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Autor Thema: OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08 Gaspreiserhöhungen unwirksam (Erdgas Südsachsen)  (Gelesen 10638 mal)

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Offline tangocharly

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Zitat
Der Senat hat festgestellt, dass die Kläger nicht Tarifkunden im Sinne des § 1 Abs. 2 der AVBGasV sind,........

....... und warum nicht ?
 
Könnte ein Insider hierzu kurz posten ?

Wäre schön !
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Hierzu muss die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden, die bisher auch der Klägerseite nicht vorliegt. Die Klägerseite  hatte wohl nach der mündlichen Verhandlung noch einmal umfassend  zu den Rechtsfragen  Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde und Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB  schriftsätzlich vorgetragen.

Bitte etwas Geduld.

Offline Graf Koks

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Das Urteil ist ein echter Paukenschlag, war doch das Teilurteil des LG Chemnitz versorgerseits in diversen Verfahren zur Stützung der eigenen Rechtsansicht angeführt worden.

Die Tarifgestaltung der Erdgas Südsachsen ist etwa derjenigen der EWE AG nicht unähnlich, denn auch dort standen Kleinverbrauchs- und Grundpreistarif (nach der alten BTOGas) neben zwei Sonderabkommen.

Die nunmehr offenbar durch das OLG Dresden vorgenommene bzw. anstehende Richtigstellung ist äußerst erfreulich!

Offline RR-E-ft

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Das Urteil des OLG Dresden gründet darauf, dass die Sonderpreise nur Kunden mit hoher Brennerleistung und hohen Jahresverbrauch angeboten wurden, zudem aus Preisblättern, insbesondere Preisinformation  Erdgas, gültig ab 01.04.1998 der Erdgas Südsachsen GmbH hervorgeht, dass Voraussetzung für die Belieferung zum  Sonderpreis die Erteilung einer Einzugsermächtigung war, mithin eine besondere Bedingung, die über die Bestimmungen der AVBGasV hinausgeht.

Daraus hat das OLG Dresden den Schluss gezogen, dass es sich nicht um einen Allgemeinen Tarif (Pflichttarif gem. § 10 EnWG 1998], sondern um einen im Rahmen der Vertragsfreiheit angebotenen Sondertarif handelte. Das OLG Dresden verweist insoweit auf die Entscheidungen BGH NJW 2009, 2667; BGH WuM 2009, 751; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 Az. VI- 2 U (Kart) 14/08; KGR Berlin 2009, 149; OLG Oldenburg, RdE 2009, 25; OLG Hamm, RdE 2009, 261; BFH NVwZ 1991, 1215.  

Die Kläger seien deshalb keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden. Deshalb hätten die Bedingungen der AVBGasV nicht unmittelbar für die Vertragsverhältnisse gegolten.

Diese seien auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verträge einbezogen worden, weil es an einer wirksamen Einbeziehung gem. § 305 II BGB fehlte, namentlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden nicht vor Vertragsabschluss übersandt wurden und die Kunden deshalb keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss hatten.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kunden auf dem Antrag zum Vertragsabschluss die Geltung der AVBGasV anerkannt hatten. Gerade dieses Anerkenntnis spreche auch dafür, dass die Kunden keine Tarifkunden waren, weil es sonst keines Anerkenntnisses bedurft hätte, weil die Bedingungen der AVBGasV kraft Gesetzes gegolten hätten.

Das OLG Dresden behandelt den Fall einer nicht wirksam einbezogenen  Preisanpassungsklausel zutreffend nicht anders als den Fall ein wirksam einbezogenen unwirksamen Preisanpassungsklausel (vgl. BGH VIII ZR 204/08, BGH VIII ZR 320/07 und BGH VIII ZR 81/08].

Offline RR-E-ft

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Offline tangocharly

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... dafür aber, innerhalb des Links, auf der Homepage

Zitat
Hier können Sie die Testate einsehen:

    * Testat über die Preisanpassung zum 1. Oktober 2008
    * Testat über die Preisanpassung zum 1. April 2008
    * Testat über die Preisanpassung zum 1. Januar 2006 und zum 1. Mai 2006
    * Testat über die Preisanpassung zum 1. Juli 2005
    * Testat über die Preisanpassung zum 1. Oktober 2004
    * Bescheinigung über die \"weiteren allgemeinen Kosten\" im Sinne des §315 BGB

Immerhin etwas, was weiter hilft .......
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Offline uwes

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Aus den AGB der Wirschaftsprüfer:

Zitat
In Ergänzung zu Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Auftragsbedingungen weisen wir darauf hin, dass die mit dem Auftraggeber vereinbarte Haftungsbeschränkung auch gegenüber solchen Dritten gilt, für die das Auftragsverhältnis Wirkung entfaltet.
[/I]

Es ist ersichtlich, dass sich gerade diese Prüfer absichern wollen. Wäre es richtig, was diese \"testieren\", nämlich dass die Bezugskostenerhöhungen gar nicht in vollem Umfang weitergegeben wurden, dann wären keine Gewinnsteigerungen möglich gewesen.

Gewinn im Jahre
2005 = 16.000.000,00
2006 = 16.000.000.00
2007 = 20.000.000,00
2008 = 20.000.000,00

Das betrifft das Betriebsergebnis der Erdgas Südsachsen GmbH, nicht des Konzerns.
Nachzulesen für 2007/2008 Hier:

Bitte liebe WP\'s ich fordere Euch auf, die Klausel bezüglich der Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, also den Verbrauchern nicht länger zu verwenden. Wenn das Ergebnis so richtig wäre, wie testiert, dann bräuchtet Ihr doch überhaupt nichts zu befürchten.

Ist es hingegen falsch - wofür einiges spricht - dann wäre eine haftungsträchtige Inanspruchnahme geeignet, um mögliche Gefälligkeitstestate endlich vom Markt zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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@uwes

Ich hoffte, hier würde das Urteil des OLG Dresden diskutiert. ;)

Die WP- Bescheinigungen haben sich seit BGH VIII ZR 314/07 als Billigkeitsnachweis - endlich -  erledigt.
Ohne die kritisierte Haftungsfreizeichnungsklausel gäbe es es viele dieser Bescheinigungen schon gar nicht.

Erdgas Südsachsen liefert Erdgas, Strom und Wärme. Wenn es gut läuft, werfen auch Beteiligungen Gewinn ab. Es kommt deshalb nicht auf den Gewinn, sondern auf die Marge (Gewinn pro abgesetzter Mengenheinheit im konkreten Tarif) an. So kann der Gewinn allein in anderen Bereichen gestiegen sein, ohne dass sich die maßgebliche Marge verändert hatte. Der Gewinn kann aber auch im Gasbereich bei unveränderter Marge steigen, nämlich wenn die Absatzmenge entsprechend ausgeweitet wird.  Deshalb ist es gerade so wichtig, die Margenentwicklung im konkreten Tarif zu untersuchen, was anhand der veröffentlichten Daten jedoch wohl nicht möglich ist.

Offline uwes

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Das OLG Dresden hat den Unterschied m.E. auf zwei Punkte reduziert:

Der Kunde ist Sondervertragskunde und kein Tarifkunde, wenn er

1. beliefert wird nach dem Preis für Sondervertragskunden und
2. kein Kleinkunde ist, der nach allgeinen Preisen udn Tarifen beliefert wird.

Daneben kann es lt. Senat darauf ankommen, ob Voraussetzung für die belieferung

a) die Erteilung einer Einzugsermächtigung (abweichend von der AVBGasV) oder
b) eine bestimmte Mindestabnahmemenge ist.

Wenn das richtig ist, frage ich mich, ob ein derart eingestufter Sondervertragskunde zu einem Tarifkunden wird, wenn bestimmte Bedingungen wie oben (mangels wirksamer Einbeziehung in den Vertrag)  überhaupt nicht vereinbart wurden und nur im Sonderkundentarif abgerechnet wurde. Siehe auch hier:
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Das OLG Dresden lässt nur die bis 1998 in der BTOGas geregelten Pflichttarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G als Allgemeine Tarife gelten und kann sich hierfür auf die zitierte BFH- Entscheidung stützen. Daneben führt das OLG weitere Argumente an. Hat man erst einmal festgestellt, dass der über viele Jahre zur Abrechnung gestellte Tarif kein Allgemeiner Tarif im Sinne des EnWG ist, dann folgt allein daraus, dass der betreffende Kunde kein Tarifkunde ist und die AVBGasV/ GasGVV nicht unmittelbar gilt (vgl. § 1 AVBGasV/ GasGVV). Ob in den konkreten Vertrag überhaupt AGB wirksam einbezogen wurden und ggf. welchen Inhalts diese waren, kommt es dafür hingegen nicht an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).

Offline uwes

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Zitat
Original von RR-E-ft
Das OLG Dresden lässt nur die bis 1998 in der BTOGas geregelten Pflichttarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G als Allgemeine Tarife gelten und kann sich hierfür auf die zitierte BFH- Entscheidung stützen. Daneben führt das OLG weitere Argumente an. Hat man erst einmal festgestellt, dass der über viele Jahre zur Abrechnung gestellte Tarif kein Allgemeiner Tarif im Sinne des EnWG ist, dann folgt allein daraus, dass der betreffende Kunde kein Tarifkunde ist und die AVBGasV/ GasGVV nicht unmittelbar gilt (vgl. § 1 AVBGasV/ GasGVV). Ob in den konkreten Vertrag überhaupt AGB wirksam einbezogen wurden und ggf. welchen Inhalts diese waren, kommt es dafür hingegen nicht an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).

Treffend ausgedrückt.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Die BTOGas- Pflichttarife musste der Versorger anbieten, weshalb diese zugleich seine gesetzliche Versorgungspflicht darstellten.

Wahltarife konnte der Versorger daneben - freiwillig - anbieten. Aus der Freiwilligkeit der Wahltarife, was die Möglichkeit zur Entscheidung des Versorgers einschloss, solche Wahltarife  zukünftig nicht mehr anzubieten, leitet das OLG Dresden wohl her, dass Wahltarife keine Tarife waren, mit denen (noch) eine gesetzliche Versorgungspflicht erfüllt wurde, es sich dabei vielmehr gerade um ein freiwilliges Angebot der Versorger handelte (ebenso wohl OLG Düsseldorf, KG Berlin). Darüber lässt sich trefflich streiten. Dem könnte wohl entgegengehalten werden, dass auch Wahltarife immer noch Tarife im Sinne der BTOGas waren, die BTOGas wiederum auf §§ 6, 7 EnWG 1935 gründete.

Offline tangocharly

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Da hat der VIII. Senat aber schon wieder eine \"Tret-Mine\" eingebaut, indem er am 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, Tz. 15) ausführte:

Zitat
Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versorger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) jedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG, an dessen Stelle zunächst § 10 EnWG 1998 und nunmehr § 36 EnWG 2005 getreten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif, Pflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonderverträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartellrechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1). Von dieser Möglichkeit wurde nicht nur gegenüber Industriekunden, sondern auch im Verhältnis zu Haushaltskunden in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begründung aufgehoben, sie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der Heizgas- und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rahmen von Sonderverträgen durchgesetzt hätten und der Anteil des Gases im Haushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und Warmwasserbereitungszwecken immer weiter zurückgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere im Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversor-gungsunternehmen erhalten (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998 ), für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (BT-Drs. 13/7274, S. 17). Entsprechend unterscheiden die Übergangsregelungen in § 115 Abs. 2 und 3 EnWG 2005 zwischen Verträgen über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Verträgen über die Be-lieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht.

.... und dadurch der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei den \"Allgemeine Tarifen\" um \"Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif\", \"Pflichttarif und Wahltarife\" handele.

Erst wenn man das Wort \"daneben\" dazu liest, dann entdeckt man, dass alle \"Bestpreise\", weil sie halt veröffentlicht werden, Allgemeine Tarife sind. Dem lethargischen Verbraucher wird dort doch nur die Qual der Wahl abgenommen, wenn er in eine günstigere (?) Verbrauchsklasse fällt, beim Versorger einen neuen Einstufungsantrag stellen zu müssen.
 
Frage: um was soll es sich denn bei einem \"Wahltarif\" handeln  -    um Kontrahierungszwang ?
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Offline RR-E-ft

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Offline RR-E-ft

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PATT Rechtsanwälte Chemnitz teilen mit, dass gegen das Urteil des OLG Dresden Revision eingelegt wurde.
Die Revisionserwiderung zum entsprechenden Aktenzeichen  VIII ZR 42/10 liege vor.
Termin zur mündlichen Verhandlung habe der BGH noch nicht bestimmt.

Siehe auch:

OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10,  Az. 9 U 93/10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertrag

 

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