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Abtretungsurkunde bei Rechtsnachfolge

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jofri46:
@Cremer
Gesetzliche Grundlage für eine solche (Teil-)Gesamtrechtsnachfolge ist § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz.
Siehe hierzu auch das Thema \"E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide\".

RR-E-ft:
Auch bei einer Teilrechtsnachfolge gem. § 123 UWG müssen wohl Urkunden bestehen, die sich im Bestreitensfalle vorweisen lassen müssen. Aus den Eintragungen im Handelsregister geht regelmäßig nicht hervor, welche Rechte und Pflichten im Einzelnen übertragen wurden. Darin wird auf entsprechende Urkunden verwiesen, die man im Zweifel einzusehen hätte.

Der RWE- Konzern hat solche Urkunden zum Beispiel bei Notaren in der Schweiz errichtet und hinterlegt. Die \"Schweizer Lösung\" scheint gängige Praxis in der Energiewirtschaft zu sein.

Weil es in einem Gerichtsverfahren wegen streitiger Zahlungsansprüche auf die Frage der Rechtsnachfolge ankam, mussten die entsprechenden Urkunden dem Gericht im Original vorgelegt werden, wofür es notwendig war, diese erst aus der Schweiz zu beschaffen. Bei einer Vielzahl solcher Verfahren könnte sich das als sehr aufwendig erweisen.

Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die behauptete  Rechtsnachfolge beharrlich bestritten wird.

jofri46:
Aus der Praxis ist mir bekannt, dass es auf der Grundlage von § 123 UWG einen sog. \"Ausgliederungs- und Übernahmevertrag\" zwischen altem und neuen Rechtsträger gibt. In diesem ist u. a. geregelt, welche Vertragsverhältnisse ausgegliedert und übertragen wurden.
Die \"Schweizer Lösung\" wird wohl bevorzugt, weil die Notare dort bei den in der Regel beträchtlichen Geschäftswerten kostengünstiger sind.
Der in der Schweiz notariell beurkundete Ausgliederungs- und Übernahmevertrag muß im Original auch in den \"Beiakten\" beim eintragenden deutschen Handelsregister vorhanden sein und könnte dort auch eingesehen werden.
Bei einer Vielzahl von streitigen Gerichtsverfahren sah in dem mir bekannten Fall die auch von den Gerichten anerkannte Beweisführung so aus, dass ein Exemplar der Vertragsurkunde im Original einem deutschen Notar vorgelegt wurde, dieser, wann immer im Bestreitensfalle benötigt, eine Kopie fertigte und darauf mit Stempel die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigte.

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