@agilius, ich kann dazu nichts beitragen, möchte aber die Frage um den Mahnantrag erweitern.
§ 690(1)ZPO stellt Anforderungen an die Bezeichung des Anspruchs. Wie sieht das im genannten Zusammenhang zum Beispiel bei der Verjährung aus? Tritt die Hemmung überhaupt ein, wenn die einzelnen Ansprüche (siehe oben) nicht erkennbar sind?
Gab es schon Streitfälle wegen unzureichender Bezeichnung der Ansprüche aus Energielieferungen in Mahnbescheiden; bzw. um die generelle Wirkung eines Mahnbescheids oder im Hinblick auf die Verjährungsfrage (Hemmung)?
Damit das noch etwa komplexer wird, wie sieht das dann mit den einzelnen Abschlagsforderungen aus. Handelt es sich jeweils um eine separate Forderung? Im Forum wurde schon als herrschende Meinung festgestellt, dass die Fälligkeit erst mit der Rechnungserstellung eintritt. Ohne Rechnung keine Fälligkeit = keine Verjährung, allenfalls eine Verwirkung.
Hier z.B. sind aber bereits die einzelnen Abschlagszahlungen fällig:
Mahnkosten bei verspäteten AbschlagzahlungenBeginnt die Verjährung jetzt doch für jede einzelne \"fällige\" Abschlagszahlung nach § 199 BGB oder ..... Saldo³ usw.
Dann wären wir ja beim Kontokorrentsaldo (@reblaus):
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeitangelangt. Da fehlt wohl die Rechtsgrundlage - wann wo vereinbart? Oder das Kontokorrentverhältnis müsste wieder per Rechtskunst konstruiert werden (à la BGH & Co.

).