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Autor Thema: Gerichtliche Mahnung  (Gelesen 16979 mal)

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Offline Tdenecke

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Gerichtliche Mahnung
« am: 25. Dezember 2009, 13:09:12 »
Hallo und frohe Weihnachten,

ich habe nun eine gerichtliche Mahnung vom Amstgericht Hagen bekommen. Die Einsprüche von meiner Seite sind per § 315 BGB seit 2004 erfolgt und wurden von EON auch bestätigt. Nun bin ich umgezogen und erhalte die Mahnung.

Die Frage ist wie ist konkret vorzugehen. Soweit ich das im Forum sehe ist bei Einspruch ein Anwalt zu empfehlen oder nicht Kosten zu rechnen.

Für konkrete Hilfe in diesem Fall wäre ich dankbar.

Offline Cremer

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Gerichtliche Mahnung
« Antwort #1 am: 25. Dezember 2009, 16:46:07 »
@Tdenecke,

Verstehen sie unter \"gerichtliche Mahnung\" einen Mahnbescheid?
MFG
Gerd Cremer
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Offline Tdenecke

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Gerichtliche Mahnung
« Antwort #2 am: 26. Dezember 2009, 10:12:47 »
@Cremer

Ja es handelt sich um einen nicht gerichtlich geprüften Mahnbescheid. Es ist gleich ein Widerspruchsdokument beigefügt.

Offline Ready XL

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Gerichtliche Mahnung
« Antwort #3 am: 26. Dezember 2009, 10:40:12 »
@Tdenecke,

...Kreuzchen an der richtigen Stelle machen  - Widerspruch gegen die gesamte Forderung- und ab ans Amtsgericht.

Fristen beachten, sind meist nur 14 Tage.

Ready XL

Offline Cremer

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Gerichtliche Mahnung
« Antwort #4 am: 26. Dezember 2009, 12:31:47 »
@Ready XL,
@Tdenecke,

Nicht nur das Kreuzchen unter Pos 2 machen, sondern auch nicht die Unterschrift unter Pos 12 vergessen, sonst gilt der Widerspruch nicht.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Tdenecke

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Gerichtliche Mahnung
« Antwort #5 am: 26. Dezember 2009, 13:56:00 »
Die offene Frage die mich noch beschäftigt wäre, ob ich das ohne Anwalt ablehnen kann und ob es ein Kostenrisiko ist.

Offline chilihead

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Gerichtliche Mahnung
« Antwort #6 am: 26. Dezember 2009, 14:20:35 »
einen Anwalt wird man für ein Kreuzchen und die eigene Unterschrift wohl nicht benötigen.
Falls der Versorger weiter geht, ist ein RA ratsam.

Offline Cremer

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Gerichtliche Mahnung
« Antwort #7 am: 26. Dezember 2009, 19:02:18 »
@Tdenecke,

zunächst obliegt es dem Versorger, ob er nach Widerspruch seines eingeleiteten Mahnbescheides klage erheben wird.

Er will zunächst nur seine Ansprüche aus 2005 oder 2006, je nach Jahresrechnungsstellung, wahren.
MFG
Gerd Cremer
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