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Eon Westfalen Weser will in die Berufung vor das Landgericht Dortmund gehen. »Das Unternehmen wird alle Rechtsmittel ausschöpfen«, sagte Pressesprecher Edgar Schroeren. Im Berufungsverfahren werde EWW den erweiterten Nachweis der Billigkeit der Preisanpassungen liefern.
Die Klägerin kann gleichwohl von dem Beklagten die für die Jahre 2005 bis 2008 jeweils geforderten Nachzahlungsbeträge nicht bezahlt verlangen.Unzweifelhaft hat die Klägerin im Zeitraum seit dem 01.10.2004 die von ihrberechneten Preise mehrfach verändert, dies nicht auf der Grundlage einer mit dem Beklagten jeweils getroffenen Vereinbarung, sondern auf der Grundlage einer ihr nach den Regeln der AVBGasV und der diese. Verordnung ablösenden GasGVV eingeräumten Preisanpassungsbefugnis vorgenommen.Ob die jeweiligen Preisanpassungen entsprechend der Vorgaben der §§ 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV öffentlich bekannt gemacht und zusätzlich der Beklagte auch über die jeweiligen Veränderungen brieflich informiert wurde, wie die Klägerin unter Vorlage der Anlagen K 9 und K 10 aus dem Schriftsatz der Kläger-Vertreter vom 09.12.2009 darstellt, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen.Nach § 315 Abs. 3 BGB ist die jeweilige Preisanpassung für den Beklagten nur dann verbindlich, wenn die Klägerin respektive ihre Rechtsvorgängerin die Bestimmung nach billigem Ermessen vorgenommen hat (vgl. BGH Urteil vom 08.07.2009, VIII ZR 314/07 in NJW 2009, Seite 2894 ff).Dies indes hat die Klägerin nicht nachvollziehbar und prüfbar dargelegt.Die Klägerin hat schon nicht explizit vorgetragen, welche Preiserhöhungen zu welchen Zeitpunkten vorgenommen wurden. Insoweit lassen sich aus den vorgelegten Preisanpassungsschreiben und Veröffentlichungen (Anlagen K 9 und K 10) nur die jeweils geltenden neuen Preise entnehmen. Was nun der konkrete Erhöhungs¬und/oder Minderbetrag ist, erschließt sich hieraus nicht. Das erschließt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag. Dies erschließt sich erst aus einem Vergleich der in den Jahresabrechnungen abgerechneten Arbeitspreise, für den Beklagten als Kunden mithin erst im Nachhinein eine Billigkeit des jeweiligen Erhöhungsbetrages erklärt die Klägerin respektive ihre Rechtsvorgängerin nachvollziehbar und prüfbar für die jeweiligen Preisanpassungen aber weder in den Preisanpassungsschreiben, den entsprechenden Veröffentlichungen, den Jahresrechnungen noch im Rechtsstreit.Soweit sie behauptet, die Preisanpassungen seien ausweislich der von ihr vorgelegten Preisspiegel des Bundeskartellamtes marktgerecht, erklärt dies die Billigkeit der jeweiligen Preiserhöhungen nicht ansatzweise. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Preisvergleiche lediglich die Stichtage 15.11.2000 und 15.10.2007 betreffen, während die im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Erhöhungen auch zu anderen Termin wirksam werden sollten, ist den vorgelegten Preisvergleichen nicht zu entnehmen, dass die dort dargestellten Anbieterpreise tatsächlich auch vergleichbar sind. Weder ist ersichtlich, ob die jeweiligen Bezugskonditionen der Anbieter vergleichbar sind, noch dass die von den Anbietern belieferten Absatzmärkte vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2009 aaO.). Die Preisvergleiche sind somit zur Darlegung und Prüfung der Billigkeit der vorgenommenen Preisanpassungen nicht geeignet.Soweit die Klägerin unter Vorlage des von ihr beauftragten Gutachtens der Wikom AG (Anlage K 17 des Kläger-Schriftsatzes vom 09.12.2009) die Billigkeit der vorgenommenen Preisanpassungen damit zu begründen versucht, dass sie behauptet, die Preisanpassungen seien schon deswegen billig, weil sich im Zeitraum vom 1. Quartal 2004 bis September 2008 der Bezugspreis kumuliert um 1,009 Cent je Kilowattstunde verändert habe, während im gleichen Zeitraum der Erlös sich lediglich um Q988 Cent je Kilowattstunde verändert habe, verkennt die Klägerin ihre iDarlegungs- und Beweislast. Sie selber zitiert die Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007 und 19.11.2008 im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2009, Auf diese Rechtsprechung ist die Klägerin bereits durch gerichtlichen Hinweis im Beschluss vorn 09.11.2009 aufmerksam gemacht worden. In vorbezeichneten Entscheidungen stellt dieses Gericht klar, dass eine Überprüfung des der Klägerin kraft Verordnung eingeräumten Rechtes zur Preisanpassung nach Maßgabe des § 315 Abs. 3 BGB vorzunehmen ist. Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass die jeweils vorgenommene Preiserhöhung auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen ist, es mithin nicht ausreicht, über einen längeren Zeitraum Preisanpassungen vorzunehmen und dann summarisch unter Bezugnahme auf eine behauptete Steigerung von Bezugspreisen darzulegen, dass die in dieser Zeit vorgenommenen Preisanpassungen der Billigkeit entsprechen.Dieser Darlegungsmangel wird auch nicht durch Bezugnahme auf das von der Klagepartei in Auftrag gegebene und als Anlage K 17 eingereichte Gutachten geheilt. Das Gutachten beschreibt zwar unter Ziffer II die der gutachterlichen Bewertung zugrundegelegten Unterlagen und unter Ziffer III die Durchführung der Prüfung Konkret überprüfbare Angaben, die auch einem Bestreiten durch den Beklagten zugänglich wären, enthalt (las Gutachten nicht, insbesondere nicht zu den Einkautspreisen, die den jeweiligen Preisanpassungen im streitgegenständlichen Bezugszeitraum zugrundegelegt worden sind und zu der nach der jeweiligen Preisanpassung verbliebenen Erlössituation.Demgemäß waren auch die von der Klagepartei bezeichneten Zeugen für die behauptete Entwicklung der Einkaufspreise und der Erlöslage nicht zu vernehmen. Einer Beweisaufnahme über die behauptete Entwicklung der Bezugskosten und der Erlöse bedurfte es auch deshalb nicht, da selbst für den Fall, dass sich die behauptete Entwicklung erweisen würde, nicht zweifelsfrei feststehen würde, dass die jeweils vorgenommene Preisanpassung der Billigkeit entspricht.Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2009 u. a. Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme hierzu beantragte, war der Klagepartei diese Gelegenheit nicht mehr zu geben. Bereits durch Beschluss vom 09.11.2009 hat das Gericht unter Hinweis auf die oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen. dass es u. a. darauf ankomme, ab wann konkret die beklagte Partei den von der Klagepartei auf welcher Grundlage vorgenommenen Preiserhöhung widersprochen hat, welche Preise vor dem Widerspruch vereinbart oder festgelegt waren und ob die danach vorgenommenen Erhöhungen der Billigkeit entsprachen.Zu diesem Hinweis hatte auch die Klagepartei binnen vier Wochen Gelegenheit zum abschließenden Vortrag Dieser Beschluss ging dem Kläger-Vertreter am 11. November 2009 zu. Der Kläger-Schriftsatz vom 09.12.2009, Eingang bei Gericht ebenfalls am 09.12.2009, enthält — wie dargelegt — keinen tatsächilch überprüfbaren und für die beklagte Partei angreifbaren Vortrag zur Billigkeit der jeweils vorgenommenen Erhöhungen.Ein Missverständnis dergestalt, dass es das Gericht als ausreichend erachten würde, wenn die Billigkeit aller im streitgegenständlichen Bezugszeitraum vorgenommener Preiserhöhungen dargelegt wird, konnte nicht entstehen. Das Gericht hat den Hinweis unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erteilt. Diese unterlegt jede Preisanpassung der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB. Bereits in diesem Sinne hat die Klageerwiderung mit Schriftsatz der Beklagten-Vertreter vom 14.10.2009 gerügt, dass die Klagepartei nicht versuche, die Angemessenheit der „jeweiligen\" Preissteigerungen bzw. unterlassenen Preisminderungen darzulegen oder gar nachzuweisen (Seite 3 des vorbezeichneten Beklagten-Schriftsatzes).Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, so dass es für die Klärung der begehrten Zinsforderung ebenfalls nicht der Feststellung der Fälligkeit der geforderten Nachzahlungsbeträge bedarf.
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