@Cremer, @Pedro, Preisunterschiede haben oft ortsbezogene zwingende Gründe. So spielt beim Trinkwasserpreis eine Rolle, ob ausreichend gutes Wasser vor Ort zur Verfügung steht, ob es aufbereitet werden muss oder wird (Härte) , ob es eine Eigenwasserversorgung gibt oder wieviel Fernwasser bezogen werden muß, wie weitläufig das Leitungsnetz ist, wie sich die topographische Lage im Versorgungsgebiet darstellt. Welche Anlagen (Hochbehälter) vorhanden sind (Zustand - Nutzungsgrad) und auf wie viele Einwohner die Fixkosten umgelegt werden können. Der Abwasserpreis ergibt sich im Wesentlichen aus dem Aufwand zu Bau, Betrieb und Unterhaltung des Kanalnetzes und den Anforderungen an die Reinigungsleistung der Kläranlage.
Kostendeckung ist dabei in Ordnung, Gewinnerzielung nicht! Hier kommt gerade die Diskussion wegen der 9 %igen Wasserpreiserhöhung mit der Begründung \"CBL\" in der ördlichen Presse in Gange (Leserbrief, Erwiderung Stadtwerkechef).
Wie soll man da vertrauen. Kontrolle und Offenlegung fehlen. Der Stadtwerkechef referiert auf
Management Circle Intensiv-Seminaren über den Wasserpreis
\"Was müssen Sie über die kartellrechtliche und die zivilrechtliche Wasserpreiskontrolle nach § 315 BGB wissen?\"Hauptgrund für die jetzt beschlossene Erhöhung sei, so Kübler, der deutlich gestiegene Bezugspreis bei der Bodenseewasserversorgung, wegen des gescheiterten und fragwürdigen Cross-Border-Leasinggeschäfts.
Von der Verbandsversammlung der Landeswasserversorgung in Stuttgart
(3.11.2009) liest man das noch etwas anders:
\"Da die Kosten aus der CBLT nicht weitergegeben werden dürfen, hat diese keine direkten Auswirkungen auf die Verbandsmitglieder und die Verbraucher. Allerdings entfällt der bisherige Vorteil aus der Transaktion in Höhe eines um 1,3 Cent je Kubikmeter geringeren Preises des vom Verband abgegebenen Trinkwassers.\"
So am Rande:
Auf dem Management-Circle-Intensiv-Seminar finden sich auch Referenten von Becker Büttner Held, die im Auftrag der Stadtwerke an
Heiligabend Mahnbescheide ohne Not (keine Verjährung drohte) wegen Kürzungen der Gaspreise aufgrund
§ 315 BGB zustellen lassen.
Wer der Billigkeit der Gaspreise nicht trauen kann soll das jetzt bei dieser Wasserpreiserhöhung tun?