Die Aussage
Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich daraufhin, dass wir dem zwischen ihnen und uns gemäß EEG bestehenden Rechtsverhältnis im Wege unseres einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 ff. BGB die Regelungen des Stromeinspeisungsvertrages zugrunde legen werden.
des Netzbetreibers halte ich für völlig aus der Luft gegriffen.
Es steht ihm kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §315 BGB im Zusammenhang mit der Einspeisung und den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu. Gibt es keinen Einspeisevertrag, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Punkt.
Er kann nicht einfach irgendwelche eigenen Bestimmungen als vereinbart vorraussetzen, wenn der Einspeiser diesen nicht zustimmt und einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet.
Das heißt, er darf sie gerne vorraussetzen, nur entfalten sie keine rechtliche Wirkung.
Das einzige, was der Netzbeteiber bestimmen darf, ist ein Entgelt für die Abrechnungserstellung und die Zählermiete, sofern der Einspeiser beides nicht selbst besorgt.
Es ist schon dreist, wie sich hier die Netzbetreiber teilweise aufführen.
Genausogut könnte ein Einspeiser auf die Idee kommen, eigene, für ihn besonders günstige Regelungen zugrundezulegen, wenn ihm danach ist, und sich auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht berufen, das ihm angeblich zusteht.
Ganz nach dem Motto:
\"Freies Leistungsbestimmungsrecht für freie Bürger\" :rolleyes:
ciao,
sh