Original von Bors
Vielen Dank für die Antworten.
Mir liegen leider keine Unterlagen vor, die älter als 2005 sind, daher habe ich damals diesen Preis angesetzt. Der Vertrag wurde damals telefonisch bei der Avacon auf uns geändert, weil der frühere Vertragspartner (Großmutter) verstorben ist. Meines Wissens nach wurde bei dieser Änderung nichts schriftlich fixiert. Ggfs. wurde der Vertrag also noch mit den Stadtwerken geschlossen, die dann später von der Avacon bzw. Eon-Avacon übernommen wurden.
Die Preise, die früher galten, werden Sie sicher auch an anderer Stelle rausbekommen können. Sie sind ja in der Regel auch veröffentlicht worden und die verschiedenen IG\'s auf diesem Gebiet haben oft auch entsprechende Übersichten.
Original von Bors
Dazu eine Frage, die auch an anderer Stelle hier bereits diskutiert wurde: Hat man einen Anspruch darauf, von der Avacon die damaligen Vertragsunterlagen (falls vorhanden) als Kopie zu bekommen oder ist das aussichtslos?
Sie können Ihren Versorger ja mal bitten, Ihnen die Unterlagen, aus denen sich seine vertraglichen Ansprüche ergeben, in Kopie zu übersenden. Anspruch darauf haben Sie meines Wissens nicht. Wenn ER aber SIE auf Zahlung verklagt, muss ER die Grundlage seiner Forderung vorlegen, also ggf. die Vertragsunterlagen. Lediglich bei der Grundversorgung reicht wohl die reine Abnahme von Gas ohne einen explizieten Vertrag aus. Wenn er Sie in den Classic-Tarif eingruppiert hat (was sich ja aus den Rechnungen un dden Preisen dort ergibt) , dieser als Sondervertragstarif eingestuft wird und keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden, so hat der Versorger wahrscheinlich die schlechteren Karten, da er dann keine wirksame Preisanpassungsklausel nachweisen kann.
Original von Bors
Zum zweiten: Gibt es beim BGH schon Verfahren, die sich mit dem Zeitpunkt des zu akzeptierenden Preises befassen? Die Gerichte urteilen da ja sehr unterschiedlich.
Es gibt da zwei Linien: Die eine (u.a. OLG Frankfurt und Oldenburg] stellt auf den Zeitpunkt des ersten Widerspruchs ab und behauptet, dass bis dahin widerspruchslos gezahlte Forderungen die Anerkennung des widerspruchslos gezahlten Preises beinhaltet, auch wenn er aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklausel erhoben wurde. Die andere, die u.a. von OLG Hamm und OLG Düsseldorf vertreten wird, sagt, dass es im privaten Rechtsverkehr kein Anerkenntnis durch Schweigen gibt und insofern die bezahlten Forderungen auch nicht die Anerkenntnis des zu unrecht erhobenen (und erhöhten) Preises beinhalten können.
Ich bin zwar nicht genau informiert, gehe aber davon aus, dass einige dieser Verfahren, die alle Ende 2008 bzw. 2009 gefällt wurden, in der Berufung beim BGH liegen. Zumindest ist sie in einigen der Urteile zugelassen und das wird sich aus grundsätzlichen Erwägungen kaum eine Vertragspartei entgehen lassen. Wann sie allerdings beim BGH verhandelt werden, weiss ich nichts.