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Autor Thema: Verhandlungstermin am OLG München in Augsburg am 21.01.2010  (Gelesen 5027 mal)

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Gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27.01.2009 wurde Berufung zum OLG München eingelegt.

Die Berufungsverhandlung findet am
Donnerstag 21.01.2010, 13.30 Uhr, Sitzungssaal 02/ EG
im Justizgebäude Fuggerstr. 10, Augsburg
statt.

In dem nunmehr unter dem Aktenzeichen 14 U 336/09 beim OLG München geführten Verfahren geht es darum,

1. ob die Beklagten als Tarif- oder Sondervertragskunden beliefert wurden,

2. sollte die Belieferung zu - von den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung abweichenden - Sonderpreisen (Sonderverträge) erfolgt sein, was die Beklagten reklamieren,

a) ob die Bestimmungen der AVBGasV gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB wirksam in jedes betroffene Vertragsverhältnis einbezogen wurden,
b) ob eine etwaig einbezogene Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält,

3. ob die geänderten Gaspreise von Erdgas Schwaben im streitgegenständlichen Zeitraum 2004 - 2008 überhaupt gem. § 4 AVBGasV öffentlich bekannt gemacht wurden,

4. ob die einseitig geänderten Gaspreise im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils der Billigkeit entsprachen.

Über all jene Punkte besteht Streit.

Sollte eine der Fragen 2. a) b), 3. oder 4. dabei negativ beantwortet werden, steht eine Aufhebung des Urteils des Landgerichts Augsburg zu erwarten. Erdgas Schwaben trägt jeweils die Darlegungs- und Beweislast für die einzelnen Punkte (Tatsachen).

Für Erdgas Schwaben streiten PATT Rechtsanwälte, Dr. Feuring aus Chemnitz.
Für die Kunden streitet ein Rechtsanwalt aus Jena.

Das umstrittene Urteil.

Nach Kenntnis der Beklagten hatte Erdgas Schwaben letztmalig Ende März 1986 Allgemeine Tarife gültig ab 1.April 1986 öffentlich bekannt gegeben. Nach Kenntnis der Beklagten hatte Erdgas Schwaben erstmals u.a. in der \"Augsburger Allgemeine\" vom 4.Februar 2009, S. 25 erstmals Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung mit Erdgas, gültig ab 1.April 2009 unter der Rubrik \"Bekanntmachungen\" öffentlich bekannt gemacht. Weitere solcher Bekanntmachungen sind bestritten.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass es für die Wirksamkeit geänderter Preise auch bei einer Belieferung aufgrund der gesetzlichen Versorgungspflicht allein auf die öffentlichen Bekanntmachungen des Versorgers ankommt, nicht hingegen auf briefliche Mitteilungen an die Kunden und Veröffentlichungen auf den Seiten des Versorgers im Internet. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV.


§ 5 Abs. 2 GasGVV lautet:

Zitat
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

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Verhandlungstermin am OLG München in Augsburg am 21.01.2010
« Antwort #1 am: 22. Januar 2010, 00:16:17 »

 

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