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OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08 Gaspreiserhöhungen unwirksam (Erdgas Südsachsen)

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tangocharly:
... dafür aber, innerhalb des Links, auf der Homepage


--- Zitat ---Hier können Sie die Testate einsehen:

    * Testat über die Preisanpassung zum 1. Oktober 2008
    * Testat über die Preisanpassung zum 1. April 2008
    * Testat über die Preisanpassung zum 1. Januar 2006 und zum 1. Mai 2006
    * Testat über die Preisanpassung zum 1. Juli 2005
    * Testat über die Preisanpassung zum 1. Oktober 2004
    * Bescheinigung über die \"weiteren allgemeinen Kosten\" im Sinne des §315 BGB
--- Ende Zitat ---

Immerhin etwas, was weiter hilft .......

uwes:
Aus den AGB der Wirschaftsprüfer:


--- Zitat ---In Ergänzung zu Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Auftragsbedingungen weisen wir darauf hin, dass die mit dem Auftraggeber vereinbarte Haftungsbeschränkung auch gegenüber solchen Dritten gilt, für die das Auftragsverhältnis Wirkung entfaltet.
--- Ende Zitat ---
[/I]

Es ist ersichtlich, dass sich gerade diese Prüfer absichern wollen. Wäre es richtig, was diese \"testieren\", nämlich dass die Bezugskostenerhöhungen gar nicht in vollem Umfang weitergegeben wurden, dann wären keine Gewinnsteigerungen möglich gewesen.

Gewinn im Jahre
2005 = 16.000.000,00
2006 = 16.000.000.00
2007 = 20.000.000,00
2008 = 20.000.000,00

Das betrifft das Betriebsergebnis der Erdgas Südsachsen GmbH, nicht des Konzerns.
Nachzulesen für 2007/2008 Hier:

Bitte liebe WP\'s ich fordere Euch auf, die Klausel bezüglich der Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, also den Verbrauchern nicht länger zu verwenden. Wenn das Ergebnis so richtig wäre, wie testiert, dann bräuchtet Ihr doch überhaupt nichts zu befürchten.

Ist es hingegen falsch - wofür einiges spricht - dann wäre eine haftungsträchtige Inanspruchnahme geeignet, um mögliche Gefälligkeitstestate endlich vom Markt zu bringen.

RR-E-ft:
@uwes

Ich hoffte, hier würde das Urteil des OLG Dresden diskutiert. ;)

Die WP- Bescheinigungen haben sich seit BGH VIII ZR 314/07 als Billigkeitsnachweis - endlich -  erledigt.
Ohne die kritisierte Haftungsfreizeichnungsklausel gäbe es es viele dieser Bescheinigungen schon gar nicht.

Erdgas Südsachsen liefert Erdgas, Strom und Wärme. Wenn es gut läuft, werfen auch Beteiligungen Gewinn ab. Es kommt deshalb nicht auf den Gewinn, sondern auf die Marge (Gewinn pro abgesetzter Mengenheinheit im konkreten Tarif) an. So kann der Gewinn allein in anderen Bereichen gestiegen sein, ohne dass sich die maßgebliche Marge verändert hatte. Der Gewinn kann aber auch im Gasbereich bei unveränderter Marge steigen, nämlich wenn die Absatzmenge entsprechend ausgeweitet wird.  Deshalb ist es gerade so wichtig, die Margenentwicklung im konkreten Tarif zu untersuchen, was anhand der veröffentlichten Daten jedoch wohl nicht möglich ist.

uwes:
Das OLG Dresden hat den Unterschied m.E. auf zwei Punkte reduziert:

Der Kunde ist Sondervertragskunde und kein Tarifkunde, wenn er

1. beliefert wird nach dem Preis für Sondervertragskunden und
2. kein Kleinkunde ist, der nach allgeinen Preisen udn Tarifen beliefert wird.

Daneben kann es lt. Senat darauf ankommen, ob Voraussetzung für die belieferung

a) die Erteilung einer Einzugsermächtigung (abweichend von der AVBGasV) oder
b) eine bestimmte Mindestabnahmemenge ist.

Wenn das richtig ist, frage ich mich, ob ein derart eingestufter Sondervertragskunde zu einem Tarifkunden wird, wenn bestimmte Bedingungen wie oben (mangels wirksamer Einbeziehung in den Vertrag)  überhaupt nicht vereinbart wurden und nur im Sonderkundentarif abgerechnet wurde. Siehe auch hier:

RR-E-ft:
Das OLG Dresden lässt nur die bis 1998 in der BTOGas geregelten Pflichttarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G als Allgemeine Tarife gelten und kann sich hierfür auf die zitierte BFH- Entscheidung stützen. Daneben führt das OLG weitere Argumente an. Hat man erst einmal festgestellt, dass der über viele Jahre zur Abrechnung gestellte Tarif kein Allgemeiner Tarif im Sinne des EnWG ist, dann folgt allein daraus, dass der betreffende Kunde kein Tarifkunde ist und die AVBGasV/ GasGVV nicht unmittelbar gilt (vgl. § 1 AVBGasV/ GasGVV). Ob in den konkreten Vertrag überhaupt AGB wirksam einbezogen wurden und ggf. welchen Inhalts diese waren, kommt es dafür hingegen nicht an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).

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