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Neue Taktik beim ErdgasClassic
RR-E-ft:
@Opa Ete
Die Güteverhandlung geht jeder mündlichen Verhandlung unmittelbar voran bzw. ist Teil der selben. Nur bei einem vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung gibt es keine Güteverhandlung. Wer anwaltlich vertreten ist, lase sich dies von seinem Anwalt erklären. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, merkt spätestens an dieser Stelle seine Defizite bei der kenntnis prozessualer Vorschriften, was insgesamt nichts Gutes erwarten lässt.
@Didakt
Auch wenn das Gericht keine Stellungnahmefrist setzt, muss man sich zu dem Tatsachenvortrag in Schriftsätzen des Gegners erklären. Eine solche Erklärung kann verspätet sein, wenn sie nicht in vorbereitenden Schriftsätzen so rechtzeitig vor der Verhandlung vorgebracht wird, dass die andere Partei sich noch dazu erklären kann.
Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden mit der Folge, dass es im Verfahren vollkommen unberücksichtigt bleibt.
Setzt das Gericht eine Stellungnahmefrist, muss die Stellungnahme zur Meidung einer Verspätung und deren Folgen innerhalb dieser Frist abgegeben werden.
Auch dabei gilt:
Wer anwaltlich vertreten ist, lase sich dies von seinem Anwalt erklären. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, merkt spätestens an dieser Stelle seine Defizite bei der kenntnis prozessualer Vorschriften, was insgesamt nichts Gutes erwarten lässt.
Opa Ete:
@RR-E-FT
lieber Herr Fricke, es geht hier um das Anschreiben in gleich gelagerten Fällen, nämlich Tarif Classic, da heißt es einmal \"Termin zur mündlichen Verhandlung\" und ein anderes mal \"Termin zur Güteverhandlung\".
Gruß Opa Ete
RR-E-ft:
Reine Semantik. Der mündlichen Verhandlung geht immer eine Güteverhandlung unmittelbar voraus (ein und der selbe Termin bei Gericht), ausnahmsweise wird auf die Güteverhandlung verzichtet, wenn die Parteien erklären, sich jedenfalls nicht gütlich einigen zu wollen, weil es ihnen gerade um die Klärung des Streits durch ein Urteil geht.
Didakt:
@ RR-E-ft
nachr.: @ Opa Ete
Ihre Beiträge sind immer wieder sehr erbaulich! Ich lese sie sehr gern. Das meine ich so, wie es hier steht!
Aber bitte unterstellen Sie uns - ich beziehe Opa Ete hier mit ein - nicht totale Blauäugigkeit.
Im Dialog mit Opa Ete ging es mir schlichtweg nur darum, die Unterschiedlichkeit der gerichtlichen Begleittexte im Zusammenhang mit dem Austausch der jeweiligen Schriftsätze herauszustellen.
Die hier insbesondere von Ihnen angesprochenen prozessualen Vorschriften, u. a.
- zur Güteverhandlung § 278 ZPO,
- zur Fristeneinhaltung §§ 132, 261 (2) i. V. m. 33, 275 ff., 282, 283 ZPO,
habe ich im Laufe der Jahre so stark verinnerlicht, dass ich sie auswendig herleiern könnte.
MfG
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