Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
§315 oder Preisänderungklausel bei Erdgas-Classic?
RR-E-ft:
Die Frage, ob ein bestimmter Tarif ein Grundversorgungstarif ist oder nicht, soll nach OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 eine Rechtsfrage sein. Dort hatte das LG Düsseldorf zunächst angenommen, es handele sich um Tarifkunden und deswegen käme es für die Wirksamkeit von Preisänderungen auf die Frage der Billigkeit an. Anders sodann in der Berufung jedoch das OLG Düsseldorf.
Und deshalb folgt auch aus einer morgen verkündeten Entscheidung des LG Hannover nicht ein für allemal, ob der E.ON - Tarif Classik ein Grundversorgungstarif oder ein Sondertarif ist. Allgemeine Preise der Grundversorgung sind diejenigen Tarife, die der Grundversorger als solche \"Allgemeinen Preise der Grundversorgung\" gem. § 36 Abs. 1 EnWG veröffentlicht hat.
OLG Düsseldorf hat es für die Frage der Unwirksamkeit der einseitigen Preisänderungen im Sondervertrag jedenfalls genügen lassen, dass diese von den Kunden als unbillig gerügt wurden, ihnen mithin widersprochen wurde. Ob es ohne einen (solchen) Widerspruch zu einer Preisneuvereinbarung gekommen wäre, hat der Senat m. E. offen gelassen.
AKW NEE:
--- Zitat --- Original von RR-E-ft
Allgemeine Preise der Grundversorgung sind diejenigen Tarife, die der Grundversorger als solche \"Allgemeinen Preise der Grundversorgung\" gem. § 36 Abs. 1 EnWG veröffentlicht hat.
--- Ende Zitat ---
Dieser Hinweis war in der Vergangenheit, zumindest im Internet nur beim Grundversorgungstarif ErdgasTarif von der E.ON Avacon angegeben, nicht aber beim TarifClassic.
Schwalmtaler:
@ RR-E-ft
Und wie werden wohl die Gerichte damit umgehen, wenn sich diese Bezeichnung im Laufe der Jahre geändert hat?
Erst als Sondervertrag ausgewiesen und Kunde so begrüßt und erste Abrechnungen auch so betitelt, dann pöltzlich unter dieser Beschreibung?
Ich glaube der Ausweis unter diesem Hinweis kann nur eines von mehreren
Merkmalen sein, an denen das Gericht die Vertragart bestimmen muss.
Christian Guhl:
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
HarryS:
Doch nun zur Sache.
In meinem Fall ist es wahrscheinlich so wie in vielen anderen Fällen auch. Ich habe schon in den 1980er Jahren mit der damaligen Landesgas einen Haushalts-Sondervertrag abgeschlossen, der bis heute nicht gekündigt worden ist.
Chr.Gruhl erwähnt in seinem Beitrag vom 26.11.09:
In einem Schreiben bezeichnete E.on Avacon die Vertragsumstellung ohne Kündigung des Altvertrages als \"absolutübliches und rechtlich nicht zu beanstandetes Verfahren\".
Wer hat denn ein solches Schreiben erhalten?
Wie ist denn der rechtliche Zusammenhang? Kann E.on tatsächlich so vorgehen?
Die HAZ berichtete am 2.12.2009 ebenfalls über die LG Verhandlung vom Vortage. Darin heißt es u.a. dass sich die bewusste Preisanpassungsklausel in einer Info Broschüre befand, die den Kunden 2003 per Anschreiben zugestellt wurde. \"Es gab keinen weiteren schriftlichen Vertrag, deshalb gab die Broschüre den rechtlichen Rahmen vor.\" Existierten denn keine alten, ungekündigten Verträge?
Für ein paar erläuternde Infos wäre ich sehr dankbar.
HarryS
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