Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08 Gaspreiserhöhungen unwirksam (Erdgas Südsachsen)
uwes:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das OLG Dresden lässt nur die bis 1998 in der BTOGas geregelten Pflichttarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G als Allgemeine Tarife gelten und kann sich hierfür auf die zitierte BFH- Entscheidung stützen. Daneben führt das OLG weitere Argumente an. Hat man erst einmal festgestellt, dass der über viele Jahre zur Abrechnung gestellte Tarif kein Allgemeiner Tarif im Sinne des EnWG ist, dann folgt allein daraus, dass der betreffende Kunde kein Tarifkunde ist und die AVBGasV/ GasGVV nicht unmittelbar gilt (vgl. § 1 AVBGasV/ GasGVV). Ob in den konkreten Vertrag überhaupt AGB wirksam einbezogen wurden und ggf. welchen Inhalts diese waren, kommt es dafür hingegen nicht an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).
--- Ende Zitat ---
Treffend ausgedrückt.
RR-E-ft:
Die BTOGas- Pflichttarife musste der Versorger anbieten, weshalb diese zugleich seine gesetzliche Versorgungspflicht darstellten.
Wahltarife konnte der Versorger daneben - freiwillig - anbieten. Aus der Freiwilligkeit der Wahltarife, was die Möglichkeit zur Entscheidung des Versorgers einschloss, solche Wahltarife zukünftig nicht mehr anzubieten, leitet das OLG Dresden wohl her, dass Wahltarife keine Tarife waren, mit denen (noch) eine gesetzliche Versorgungspflicht erfüllt wurde, es sich dabei vielmehr gerade um ein freiwilliges Angebot der Versorger handelte (ebenso wohl OLG Düsseldorf, KG Berlin). Darüber lässt sich trefflich streiten. Dem könnte wohl entgegengehalten werden, dass auch Wahltarife immer noch Tarife im Sinne der BTOGas waren, die BTOGas wiederum auf §§ 6, 7 EnWG 1935 gründete.
tangocharly:
Da hat der VIII. Senat aber schon wieder eine \"Tret-Mine\" eingebaut, indem er am 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, Tz. 15) ausführte:
--- Zitat ---Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versorger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) jedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG, an dessen Stelle zunächst § 10 EnWG 1998 und nunmehr § 36 EnWG 2005 getreten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif, Pflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonderverträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartellrechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1). Von dieser Möglichkeit wurde nicht nur gegenüber Industriekunden, sondern auch im Verhältnis zu Haushaltskunden in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begründung aufgehoben, sie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der Heizgas- und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rahmen von Sonderverträgen durchgesetzt hätten und der Anteil des Gases im Haushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und Warmwasserbereitungszwecken immer weiter zurückgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere im Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversor-gungsunternehmen erhalten (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998 ), für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (BT-Drs. 13/7274, S. 17). Entsprechend unterscheiden die Übergangsregelungen in § 115 Abs. 2 und 3 EnWG 2005 zwischen Verträgen über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Verträgen über die Be-lieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht.
--- Ende Zitat ---
.... und dadurch der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei den \"Allgemeine Tarifen\" um \"Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif\", \"Pflichttarif und Wahltarife\" handele.
Erst wenn man das Wort \"daneben\" dazu liest, dann entdeckt man, dass alle \"Bestpreise\", weil sie halt veröffentlicht werden, Allgemeine Tarife sind. Dem lethargischen Verbraucher wird dort doch nur die Qual der Wahl abgenommen, wenn er in eine günstigere (?) Verbrauchsklasse fällt, beim Versorger einen neuen Einstufungsantrag stellen zu müssen.
Frage: um was soll es sich denn bei einem \"Wahltarif\" handeln - um Kontrahierungszwang ?
RR-E-ft:
Anmerkung von RAin Birgit Ortlieb (EWeRK Berlin)
RR-E-ft:
PATT Rechtsanwälte Chemnitz teilen mit, dass gegen das Urteil des OLG Dresden Revision eingelegt wurde.
Die Revisionserwiderung zum entsprechenden Aktenzeichen VIII ZR 42/10 liege vor.
Termin zur mündlichen Verhandlung habe der BGH noch nicht bestimmt.
Siehe auch:
OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10, Az. 9 U 93/10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertrag
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