Auch bei einer Teilrechtsnachfolge gem. § 123 UWG müssen wohl Urkunden bestehen, die sich im Bestreitensfalle vorweisen lassen müssen. Aus den Eintragungen im Handelsregister geht regelmäßig nicht hervor, welche Rechte und Pflichten im Einzelnen übertragen wurden. Darin wird auf entsprechende Urkunden verwiesen, die man im Zweifel einzusehen hätte.
Der RWE- Konzern hat solche Urkunden zum Beispiel bei Notaren in der Schweiz errichtet und hinterlegt. Die \"Schweizer Lösung\" scheint gängige Praxis in der Energiewirtschaft zu sein.
Weil es in einem Gerichtsverfahren wegen streitiger Zahlungsansprüche auf die Frage der Rechtsnachfolge ankam, mussten die entsprechenden Urkunden dem Gericht im Original vorgelegt werden, wofür es notwendig war, diese erst aus der Schweiz zu beschaffen. Bei einer Vielzahl solcher Verfahren könnte sich das als sehr aufwendig erweisen.
Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die behauptete Rechtsnachfolge beharrlich bestritten wird.