Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Christian Guhl:
Hier ein Bericht im NDR : http://www.ndr.de/flash/mediathek/index.html
Die Sendung läßt sich leider nicht direkt verlinken, daher
auf \"Fernsehen\" gehen, dann Suchfunktion \"Energiepreis\" eingeben.
Blau Bär:
Hallo Kolleginnen und Kollegen!
Dieses gelesen, erst einmal einen Schreck bekommen:
Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch
Dann aber überlegt!
Für den Erdgas Classic der E.ON Avacon hat das OLG Celle (als Berufungsgericht nach LG Hannover) - rechtskräftig!!! nach nicht erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH - entschieden, daß auch eine ersatzweise Auslegung der Preisanpassungsklausel nicht infrage kommt.
D. h. für diesen speziellen Tarif (besonders, wenn man im Bezirk des LG Hannover und OLG Celle wohnt) müßte die Rückforderung auf Basis alter Preise aus den Neunzigern noch erfolgreich sein.
Sagen wir zumindest für die drei Jahre, die gerichtlich geltend gemacht wurden und somit noch nicht verjährt sind. Wir unterstellen ferner, daß man für diese Gasabrechungen (dieser drei Jahre) den Preisen widersprochen hat und unter Vorbehalt gezahlt hat.
Wie ist hier die Meinung zu diesem konkreten Sachverhalt?
Viele Grüße
Blau Bär
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Blau Bär
Dieses gelesen, erst einmal einen Schreck bekommen:
Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch
--- Ende Zitat ---
Bitte noch einmal lesen!
--- Zitat ---Original von uwes
Ich verstehe die PM so, dass der BGH nicht Regelungen zur konkreten Preisänderung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aufgestellt hat, sondern - lediglich - eine Verfahrensweise bei unwirksamen Preisänderungsbestimmungen einführt.
Will sagen: Hätten die Parteien die Unwirksamkeit der Klauseln für möglich gehalten, hätten sie vereinbart,
--- Zitat ---dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
--- Ende Zitat ---
Es scheint so, als hätte der BGH so eine Art Verfallklausel mit Einwendungsausschluss zum Vertrag \"ergänzt\". Frei nach dem Motto, wer etwas (nicht) will, muss es auch (innerhalb von 3 Jahren) sagen.
--- Ende Zitat ---
BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 113/11 Beschränkung der Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch
Blau Bär:
@ RR-E-ft
Konkreter gefragt: Heißt das nun, daß man für die letzten drei Jahre ( rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung, regelmäßiger Widerspruch in den letzten drei Jahren etc.) in jedem Fall die zuviel gezahlten Preise/Beträge auf Basis der Preise aus den Neuenzigern oder gar Achtzigern zurückfordern kann, nur für die Jahre davor nicht mehr d. h. Ansprüche älter als 3 Jahre?
Viele Grüße
Blau Bär
RR-E-ft:
Nein, dass heißt es nicht, siehe BGH VIII ZR 113/11.
Der betroffene Kunde soll sich im Rückforderungsprozess nicht mehr
auf den bei Vertragsabschluss wirksam vereinbarten Preis berufen können,
soweit er einseitigen (unwirksamen) Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Verbrauchsabrechnung,
die einen - gegenüber dem bisher vertraglich vereinbarten Preis - einseitig erhöhten Preis auswies,
widersprochen hatte.
Betroffene Kunden, die bisher nie widersprochen hatten,
sollen rückwirkend nur noch den einseitigen Preisänderungen widersprechen können,
die erstmals in einer Verbrauchsabrechnung erschienen,
welche vor weniger als drei Jahren (März 2009) zugegangen war.
Die davor liegenden Preisänderungen werden in den Vertrag gehext.
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