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Original von RR-E-ftGerade derjenige, der sich innerhalb der offenen Klageerwiderungsfrist um die Beauftragung eines Anwaltes kümmern will, sollte also nicht von sich aus die Verrlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen. Immerhin beträgt die Notfrist für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zwei Wochen ab Zustellung und die Klageerwiderungsfrist zumeist nochmals zwei Wochen nach Ablauf der erstgenannten Frist, so dass vier Wochen zur Verfügung stehen, einen Anwalt zu finden und zu beauftragen, der dann ggf. eine für sich genehme Verlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen kann.
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