Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Abtretungsurkunde bei Rechtsnachfolge
Christian Guhl:
Zahlreiche Versorger haben ihr Vertriebsgeschäft ausgegliedert. Es wurden dafür neue Gesellschaften gegründet, die die alten Kundenverträge übernommen haben. Eine Benachrichtigung der Kunden darüber ist in den meisten Fällen nicht erfolgt. Nach § 410 BGB ist nun eine Vertragskündigung oder Mahnung unwirksam, wenn sie ohne die Vorlage einer Abtretungsurkunde erfolgt und der Kunde sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Als jetzt unser Versorger zahlreiche Verträge kündigte und die Kunden dies zurückwiesen und die Vorlage einer Abtretungsurkunde verlangten (von Eon-Avacon AG auf Eon-Avacon Vertriebs GmbH), wurde dies verweigert, da es sich angeblich um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt (die AG besteht aber weiterhin) und dies im Handelsregister eingetragen wurde. Meiner Meinung nach muss trotzdem die Abtretung jedes einzelnen Vertrages durch Urkunde nachgewiesen werden. Wie sehen das die Juristen ?
Cremer:
@Christian Guhl,
ist so etwas nicht gesetzlich geregelt, wie das zu erfolgen hat.
Wenn nicht, sollte man aus \"Eigeninitiative\" so etwas verlangen.
Zumindest sollte der neue Versorger/Versorgergesellschaft etwas Schriftliches in dieser Art vorlegen, eine pure Mitteilung genügt m.E. nicht.
Black:
Da liegt in der regel keine Abtretung von Ansprüchen, sondern eine Umwandlung des Unternehmens nach dem Umwandlungsgesetz vor. Diese begründet eine zustimmungsfreie Gesamtrechtsnachfolge.
jofri46:
Es handelt sich vermutlich um eine sogenannte partielle oder Teil-Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. Einer Abtretung jedes einzelnen Vertrages oder der Zustimmung des Vertragspartners bedarf es danach nicht.
Cremer:
@black,
nun ist es ja gut und schön nach dem Umwandlungsgesetz.
aber bitte schön, wo soll das denn in den 325§§ stehen, ehe ich mir alles durchkämpfen muss.
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