Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnbescheid / Abschätzung  (Gelesen 21750 mal)

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Offline Mabcom

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Mahnbescheid / Abschätzung
« am: 11. Januar 2010, 08:06:08 »
Hallo zusammen,

jetzt benöltige ich kurzfristig mal eine Abschätzung, ob ich dem Mahnbescheid widerspreche, oder nicht:

- Einwand der Unbilligkeit seit 2005
- Versorger stellt jedes Jahr Rechnungen und verrechnet alle Abschlagszahlungen mit alten Rechnungen, obwohl jede Überweisung genau beschrieben ist (Abschlag für Monat/Jahr)
- Jetzt kommt Mahnbescheid. Angegeben nur auf die letzte Rechnung (Februar 2009).

Ist die Summe aus der Rechnung aus 2005, welche ja aufgrund der ewigen Aufrechnung in der letzten Rechnung enthalten ist nicht schon längst verjährt?

Der Versorger begründet den Mahnbescheid damit, das Verjährung droht. Weiß er vieleicht, das er nicht aufrechnen durfte? Hat ein Klage, sollte ich dem Mahnbescheid widersprechen, schon deswegen keine Chance? Muß der Versorger mir detailiert die Forderung darstellen oder reicht der Hinweis auf bisherige Rechnungen? Und wenn ja, hätten die bisherigen Rechnungen dann nicht im Mahnbescheid genannt werden müssen?

Bitte vorab kurz kommentieren, aufgrund Urlaubs sind die 2 Wochen Einspruchfrist morgen rum (Der Versorger ist echt geschickt..) Und so schnell finde ich keinen Anwalt.

Besten Dank
Mabcom

Offline Christian Guhl

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #1 am: 11. Januar 2010, 10:00:31 »
Was gibt es da zu überlegen ? Bezahlen kann man später immer noch. Sofort \"Kreuzchen machen\" und persönlich beim Mahngericht abgeben !Wenn die Frist morgen abläuft, wird es eng. Der Widerspruch muss vor Ablauf beim Gericht eingegangen sein.

Offline Mabcom

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #2 am: 11. Januar 2010, 10:12:09 »
Hallo Christian,

bezahlen kann man später immer... Das stimmt, wird eventuell aber teurer.. :-)

Mit geht\'s nun um die Abschätzung wie chancenreich eine Klage von Seiten des Versorgers wäre. Wenn juristisch wesentlich vorgebildetere Personen eine Tendenz sehen könnten, wäre es hilfreich...

Mabcom

Offline nomos

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #3 am: 11. Januar 2010, 10:36:15 »
Zitat
Original von Mabcom
bezahlen kann man später immer... Das stimmt, wird eventuell aber teurer.. :-)

Mit geht\'s nun um die Abschätzung wie chancenreich eine Klage von Seiten des Versorgers wäre. Wenn juristisch wesentlich vorgebildetere Personen eine Tendenz sehen könnten, wäre es hilfreich...
    Der Rat von Christian Guhl ist richtig. Die Frage kann keiner ohne die Fakten seriös beantworten (Grundversorgung, Sondervertrag, Bedingungen, Situation, zuständiges Gericht ...).

    Die Frage nach den Chancen ist (nicht ganz aber fast) mit der Frage nach den nächsten Lottozahlen vergleichbar.  ;)

    Will man unfairen Preisen mit Widerstand begegnen oder nicht.  Das ist die Frage. Ohne Aufwand und ohne Risiko geht das nicht. Jeder muss das für sich entscheiden und die eigenen Grenzen ziehen.

    Wer den Preisen widersprochen und gekürzt hat muss mit einem Mahnbescheid rechnen. Der nächste logische Schritt ist der Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

    Im Forum gibt es dazu schon mehr als genug. Suchfunktion nutzen!

Offline bolli

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #4 am: 11. Januar 2010, 11:09:54 »
Zitat
Original von Mabcom
Mit geht\'s nun um die Abschätzung wie chancenreich eine Klage von Seiten des Versorgers wäre. Wenn juristisch wesentlich vorgebildetere Personen eine Tendenz sehen könnten, wäre es hilfreich...

Mabcom

Gehen Sie mal davon aus, dass die Aufrechnung möglicherweise tatsächlich unzulässig ist (wenn Sie neben der genauen Angabe des Abschlagzeitraumes auch dem Versorger mal generell untersagt haben, Forderungen an Sie aufzurechnen).

Das ändert aber nichts an Ihrem Hauptproblem, nämlich der Frage, ob die Preiserhöhungen grundsätzlich zulässig waren oder nicht und ob sie ggf. in der Höhe zulässig waren. Und dafür ist es notwendig zu wissen, ob Sie in der Grundversorgung einen Vertrag haben oder einen Sondervertrag. Bei letzterem sind im Prinzip alle alten Preisänderungsklauseln unwirksam. Eine andere Frage ist, ob man dieses vor jedem Gericht auch durchbekommt. Aber die Chancen dafür steigen derzeit von Monat zu Monat rapide.

In der Grundversorgung sieht die Beweislage für überhöhte (unbillige) Preiserhöhungen deutlich schwieriger aus. Aber hier gibt\'s auch noch nicht allzuviele \"Musterverfahren\", weil derzeit ein hoher Prozentsatz der Verbraucher Sonderverträge besitzt. Und in denen kommt es bei unwirksamen Preisänderungsklauseln im Vertrag (Verstoß gegen § 307 BGB) eben garnicht mehr darauf an, ob die Preisänderung der Billigkeit entsprach, weil sie erst garnicht hätte angewendet werden dürfen. Daher wird über die Billigkeit der Preisänderungen derzeit nur sehr selten entschieden.

Aber wie nomos schon sagte: Garantieren tut Ihnen niemand was und es gilt der Spruch: \"Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.\"

Ach so: Um was es letztlich genau geht, erfahren Sie erst genau aus der Klagebegründung. Dort muss letztendlich genau aufgeführt sein, welche Forderungen warum an Sie gestellt werden und darauf müssen Sie bzw. Ihr Anwalt dann umfassend antworten und auch direkt alle möglichen Alternativen vorsehen. Alles andere ist Vorgeplänkel.

Offline Mabcom

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #5 am: 11. Januar 2010, 11:22:55 »
Die Diskussion Grundtarif oder Sondertarif ist extrem verwirrend in dem Forum diskutiert.
Mein Versorger hat zwei Tarife, einen für Gasabnahme < 10.000kWh und und einen für Gasabnahme > 20.000kWh. Ich bin im zweiten, daher ist das doch ein Sondertarif, oder?

Mabcom

Offline RuRo

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #6 am: 11. Januar 2010, 12:41:09 »
Zitat
Original von Mabcom
Die Diskussion Grundtarif oder Sondertarif ist extrem verwirrend in dem Forum diskutiert.
Mein Versorger hat zwei Tarife, einen für Gasabnahme < 10.000kWh und und einen für Gasabnahme > 20.000kWh. Ich bin im zweiten, daher ist das doch ein Sondertarif, oder?
Mabcom

So urteilt der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 225/07 vom 15.07.09):

Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.

Sichten Sie Ihre Unterlagen. Evtl. verfügen Sie sogar über einen klassischen Sondervertrag. Jedenfalls kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit sein, dass Sie außerhalb der Grundversorgungspflicht das Gas beziehen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline bolli

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #7 am: 11. Januar 2010, 15:40:55 »
Zitat
Original von RuRo
Sichten Sie Ihre Unterlagen. Evtl. verfügen Sie sogar über einen klassischen Sondervertrag. Jedenfalls kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit sein, dass Sie außerhalb der Grundversorgungspflicht das Gas beziehen.
Dazu zählt idealerweise ein schriftlicher Vertrag, in dem expliziet von der gesetzlichen Regelung abweichende Bedingungen formuliert sind (z.B. Kündigungsfristen oder Mindestlaufzeiten), der möglicherweise auch noch mit \"Sondervertrag\"  überschrieben ist.

Es können aber auch andere Anhaltspunkte sein wie z.B. in den Abrechnungen enthaltene Begriffe wie \"Sondertarif\" o.ä., versuchte Kündigungen mit Vorlage eines neuen Vertrages (im Grundversorgungsvertrag gibt es keine Kündigung und ein neuer Vertrag mit Unterschrift wird meistens nur im Sondervertragsverhältnis abgeschlossen), aber auch Diskussionen über den Tarif oder Versorger in Ihrem Gebiet hier im Forum können da weiteren Aufschluss geben.

Offline Cremer

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #8 am: 12. Januar 2010, 23:45:28 »
@Mabcom,

Wegen beweisbarem Urlaub ist die Terminfrist ausgesetzt, so vermute ich mal.

Aber zunächst Kreuzchen unter Pos 2 und Unterschrift Pos 12 und ab mit der Post, ggf. Beischreiben wegen des Urlaub beifügen.

Das Aufrechnungsverbot läßt sich später bereits vorgerichtlich durch Ihren Anwalt zum Gericht beweisen, dann steht der Versorger sehr schlecht dar, wenn das gericht die Klage nicht zuläßt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #9 am: 12. Januar 2010, 23:49:09 »
Zitat
Original von Cremer

@Mabcom,

Wegen beweisbarem Urlaub ist die Terminfrist ausgesetzt, so vermute ich mal.

Aber zunächst Kreuzchen unter Pos 2 und Unterschrift Pos 12 und ab mit der Post, ggf. Beischreiben wegen des Urlaub beifügen.

Das Aufrechnungsverbot läßt sich später bereits vorgerichtlich durch Ihren Anwalt zum Gericht beweisen, dann steht der Versorger sehr schlecht dar, wenn das gericht die Klage nicht zuläßt.


@Cremer

Sie schreiben hier reichlich Unfug, vermute ich mal.

Zitat
Original von Mabcom

aufgrund Urlaubs sind die 2 Wochen Einspruchfrist morgen rum

Damit haben Sie genügend Zeit für die Einlegung des Widerspruches.

Der Widerspruch muss gem. § 694 ZPO innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt werden, was man auch per Telefax machen kann, wobei man ein qualifiziertes Sendeprotokoll haben sollte. Die Widerspruchsfrist endet nicht automatisch zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides, was vielleicht in diesen Minuten der Fall wäre, sondern erst mit der Verfügung des Vollstreckungsbescheides.

Siehe hier.

Prozesskostenrisiko siehe hier.

Offline darkstar

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #10 am: 13. Januar 2010, 07:46:09 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Widerspruch muss gem. § 694 ZPO innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt werden, was man auch per Telefax machen kann, wobei man ein qualifiziertes Sendeprotokoll haben sollte.

Und über das qualifizierte Sendeprotokoll kann man sich dann auch bis zum BGH streiten.
Ich habe noch keine Grossanlage gesehen die dann derartig Palettenweise Papier von Protokollen mit verkleinerter erster Seite produzieren soll. Das machen sicher nur scannerbasierte Heim- und Bürogeräte für Mittelständler. Völlig unwirtschaftlich und daher kaum Wirtschaftsprozessfähig und von Ökologie ganz zu schweigen bei soviel Wald den man für das ganze Papier abholzen müsste.
Ich glaube kaum dass ein Gericht gegen die EDV-Faxprotokolle der Grosskonzerne und ihrer Callcenter urteilen wird.
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline bolli

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #11 am: 13. Januar 2010, 08:20:20 »
Zitat
Original von darkstar
Und über das qualifizierte Sendeprotokoll kann man sich dann auch bis zum BGH streiten.
Ich habe noch keine Grossanlage gesehen die dann derartig Palettenweise Papier von Protokollen mit verkleinerter erster Seite produzieren soll. Das machen sicher nur scannerbasierte Heim- und Bürogeräte für Mittelständler. Völlig unwirtschaftlich und daher kaum Wirtschaftsprozessfähig und von Ökologie ganz zu schweigen bei soviel Wald den man für das ganze Papier abholzen müsste.
Ich glaube kaum dass ein Gericht gegen die EDV-Faxprotokolle der Grosskonzerne und ihrer Callcenter urteilen wird.
Hm, ich dachte, wir reden hier vom Fax, was der Verbraucher ans Gericht schickt und der ist doch kein Großkonzern.  ?(.

Der Großkonzern schickt üblicherweise gar nichts per Fax ans Gericht sondern hat hierfür seine unterwürfigsten Vasallen, die aber zum einen üblicherweise auch noch zu den (vielleicht größeren ?) \"Bürogemeinschaften\" zählen und eben auch solche Faxgeräte haben und sich zum zweiten ebenfalls üblicherweise einen feuchten Kehricht um das Abholzen der Wälder kümmern, da sie anscheinend nach Seitenzahlen in Papierform bezahlt werden, siehe Klagen von EWE, die Clifford Chance mit mehr als 100-seitigen Klageschriften an die Verbraucher senden lassen, von denen sicherlich ein Großteil in die Papiertonne gehört.

Offline Cremer

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #12 am: 13. Januar 2010, 09:58:11 »
@H. fricke,

ich glaube Sie missverstehen hier.

Wenn Macom über weihnachten in Urlaub war und in dieser Zeit der Mahnbescheid eingetroffen sein könnte, bzw. er erst nach Rückkehr den Mahnbescheid vorfinden würde, müßte die Einspruchsfrist verlängert werden.

Der Mahnbescheid erfolgt aber mit \"förmlicher Zustellung\".
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #13 am: 13. Januar 2010, 10:04:40 »
@Cremer

Möglicherweise liegt ein Missverständnis eher bei Ihnen, was weniger eine Glaubensfrage sein dürfte..

Es ist nicht ersichtlich, warum die Widerspruchsfrist verlängert werden sollte/ müsste.

Hierfür würde es eines - im Mahnverfahren wohl gar nicht vorgesehenen -  Fristverlängerungsantrages innerhalb der laufenden Frist bedürfen. Ein Fristverlängerungsantrag setzt voraus, dass man begründet, warum man eine gesetzte Frist nicht wahren kann. Wer aber schon einen begründeten Fristverlängerungsantrag noch innerhalb der laufenden Frist  anbringen könnte, der kann erst recht seinen Widerspruch noch fristgerecht anbringen.

Mabcom war bei Übersendung per Telefax oder bei Erklärung zu Protokoll bei einem Amtsgericht in der Nähe gem. § 129a ZPO auch trotz seines Urlaubs in der Lage, den Widerspruch noch fristgerecht einzulegen. Mithin war er an der Fristwahrung überhaupt nicht gehindert!

Allein darauf kommt es an.

Da die Frist nicht automatisch zwei Wochen nach Zustellung endet, handelt es sich zudem auch um keine Notfrist, bei deren entschuldigter Versäumung man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO beantragen könnte.

Wer die Widerspruchsfrist versäumt, ist auf einen fristgerechten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verwiesen, § 694 Abs. 2 ZPO. Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Vollstreckungsbescheides.

Vor der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides kann man möglicherweise  einen Prozessbevollmächtigtenfür das Verfahren  bestellen, so dass die Zustellung des Vollstreckungsbeschiedes möglicherweise gem. § 172 ZPO für ihre Wirksamkeit an diesen erfolgen muss. Da bin ich mir jedoch nicht sicher.

@darkstar

Wer sich über nachteilige Folgen des Ausdrucks eines qualifizierten Sendeprotokolls (eine Seite) ausläst und dazu anmerkt, dass man sich mit einem solchen bis zum BGH streiten könne, hat womöglich nicht im Blick, was ein Prozess bis hin zum BGH für Schriftsätze, beglaubigte Abschriften nebst Anlagen und Abschriften, Gerichstprotokolle etc. weiter an Papier produziert. Man sollte diese Problematik deshalb hier nicht weiter vertiefen.

Offline Mabcom

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Mahnbescheid / Abschätzung
« Antwort #14 am: 13. Januar 2010, 11:23:36 »
@h.fricke
@cremer

Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Ich habe noch am gleichen Tag die Angelegenheit einem Anwalt übertragen, welcher dann fristgemäß Widerspruch eingelegt hat.
Nun bleibt die Klageschrift, sollte sie denn kommen, abzuwarten.

Sobald sich was tut werde ich meine Erfahrungen hier zur Verfügung stellen.

Mabcom

 

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