherer Sockelbetrag zu entrichten ist.
Soweit ich mich im Forum eingelesen habe, ist es wohl schwierig, gegen diesen Betrag noch viel auszurichten, zumindest wenn man kein RA mit viel Freizeit ist.
Ich bin in diesem Zusammenhang am Überlegen, den Sondervertrag allein aus diesm Grund selbst zu kündigen. Habe ich da einen Denkfehler oder wie sehen das die Experten in diesem Forum?
Grüße
Stromi
RR-E-ft:
@Petzina
Ihr Fehler war wohl, auf die Schreiben zu reagieren.
Sofern die Kündigungsfrist eingehalten wurde, ist der alte Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung seit 31.12.10 beendet.
Sind Sie Haushaltskunde und haben Sie ab dem 01.01.11 weiter Strom über den Zähler aus dem Netz bezogen, ohne einen anderweitigen Vertrag abgeschlossen zu haben, kann dadurch konkludent ein Grundversorgungsvertrag begründet worden sein, § 2 Abs. 2 StromGVV.
Die Grundversorgung kann gem. § 19 StromGVV nur dann unterbrochen werden, wenn Zahlungsverpflichtungen aus dem neu abgeschlossenen Grundversorgungsvertrag in nicht unerheblichem Maße verletzt wurden.
Schwer vorstellbar nach lediglich einem Monat Vertragslaufzeit.
Petzina:
Gut, ich habe also widersprochen und dies war offensichtlich ein Fehler. Nun zur Kündigung. Im Sondervertrg für elektrische Wärmepumpenanlagen fehlt ein separater Punkt \"Kündigung\".
Unter 1.4 heißt es dann wie folgt: \"Soweit im vorliegenden Vertrag nichts anderes gesagt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen und der Allgemeine Tarif für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden.\"
In der allgemeinen Auftragsbestätigung (Haushalts- und Wärmepumpenstrom) heißt es: \"Grundlage hierfür sind die bundesweit vorgeschriebenen allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)\" unter Punkt Kündigung: \"Dieser Vertrag kann bei einem Umzug jederzeit mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.\"
Soweit die Unterlagen.
Natürlich habe ich mich rechtlich erkundigt (RA Bund der Energieverbraucher und Verbraucherzentrale München). Folgende Antworten habe ich erhalten: \"Ich würde dieses neue Klauselwerk daher nicht akzeptieren.. Natürlich müssen Sie in diesem Fall damit rechnen, daß LEW Ihren Vertrag kündigt, aber das müßten Sie nach dem neuen Klauselwerke auch jederzeit. Der Kündigung sollten Sie in jedem Fall widersprechen.\" und
\"Fraglich ist, ob LEW Ihnen bei Verweigerung der Zustimmung den Sondervertrag kündigen darf. Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung natürlich immer möglich. Da Sie aber kaum sinnvolle Wechselmöglichkeiten haben, könnte diese Kündigung rechtsmissbräuchlich sein.\"(VZ)
Nun schein das Kind ins Wasser gefallen zu sein.
Wenn dies so ist, wie sieht es denn mit § 305 BGB \"Einbindung von AGB\" aus. Zwar seht wie oben erwähnt irgend etwas von \"Allgem.Tarif..\" oder \"AVBEltV\" genügt das? Wie kann es weitergehen.
Schönen Sonntag
Grüße Petzina
mip:
@Petzina
Zuächst würde ich empfehlen, schleunigst einen anderen (und günstigeren) Versorger auszuwählen. Die LEW ist ja nicht alleine auf dem Strommarkt...
Dann kann die Übergangszeit in der Grundversorgung möglichst kurz gehalten werden
(vorausgesetzt, die Kündigung war zuläsig) und der Schmerz wird sich durch die günstigeren Preise in der Zukunft wohl mehr als ausgleichen.
Viele Grüße
mip
DieAdmin:
@Nein-Sagerin,
sind Sie sicher, dass Sie im richtigen Versorger-Bereich Ihre Frage stellten?
Ich kann der Website der LEW nicht entnehmen, dass die auch in Baden-Württemberg \"altversorgt\", also der heimische Gas-Versorger ist?
Und bei Verivox unter Eingabe der PLZ 88471 wird als Grundversorger bei Strom die EnBW und bei Gas, die Erdgas Südwest angezeigt.
@all,
Oder vielleicht können die Einheimischen mit \"Ortskenntnissen\" dazu was schreiben?
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