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EEG Endabrechung für 2008 bezahlen ??

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Cremer:
Die EEG - und KWKG Zuschläge für 2009 können noch nicht feststehen  :evil:

Es sind Schätzungen.

Seit dem Jahre 2000 werden mit den Stromrechnungen bereits Vorauszahlungen nach dem EEG und dem KWKG mit den Strompreisen kassiert.
Dabei handelt es sich tatsächlich nur um Vorauszahlungen, die auf Prognosen beruhen.
 
Erst nach dem bundesweiten belastungsausgleich in 2008 kann feststehen, wieviel KWK und EEG Vergütung in Ct/kWh im Jahre 2007 entfiel, welche auf die Stromkunden umgelegt werden dürfen.

Siehe auch LG Münster v. 9.2.05, Az. 21 O 221/04 (RdE Heft 8/2005)

Die Forderungen des EVU aufgrund o. g. Steuer- und Abgabenklausel werden frühestens dann fällig sein können, wenn der bundesweite Belastungsausgleich durchgeführt wurde und endgültig feststeht, welche Belastungen auf das einzelne EVU pro Abrechnungsjahr auf dessen abgesetzte Strommengen pro Kilowattstunde entfielen. Dies ist erst nach einer Spitzabrechnung möglich.

Dem Kunden darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn der bundesweite Belastungsausgleich – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – erst spät erfolgt, da er darauf keinerlei Einfluss hat. Schließlich handelt es sich beim VDN um den Verband der Netzbetreiber, dem die einzelnen EVU angehören.

Hier auszugsweise die Leitsätze des Urteils (nicht amtlich):

1.

Mehraufwendungen aus EEG- und KWK-G können über die sog. Steuer- und Abgabenklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem belieferten Kunden in Rechnung gestellt werden (im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 22.12.2003, RdE 2004, 105).


2.

Die Lieferantin ist allerdings zu einer konkreten (Spitz-) Abrechnung dieser Mehrbelastungen binnen angemessener Frist nach Ende des Berechnungszeitraumes verpflichtet.

3.

So lange diese Endabrechnung noch nicht erfolgt ist, ist der Anspruch auf Abrechnung der Mehrbelastungen aus EEG und KWK-G noch nicht fällig, so dass auch Abschlagsbeträge nicht beansprucht werden können.

Manfred B.:
@ Cremer

Beispiel Januar 2008 Rechnung:

Zuschläge EEG und KWW
EEG Monatsverbrauch 5408MWh x 7,61 €/MWh  = 41,15 €
KWW Monatsverbrauch 5408MWh x 1,99 €/MWh = 10,76 €

so gehts die ganze Monate weiter bis Dezember 2009.

im Durchschitt bei der Anlage der gleiche Verbrauch!

Ist dann diese Forderung berechtigt ?



Zitat aus den Schreiben: November 2009


die für das Jahr 2008 bundesweit gültige EEG-Pflichtabnahme (EEG-Quote)
sowie die dazugehörige Pflichtvergütung (EEG-Durchschnittspreis) sind nun
vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bekannt gegben.

Im Jahr 2008 haben wir Ihnen die EEG-Umlage von 0,761ct/kWh in Rechnung gestellt. Basis dafür waren die im Januar 2008 vom BDEW
prognostitzierte EEG Quote und EGG Vergütung. Unter Berücksichtigung
der vom BDEW festgestetzten Daten ergibt sich gemäß Mitteilung und Berechnung eine abzurechnende EEG-Umlage von 1,16ct/kWh.

Die nachzuforderne Differenz ergibt sich entsprechend Ihres Jahresverbrauch 2008 und den Ihnen bereits abgerechneten EEG-Kosten
im ersten und zweiten Halbjahr 2008.

Beiligend erhalten Sie die EEG-Endabrechnung für das Lieferjahr 2008,
aus der Sie die sich ergebende Höhe der Nachforderung entnehmen können.

Bei diesem Zuschlag handelt es sich um einen durchlaufenden Posten,
den wir Ihnen entsprechend weiterbelasten müssen.

Cremer:
@Manfred B.,

so wie ich es sehe, ist dies schon rechtens.

allerdings sind die Beträge um etliches höher, wegen des hohen Verbrauches, als bei Privatkunden

Manfred B.:
Danke für die Hilfe.

Aber was bedeutet das`?

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AusglMechV auf 0,05 ct/kWh begrenzen.

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