Energiepreis-Protest > HanseWerk

Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb

(1/2) > >>

Hella:
Hallo,

auch ich gehöre zu den leidgeprüften Kunden von EON und muss mich gegen einige Kilo Papier wehren.

Mit ist aufgefallen, dass gemäß KAV-Konzessionsabgabenverordnung § 4 Tarifgestaltung unter Satz 1 festgehalten ist, dass die Konzessionsabgaben in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen sind.

Ich bin nun absoluter Laie und frage einfach mal: Muss diese Konzessionsabgabe tatsächlich in den öffentlich gemachten Tarifen des Gaslieferers an Endverbraucher ausgewiesen werden oder verstehe ich das etwas verkehrt?

Gibt es hier irgendjemand, welcher mir die von EON Hanse Vertrieb an die Hansestadt Hamburg zu zahlenden Konzessionsabgaben aufzeigen könnte? Oder wo könnte ich etwas darüber finden.
 
z.B. zahlt EON Hanse Vertrieb  an Konzessionsabgaben 0,03 (für sondervertragskunden) oder 0,93 Cent (.. für Tarifvertragskunden) oder gibt es andere Vereinbarungen mit HH oder wie ist das eigentlich....? Oder zahlt Eon Hanse Netz Vertrieb? Mir raucht der Kopf?...
Und ein Danke schön im voraus.

RuRo:

--- Zitat ---Original von Hella
Muss diese Konzessionsabgabe tatsächlich in den öffentlich gemachten Tarifen des Gaslieferers an Endverbraucher ausgewiesen werden oder verstehe ich das etwas verkehrt?

--- Ende Zitat ---

Versuch, die Fragen zu beantworten

§ 4 Abs. 1 Satz 2 KAV entbindet den Versorger bei gemeindeübergreifender Versorgung von der konkreten Angabe der Abgabenhöhe. Abgabepflichtig für die Konzessionsabgabe ist der Netzbetreiber.

Worauf zielt Ihre Fragestellung zur Angabe der KA ab?

Es ist mehrfach entschieden, dass die Höhe der abgeführten Konzessionsabgabe kein Indiz für den Vertragsstatus des belieferten Kunden ist. Ggf. wurde den Kommunen Geld vorenthalten, welches diese gerichtlich geltend machen könnten.

Hella:
Danke für die Antwort. ich wollte darauf hinaus, ob sich anhand der KA der tatsächliche Vertragsstatus fixieren läßt.

Gibt es irgendeinen Urteilsverweis; ich finde nämlich nichts.

nomos:

--- Zitat ---Original von RuRo
Es ist mehrfach entschieden, dass die Höhe der abgeführten Konzessionsabgabe kein Indiz für den Vertragsstatus des belieferten Kunden ist. Ggf. wurde den Kommunen Geld vorenthalten, welches diese gerichtlich geltend machen könnten.
--- Ende Zitat ---
@RuRo, das mag mehrfach so entschieden worden sein (nennen Sie die Quellen). Ob das damit schon den Status einer allgemeinen Rechtsgeltung erreicht hat, möchte ich bezweifeln. Dass das von Versorgerseite so vertreten wird ist klar, als Verbraucher sehe ich das anders. Die abgeführte Konzessionsabgabe ist ein eindeutiges Indiz. Wenn mehr vom Verbraucher kassiert  und weniger abgeführt wird, ist das nicht nur eine Frage ob Kommunen die Differenz gerichtlich geltend machen können, das ist ein Fall für den Staatsanwalt.  X(

Schlimm an dem gesamten chaotischen Konzessionsabgabenkonstrukt ist, dass es ohne jede Kontrolle bleibt. Wie die Stadtsäckel gefüllt werden ist letztendlich zweitrangig. Zum Schluss zahlen alle Preisbestandteile über die überhöhten Preise immer die  Verbraucher.  Aber das Thema wurde ja schon ausführlich im Forum behandelt:  Konzessionsabgabe

Auch das BKartA hat da noch mitzureden:


--- Zitat ---Der Beteiligten wird aufgegeben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen (0,03 Cent/kWh).
--- Ende Zitat ---
Hier das Beispiel zur Info klicken und weiterlesen: BKartA

dazu noch: Der lohnende Sonderweg[/list]

bolli:
Und letztlich ist diese Konzessionsabgabe, wie schon gesagt , nur ein Indiz für einen möglichen Sondervertrag (und wahrscheinlich tatsächlich nicht das sicherste). Besser (sprich sicherer) dran ist, wer weitere Indizien findet, die auf einen solchen hindeuten, vorzugsweise welche, die in einem Vertrag schriftlich vorliegen (z.b. Mindestvertragserstlaufzeit, Kündigungsfristen) und die von den gesetzlichen Regelungen (EnWG bzw. GasGVV) abweichen. Dann muss man sich nicht auf solche \"weichen\" Kriterien verlassen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln