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Frage zu Änderungskündigung

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Nein-Sagerin:
Hallo zusammen,

bereits seit 2006 widerspreche ich regelmäßig den Gasabrechnungen und erstelle meine eigenen Abrechnungen auf Basis des Preises von 2004.

Nun habe ich bei Durchsicht der Unterlagen festgestellt, dass ich - wohl im Jahr 2007 - eine Änderungskündigung meines Sondervertrages erhalten habe und seither in der Grundversorgung eingestuft bin.

Die Kündigung enthält kein Datum und auch keine Unterschrift, ist somit wohl unwirksam. Nun habe ich dieser Kündigung aber damals nicht widersprochen. Wäre dies tatsächlich zwingend erforderlich gewesen? Oder kann ein Widerspruch in diesem Falle unterbleiben und die Kündigung ist trotzdem unwirksam?

Danke im Voraus für die Antwort  ;)

Nein-Sagerin

RR-E-ft:
Fraglich ist, ob der Sondervertrag je wirksam gekündigt wurde.

Hierfür ist erforderlich, dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung zumindest nicht vertraglich ausgeschlossen war und eine ordnungsgemäße Kündigung ggf. form- und fristgerecht erfolgte. So wie ein Widerspruch eine wirksame Kündigung nicht beseitigt, beseitigt ein unterlassener Widerspruch grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit einer unwirksamen Kündigung.

Fraglich, warum von Änderungskündigung die Rede geführt wird.
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass man einen Antrag auf Vertragsänderung nicht annimmt.

Nein-Sagerin:
\"Fraglich, warum von Änderungskündigung die Rede geführt wird. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass man einen Antrag auf Vertragsänderung nicht annimmt.\"

Das ist richtig. Ich habe einen Antrag auf Vertragsänderung nicht angenommen, d.h. ich habe einfach nicht reagiert, da ich der Ansicht war, dass dies nicht erforderlich sei.

Ich habe im Jahr 2000 einen unbefristeten Sondervertrag geschlossen, der mit einer 6-monatigen Frist auf den Schluss eines Monats gekündigt werden kann.

Nach Meinung des Gasversorgers konnte der bestehende Gaslieferungs-Sondervertrag nach Einführung der GasGVV über den 30.09.2007 hinaus nicht fortgeführt werden. Da ich den angebotenen Sondervertrag auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens – zu den angeblich weiterhin günstigen Preiskonditionen – nicht unterschrieben hatte, erfolgte die Änderungskündigung.

RR-E-ft:
Um eine Änderungskündigung handelt es sich nur, wenn die ordentliche Kündigung ausdrücklich unter einer Bedingung erfolgte - nämlich der Nichtannahme eines Vertragsänderungsangebotes. Sonst handelt es sich um eine einfache ordnungsgemäße Kündigung, die wohl grundsätzlich zulässig war, von der jedoch ungewiss ist, ob sie ggf. der Form entsprach und wirksam war oder aber nicht.

Nein-Sagerin:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Um eine Änderungskündigung handelt es sich nur, wenn die ordentliche Kündigung ausdrücklich unter einer Bedingung - nämlich der Nichtannahme eines Vertragsänderungsangebotes - erfolgte. Sonst handelt es sich um einen einfache ordnungsgemäße Kündigung, die wohl grundsätzlich zulässig war, von der jedoch ungewiss ist, ob sie ggf. der Form entsprach und wirksam war oder aber nicht.
--- Ende Zitat ---

Die Änderungskündigung erfolgte tatsächlich ausdrücklich aus dem Grunde, dass ich den neuen Sondervertrag nicht angenommen habe. Zitat: \"Leider haben Sie uns bis heute kein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar (des neuen Vertrages) übersandt. Wir kündigen deshalb das bestehende Sondervertragsverhältnis mit Wirkung zum 30. September 2007.\"

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