Energiepreis-Protest > EWE
LG Oldenburg setzt Verfahren aus
angeljustus:
Warum die Panikmache? Erstmal sind wir noch gar nicht soweit, bis dahin ist es noch ein langer Weg!
Außerdem wird der Rechtsbeistand dann wohl die passende Maßnahme bereitstellen, soweit man einen beauftragt hat.
RuRo:
@biene
Nach dem hier gelesenen, ist das Verfahren wohl beim LG Oldenburg in 1. Instanz anhängig. Das Gericht will aber eine BGH-Entscheidung abwarten, bevor es selber ein Urteil verkündet. Das hat nichts mit einer Zurückweisung wegen Unzuständigkeit an ein Amtsgericht zu tun.
RR-E-ft:
Die KfH des LG Oldenburg hat nicht gesagt, dass sie nicht zuständig oder gem. § 281 ZPO nicht an einen Verweisungsantrag gebunden wäre. Die Aussetzung nach § 148 ZPO erfolgte, weil das Gericht meint, der BGH würde wohl die Frage der Billigkeit der EWE- Preiserhöhungen klären, was jedoch nicht der Fall ist. Es liegt gar kein Fall vor, nach welchem eine Aussetzung nach § 148 ZPO zulässig wäre.
In einem anderen EWE- Fall hatte das OLG Oldenburg deshalb wohl schon einmal einen solchen Beschluss auf eine sofortige Beschwerde hin kassiert.
jroettges:
Heute in der NWZ
uwes:
--- Zitat ---Original von RR-E-ftBei dem Revisionsverfahren steht eine Rückverweisung zu erwarten.
--- Ende Zitat ---
Warum nicht eine Vorlage an den EuGH deswegen?
Die Frage, die sich stellt, ist, ob Preiserhöhungen auf der Basis der AVBGasV oder GasGVV im Rahmen eines - wie hier vorliegend - Sondervertrages und (unterstellter) wirksamer Einbeziehung in den Vertrag angesichts der in der EG- Gasrichtlinie vorgesehenen Preistranzparenz ab dem 1.7.2007 noch möglich ist.
Ich glaube, niemand - auch der VIII Zivilsenat des BGH nicht - würde die Auffassung vertreten, die Regelungen der §§ 4 AVBGasV und 5 GasGVV würden dem Tranzparenzgebot nach AGB-rechtlichen Maßstäben genügen.
Da der bundesdeutsche Gesetzgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 EnWG noch keinen Gebrauch gemacht hat, die RiLi 2003/55 aber die Umsetzung zum 1.7.2004 bereits vorschreibt, fehlt es an der Umsetzung der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen, die einen \"hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren\" gem. Art 3 Abs. 3 RilI 2003/55 EG \"gewährleisten\".
Man könnte sich daher auch die Frage stellen, ob Art. 3 Abs. 3 der RiLi 2003/55 in richtlinienkonformer Auslegung einem deutschen Gericht verbietet, einer Preiserhöhung im Sonderkundenvertrag die Zustimmung zu erteilen, wenn diese ausschließlich auf der Grundlage der Ausübung eines vertraglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 4 AVBGasV vom Energieversorger verlangt wird.
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