Die Verteidigungsbereitschaft kann man, wenn man vor einem Amtsgericht verklagt wurde, innerhalb der gesetzten Notfrist auch ohne Anwalt erklären. Bei Klagen vor den Landgerichten ist schon die Verteidigungsanzeige durch einen RA notwendig, § 78 ZPO.
Als erstes in jedem Fall die Klagebereitsschaft gegenüber dem Amtsgericht kundtun und ggf. Fristverlängerung wegen der Klageerwiderung beantragen, falls man über die Feiertage keinen Anwalt auftun konnte. Meistens gibt es dann noch mal 14 Tage Verlängerung.
Vollkommen untunlich ist es, selbst eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen zu beantragen, um einen Anwalt zu suchen. Ist ein solcher Antrag erst einmal gestellt und bewilligt, kommt eine weitereb Fristverlängerung nur mit Zustimmung des Gegners in Betracht. Der Anwalt sitzt dann in der Bredouille, weil er innerhalb der verlängerten Frist auf die Klage erwidern müsste, obschon er dies selbst wegen Arbeitsüberlastung, auswärtige Termine usw. nicht bewerkstelligen kann. Er wird das Mandat aus diesen Gründen ablehnen.
Wird ein Anwalt beauftragt, kann dieser auch noch am letzten Tag der Klageerwiderungsfrist mit Gründen aus seiner Sphäre (Jahresurlaub, Arbeitsüberlastung, noch notwendige Besprechung mit dem Mandanten....) eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um eine ihm genehme Frist, zumeist ein Monat, beantragen und bekommt eine solche erstmalig beantragte Fristverlängerung wegen der Klageerwiderungsfrist auch regelmäßig bewilligt.
Gerade derjenige, der sich innerhalb der offenen Klageerwiderungsfrist um die Beauftragung eines Anwaltes kümmern will, sollte also nicht von sich aus die Verrlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen. Immerhin beträgt die Notfrist für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zwei Wochen ab Zustellung und die Klageerwiderungsfrist zumeist nochmals zwei Wochen nach Ablauf der erstgenannten Frist, so dass vier Wochen zur Verfügung stehen, einen Anwalt zu finden und zu beauftragen, der dann ggf. eine für sich genehme Verlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen kann.