Energiepreis-Protest > EWE
LG Oldenburg setzt Verfahren aus
uwes:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die KfH des LG Oldenburg hat nicht gesagt, dass sie nicht zuständig oder gem. § 281 ZPO nicht an einen Verweisungsantrag gebunden wäre. Die Aussetzung nach § 148 ZPO erfolgte, weil das Gericht meint, der BGH würde wohl die Frage der Billigkeit der EWE- Preiserhöhungen klären, was jedoch nicht der Fall ist. Es liegt gar kein Fall vor, nach welchem eine Aussetzung nach § 148 ZPO zulässig wäre.
In einem anderen EWE- Fall hatte das OLG Oldenburg deshalb wohl schon einmal einen solchen Beschluss auf eine sofortige Beschwerde hin kassiert.
--- Ende Zitat ---
Das ist richtig: Mit Beschluss vom 3.11.2006 Az.: 12 W 27/06 hatte das OLG Oldenburg einen gleichlautenden Aussetzungsbeschluss des Landgerichts (Az.: 9 O 403/06) kassiert=aufgehoben.
Nachdem in einem anderen Verfahren ein weiterer Aussetzungsbeschluss der 9. Kammer (9 S 574/06) angegriffen wurde aber zwischenzeitlich der o.g. OLG Beschluss vorlag, setzte die 9. Kammer von sich aus den Aussetzungsbeschluss wieder außer Kraft und setzte das Verfahren fort. (Beschluss vom 7.12.2006 Az.: 9 S 574/06)
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