Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Neuer Vertrag - neuer Widerspruch  (Gelesen 4848 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« am: 14. Dezember 2009, 15:14:38 »
Nicht wenige Sondervertragskunden dürften inzwischen, nachdem ihnen der alte Vertrag vom Versorger gekündigt wurde, einen neuen Sondervertrag bei einem anderen Gasversorger abgeschlossen haben.

Allerdings besteht auch nach dem Anbieterwechsel wohl alles andere als ein Grund dafür, sich zurückzulehnen und den Dingen ihren Lauf zu lassen. Denn auch die Preisanpassungsklauseln des neuen Versorgers können durchaus unwirksam sein.

M.E. sogar selbst im folgenden Fall, in dem die Preisanpassungsklausel des Versorgers lautet:

Zitat
Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.

Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas unverändert fort.

Auch hieraus könnte sich m.E. eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.d. § 307 BGB ergeben.

Denn angenommen, der Versorger teilt am 10.12.2009 eine Preiserhöhung mit Wirkung zum 01.01.2010 mit und der Verbraucher kündigt daraufhin nach Bedenkzeit am 28.12.2009 den Vertrag, dann liefe dieser zwar mit dem 31.01.2010 aus, der Verbraucher stünde jedoch vor dem Problem, dass er dann am 01.02.2010 höchstwahrscheinlich die teure Ersatzversorgung in Anspruch nehmen müsste. Denn zur Vertragsumstellung benötigt der neue Versorger erfahrungsgemäß meist mehr als 4 Wochen Zeit.

Die vorgenannte Klausel hält deshalb nach meiner Auffassung einer Inhaltsprüfung nach § 307 BGB nicht stand. Diese wäre m.E. lediglich der Fall, wenn sie wie folgt formuliert wäre:

Zitat
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des der Preisänderung vorangehenden Kalendermonats zu kündigen.

Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit seinem Lieferanten die Einleitung eines Wechsels des Lieferanten durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #1 am: 14. Dezember 2009, 15:31:24 »
Was ist denn bei der zweiten Variante besser?

Bei beiden gilt Varianten bis zum Vertragsende der alte Preis fort, aber bei Variante 2 muss der Kunde zusätzlich zur Kündigung dem alten Versorger noch einen Wechsel nachweisen. Bei Variante 1 genügt nur die Kündigung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #2 am: 14. Dezember 2009, 15:33:39 »
Siehe BGH VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07 sowie VIII ZR 320/07.

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #3 am: 14. Dezember 2009, 15:56:13 »
Zitat
Original von Black
Was ist denn bei der zweiten Variante besser?

Bei beiden gilt Varianten bis zum Vertragsende der alte Preis fort, aber bei Variante 2 muss der Kunde zusätzlich zur Kündigung dem alten Versorger noch einen Wechsel nachweisen. Bei Variante 1 genügt nur die Kündigung.

Wäre im Fall 2 der Versorger nicht verpflichtet, den Verbraucher weiter zu alten Preisen zu beliefern, auch wenn die Umstellung länger als (wie hier im Beispiel) 4 Wochen dauern würde?

Oder wäre der Verbraucher dann ebenfalls gezwungen die Ersatzversorgung mit entsprechend hohen Preisen in Anspruch zu nehmen?

@ RR-E-ft

Zitat
Siehe BGH VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07 sowie VIII ZR 320/07.

Auf was beziehen Sie sich da genau?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #4 am: 14. Dezember 2009, 16:17:00 »
Die gesetzliche Regelung umfasst auch § 5 Abs. 3 GVV.

Zitat
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Weicht eine Preisänderungsklausel zu Lasten des Kunden von der gesetzlichen Regelung  ab, dann soll sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten (BGH aaO).

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #5 am: 14. Dezember 2009, 16:34:19 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Regelung umfasst auch § 5 Abs. 3 GVV.

Zitat
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Weicht eine Preisänderungsklausel zu Lasten des Kunden von der gesetzlichen Regelung  ab, dann soll sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten (BGH aaO).

Sodass man daraus im Umkehrschluss folgern könnte, dass, solange eine Preisänderungsklausel (im Sondervertrag) nicht zu Lasten des Kunden von der gesetzlichen Regelung (in Grundversorgungsverträgen) abweicht, diese als wirksam anzusehen wäre?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #6 am: 14. Dezember 2009, 17:11:50 »
Die genannten Entscheidungen des BGH zu lesen, wird Ihnen niemand abnehmen. Es wäre erfreulich, wenn zitierte Entscheidungen zuerst gelesen werden, bevor man hier neu postet.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #7 am: 14. Dezember 2009, 17:18:25 »
Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann wirksam, wenn dem Kunden neben dem Recht, die Preiserhöhung auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen alternativ die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #8 am: 14. Dezember 2009, 17:22:51 »
Das ist eine Verkürzung der Aussagen in den genannten Entscheidungen des BGH. Man sollte diese deshalb aufmerksam lesen.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #9 am: 14. Dezember 2009, 19:45:33 »
Zitat
Original von Gas-Rebell


Wäre im Fall 2 der Versorger nicht verpflichtet, den Verbraucher weiter zu alten Preisen zu beliefern, auch wenn die Umstellung länger als (wie hier im Beispiel) 4 Wochen dauern würde?

Wie denn? Nach Ablauf des gekündigten Sondervertrages kann eine (Weiter)belieferung auf Grundlage des beendeten Vertrages ohnehin nicht mehr erfolgen. Vielleicht wäre das praktisch noch denkbar, wenn das EVU auch gleichzeitig der Grundversorger wäre. Aber sobald z.B. ihr EVU nicht der Grundversorger ist, kann es sie gar nicht nach Ende des Vertrages weiterbeliefern, weil die dann entnommende Energie dem Grundversorger zugerechnet werden muss.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
« Antwort #10 am: 14. Dezember 2009, 20:05:44 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Regelung umfasst auch § 5 Abs. 3 GVV.

Zitat
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Weicht eine Preisänderungsklausel zu Lasten des Kunden von der gesetzlichen Regelung  ab, dann soll sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten (BGH aaO).

Die Frage ist ob Variante 1 zu Lasten des Kunden von § 5 Abs. 3 GVV abweicht.

Kontrollfrage: Was muss der Kunde tun, wenn er die Preisanpassung nicht mittragen möchte?

Variante 1: - Kündigen

Variante 2:- Kündigen + Versorgerwechsel nachweisen

Bei Variante 2 muss der Kunde also etwas mehr Anstrengungen unternehmen als bei Variante 1. Ich sehe daher nicht, warum Variante 1 eine Abweichung zu Lasten des Kunden sein sollte.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz