Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Abschlagszahlung - Gasverbrauch niedriger durch Brennwert

(1/3) > >>

Gasfix:
Hallo ,

was ist zu tun , wenn aufgrund einer neuen Heizungsanlage
( Brennwerttechnik ) der Gasverbrauch voraussichtlich  15 -  30 ? % niedriger ausfallen wird ?

Einwand wegen Unbilligkeit habe ich bereits abgesendet und ich bezahle nur entsprechend gekürzte Abschläge .

Vielen Dank für die Hilfe !


Liebe Grüße

Gasfix

Cremer:
@ Gasfix,

kürzen Sie Ihre Abschläge mit Hinweis auf die Brennwerttechnik.

Im Übrigen müssen Sie dies auch Ihrem Versoger anzeigen, da die Grundgebührenberechnung eine andere sein wird.

Weniger KW-Kesselleistung, weniger Grundgebühr.

Insofern wird Ihr Versoger Ihnen ein \"Angebot\" der Abschlagshöhe unterbreiten

alan5:
Hallo......ich habe eine Frage.... nachdem ich meine letzte jahresabrechnung beanstandet hatte und die höhe korrigiert hatte (nach üblichem Schriftverkehr mit nicht nachgew. Rechtmäßigkeit nch b. Erm. der Preise durch die Stadtwerke Leipzig), hatte ich auch die Abschläge korrigiert, da die St.Lei. diese von 60 auf 200€ erhöht hatten. Ich begründete dies mit einem Urteil aus Heilbronn glaube ich ( bin mir nicht sicher ) nachdem der Verbraucher nicht mit seinem Vermögen in Vorkasse gehen muss um es dann wieder zurück zu klagen.... Mein Versorger schickt mir nun natürlich ständig Mahnungen da ich ja nicht den von ihnen festgelegten Abschlag zahle. Auf einen nächsten Brief von mir antwortetn sie damit , dass das besagte Urteil nur für die wasserversorgung zutrifft. STIMMT DASS ? Und wie soll ich nun antworten? Ich wäre sehr dankbar für Tipps.........MFG ALAN5

Cremer:
@Alan,

selbstverständlich trifft es zu.

Lesen Sie bitte hier im Forum die Beiträge in etwa den letzten 2 Wochen.

Heilbronn ist zwar nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.

Aber BGH X ZR 60/04 vom 5.7.05 kann Auskunft geben, ebenso BGH Urteil vom 30.4.03 VIII ZR 279/02

Leider müssen Sie da einwenig blättern und lesen.

alan5:
also ich habe mich kundig gemacht ...die aussagen sind ja etwas verwirrend aber ich habe folgendes gefunden:


:5. Sollte man die aus der Preiserhöhung resultierenden Differenzbeträge einbehalten oder unter Vorbehalt zahlen?

Nach dem Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB wird der Abschlags- bzw. Rechnungsbetrag in Höhe der Preisanhebung (!) nicht fällig und muss damit solange nicht gezahlt werden, bis der Gasversorger die Billigkeit nachweist. Der Kunde gerät mangels Fälligkeit nicht in Verzug und kann deshalb durch die Nichtzahlung der Preiserhöhung auch keine Zahlungspflicht verletzen. Der Versorger darf weder mah-nen noch die Versorgungseinstellung androhen. Der Gasversorger muss auf den nicht gezahlten Differenzbetrag klagen. Er trägt dabei die Beweislast und muss die Gerichtskosten vorleisten. Wenn der Kunde die Kalkulationsgrundlagen erstmals im Gerichtsprozess nachprüfbar offen gelegt bekommt, kann er eine berechtigte Preiserhöhung noch \"sofort anerkennen\", bevor das Gericht im Rahmen eines Beweisverfahrens einen Sachverständigen beauftragt. Im Fall eines solchen \"sofortigen Anerkenntnisses\" hat der Kläger, also das EVU, gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Kunde muss demnach nicht mehr zahlen als den strittigen Erhöhungsbetrag, den er ohne Einwand ohnehin zu zahlen hätte.

Aus diesem Grund besteht kein Anlass, durch eine Zahlung unter Vorbehalt in Vorleistung zu treten und in einem Prozess die Überzahlung zurück zu verlangen. Als Kläger müsste der Verbraucher auch die Gerichtskosten vorschießen. Vor allem trägt er dann die Darlegungs- und Beweislast und damit das volle Prozessrisiko
 ich sehe mich danach im recht ....oder ?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln