Das Urteil des OLG Dresden gründet darauf, dass die Sonderpreise nur Kunden mit hoher Brennerleistung und hohen Jahresverbrauch angeboten wurden, zudem aus Preisblättern, insbesondere Preisinformation Erdgas, gültig ab 01.04.1998 der Erdgas Südsachsen GmbH hervorgeht, dass Voraussetzung für die Belieferung zum Sonderpreis die Erteilung einer Einzugsermächtigung war, mithin eine besondere Bedingung, die über die Bestimmungen der AVBGasV hinausgeht.
Daraus hat das OLG Dresden den Schluss gezogen, dass es sich nicht um einen Allgemeinen Tarif (Pflichttarif gem. § 10 EnWG 1998], sondern um einen im Rahmen der Vertragsfreiheit angebotenen Sondertarif handelte. Das OLG Dresden verweist insoweit auf die Entscheidungen BGH NJW 2009, 2667; BGH WuM 2009, 751; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 Az. VI- 2 U (Kart) 14/08; KGR Berlin 2009, 149; OLG Oldenburg, RdE 2009, 25; OLG Hamm, RdE 2009, 261; BFH NVwZ 1991, 1215.
Die Kläger seien deshalb keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden. Deshalb hätten die Bedingungen der AVBGasV nicht unmittelbar für die Vertragsverhältnisse gegolten.
Diese seien auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verträge einbezogen worden, weil es an einer wirksamen Einbeziehung gem. § 305 II BGB fehlte, namentlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden nicht vor Vertragsabschluss übersandt wurden und die Kunden deshalb keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss hatten.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kunden auf dem Antrag zum Vertragsabschluss die Geltung der AVBGasV anerkannt hatten. Gerade dieses Anerkenntnis spreche auch dafür, dass die Kunden keine Tarifkunden waren, weil es sonst keines Anerkenntnisses bedurft hätte, weil die Bedingungen der AVBGasV kraft Gesetzes gegolten hätten.
Das OLG Dresden behandelt den Fall einer nicht wirksam einbezogenen Preisanpassungsklausel zutreffend nicht anders als den Fall ein wirksam einbezogenen unwirksamen Preisanpassungsklausel (vgl. BGH VIII ZR 204/08, BGH VIII ZR 320/07 und BGH VIII ZR 81/08].