Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rückzahlungsklage  (Gelesen 5323 mal)

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Offline billgehts

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Rückzahlungsklage
« am: 07. Dezember 2009, 12:58:00 »
hallo,

ich bin in vorbereitung noch dieses jahr wegen verjährung eine klage einzureichen. meine frage ist nun ob ich die rückforderungen bis zum heutigen tage geltend machen muß oder nur für die abrechnungen bis ende 2006...ich bin seit 2004 im aktiv tarif...die klausel gibts zwar nicht mehr seit 2007 aber die preiserhöhung ist doch bis zum jetzigen zeitpunkt bestandteil meiner rechnungen. oder sehe ich da was falsch? ich kann doch diese beiden erhöhungen bis zum heutigen zeitpunkt zurückfordern? und müßte gasag nicht meine jetzigen zahlungen anpassen, da die preiserhöhungen von 2005-06 immer noch aktiv sind?

und was mich noch stutzig macht...

müßten auf grund des urteils, da die preiserhöhungen für unwirksam erklärt wurden nicht die aktuellen arbeitspreise um die beiden erhöhungen nach unten korrigiert werden? ich meine diese erhöhungen wurden doch bis heute nicht zurück genommen und haben im arbeitspreis doch immer noch bestand. die erhöhungen und senkungen nach 2006 haben damit doch nichts zu tun. oder sehe ich da was falsch?

Offline Cremer

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Rückzahlungsklage
« Antwort #1 am: 07. Dezember 2009, 22:52:13 »
@billgehts,

mal hier einweg stöbern.

Rückforderugsansprüche hat man jetzt noch bis 2006. Wenn die Jahresverbrauchsrechnung 2005 in 2006 zugegangen ist, dann hat man Anspruch ab dem 1.1.2005.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline bolli

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Rückzahlungsklage
« Antwort #2 am: 08. Dezember 2009, 07:42:38 »
Zitat
Original von Cremer
@billgehts,

mal hier einweg stöbern.

Rückforderugsansprüche hat man jetzt noch bis 2006. Wenn die Jahresverbrauchsrechnung 2005 in 2006 zugegangen ist, dann hat man Anspruch ab dem 1.1.2005.
In sehr vielen Fällen ist das Abrechnungsjahr nicht identisch mit dem kalendarischen Jahr, deswegen zur Präzisierung nochmal:

Bis zum 31.12.2009 kann man alle Ansprüche geltend machen, die in 2006, egal zu welchen Zeitpunkt in diesem Jahr, entstanden sind (§195 BGB i.V.m. § 199 BGB).
Anspruchsbegründend ist die Jahresrechnung (und nicht die Abschlagszahlung), weshalb man noch alle Ansprüche aus der Jahresrechnung geltend machen kann. Dieses könne auch Zeiträume sein, die in 2005 lagen (also z.B. Verbrauchsabrechnung 2006 umfasst den zeitraum von April/2005 bis März/2006)

Offline Pedro

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Rückzahlungsklage
« Antwort #3 am: 08. Dezember 2009, 10:03:51 »
Vielleicht hilft das bei der erneut auftretenden Verwirrung:Maßgebend für die Verjährung ist der Zugang der Abrechnung. Denn damit wird die Forderung des Versorgers \'\'fällig gestellt\'\'.
Mit Ablauf des Jahres in dem die Rechnung zugeht beginnt die dreijährige Verjährung (Verbrauchsjahr 2005, Zugang der Jahresrechnung Jan. 2006 = Beginn der Verjährung 1.1.2007 + 3 Jahre = Ende der Verjährung 31.12.09).
Wenn das Verbrauchsjahr einen anderen Zeitraum umfasst, und die Rechnung z.B. im Laufe des Jahres zugestellt wird, beginnt dementsprechend die Verjährung im Folgejahr. Falls die Rechnung also bereits 2005 zugestellt worden ist, verjährten Ansprüche daraus bereits Ende 2008.
Noch Unklarheiten?

Offline nomos

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Rückzahlungsklage
« Antwort #4 am: 08. Dezember 2009, 11:17:53 »
Zitat
Original von Pedro
]Maßgebend für die Verjährung ist der Zugang der Abrechnung. Denn damit wird die Forderung des Versorgers \'\'fällig gestellt\'\'.
.......
Noch Unklarheiten?
    @Pedro, das ist die herrschende Meinung hier. Unklarkeiten gibt es nicht, aber es gibt auch
diese Sicht dazu:

In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum .....

Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.

Die jeweilige Höhe der monatlichen Abschläge werden auf Basis der Vorjahresverbrauchsabrechnung bzw. der erwarteten Verbräuche sowie der aktuell geltenden Preise, Abgaben und Steuern berechnet. Die Abschlagszahlungen stellen den Gegenwert für den qualifziert vorausberechneten (geschätzten) Verbrauch dar. Der Versorger kann die Bezahlung der verbrauchten Energie (Abschlag) verlangen und dann weiter mit § 194 BGB.

In der Jahresabrechnung werden lediglich Abweichungen von der Vorausrechnung als Restschuld fällig bzw. gegebenenfalls bei weniger Verbrauch ergibt sich auch eine Forderung an den Versorger.

Das nur so mal als Gegenmeinung zur Diskussion gestellt. Die Einrede der Verjährung ist da aus meiner Sicht sicher kein Fehler. Gegebenenfalls möchte ich die Gesetzesauslegung durch das Gericht schon mit Begründung sehen. [/list]

Offline RR-E-ft

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Rückzahlungsklage
« Antwort #5 am: 08. Dezember 2009, 11:53:32 »
Bei den Abschlägen handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf die künftige Verbrauchsabrechnung, mit welche diese zu verrechnen sind.

Erst aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich mithin, was der Versorger von den gezahlten Abschlägen überhaupt behalten darf.

Erfolgt keine Verbrauchsabrechnung oder lautet diese etwa auf null, weil es gar keinen Verbrauch im Verbrauchszeitraum gab und ein Grundpreis nicht vereinbart war, sind die geleisteten Abschläge vollständig zurückzuerstatten, ähnlich den Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskostenabrechnung.

Mithin ist die Jahresverbrauchsabrechnung für Rückerstattungen maßgeblich.  Denn erst mit dieser wird auch der Verbrauch [in kWh] festgestellt. Den  Verbrauch [in kWh] kann der Kunde auch nicht an seiner Meßeinrichtung ablesen. Gemessen werden beim Gas nur Volumeneinheiten[Kubikmeter], nicht jedoch der Energiegehalt [in kWh].

Werden mit der Jahresverbrauchsabrechnung zudem  nicht vereinbarte Preise zur Abrechnung gestellt, ist darauf abzustellen, welcher Rechnungsbetrag sich bei Zugrundelegung der vereinbarten Preise ergeben hätte. Diese Berechnung [des Rückerstattungsanspruchs] ist aus v. g. Gründen erst nach Vorliegen der  Jahresverbrauchsabrechnung, in welcher der Versorger den Verbrauch im Abrechnungszeitraum ermittelt, möglich. Erst nach Vorliegen der Jahresverbrauchsavbrechnung kann folglich ein entsprechender Rückforderungsanspruch bestehen, der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich ist.

Die Fälligkeiten der Abschläge, von denen man schon oft nicht weiß, wie sich deren Höhe ermittelt, ist also von der Fälligkeit der Rückforderungsansprüche zu unterscheiden.

M.E. enstehen die Rückforderungsansprüche deshalb erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung, nicht jedoch schon  mit der Zahlung von Abschlägen.

Siehe hier.

 

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