Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Frage zu Änderungskündigung

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RR-E-ft:
Das mag der Grund gewesen sein oder auch nicht. Die Kündigung erfolgte jedoch wohl nicht unter einer entsprechenden ausdrücklichen Bedingung. Dafür müsste es in der Kündigungserklärung geheißen haben \"Wir kündigen den Vertrag zum.... wenn Sie nicht bis zum ... der von uns vorgeschlagenen/ angebotenen Vertragsänderung zustimmen.\" Bei der Änderungskündigung hat es der Erklärungsempfänger selbst in der Hand, ob die Bedingung eintritt oder nicht und damit auch, ob die Kündigung wirksam wird oder nicht.

Eine ordentliche Kündigung bedarf keiner Begründung. Wird eine Begründung gegeben, ist diese regelmäßig unschädlich.

bolli:

--- Zitat ---Original von Nein-Sagerin
Die Kündigung enthält kein Datum und auch keine Unterschrift, ist somit wohl unwirksam. Nun habe ich dieser Kündigung aber damals nicht widersprochen. Wäre dies tatsächlich zwingend erforderlich gewesen?
--- Ende Zitat ---
Es bleibt ja wohl die Tatsache, dass die Kündigung (egal um welche Art es sich handelte) kein Datum und keine Unterschrift trug und daher möglicherweise unwirksam war und somit auch keine ordentliche Kündigung eingetreten ist.

Fraglich bleibt nur, inwiefern ein SOFORTIGER Widerspruch notwendig gewesen wäre. Meiner (unmaßgeblichen) Meinung nach nicht, da es, wie ja immer wieder von vielen und auch BGH betont wird, eine Zustimmung durch Schweigen im Rechtsverkehr von Privatpersonen nicht existiert. Daher sollte der Vertrag weiterhin gültig sein, auch wenn mittlerweile der Grundversorgungspreis angesetzt wird. Sie haben ja hoffentlich allen Abrechnungen (auch 2008 und 2009) widersprochen, möglicherweise mit ein Einwand der Unbilligkeit UND dem fehlenden Preisänderungsrecht laut Vertrag. Dann sollten Sie auf der sicheren Seite sein.

RR-E-ft:
Eine Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist entweder wirksam oder nicht.
Auf einen Widerspruch kommt es dabei überhaupt nicht an.

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