Original von Harry01
Ein anderer Anbieter paßt doch aber auch die Preise an, und bei einem Preiswiderspruch könnte der Anbieter den Vertrag kündigen und man fällt automatisch wieder zum Grundversorger, also zu E.ON Avacon in den Grundversorgungstarif zurück.
Würde es da nicht eher Sinn machen, die Grundversorgung zu akzeptieren und zukünftigen Preisänderungen wie bisher zu widersprechen?
In der Regel sind die Preise in der Grundversorgung mehr oder minder deutlich höher als Sondervertragspreise. Da man möglicherweise einen Preissockel in der Grundversorgung bei Vertragsabschluss akzeptiert, kommt man dann unter diesen Sockel in der Regel nicht mehr drunter.
Effektiver könnte es sein, wenn man frühzeitige Preiserhöhungen vermeiden will, einen Sondertarif mit einer Preisbindungsfrist zu wählen. Diese werden mittlerweile auch schon zu ganz günstigen Konditionen angeboten und liegen immer noch deutlich unter den Grundversorgungstarifen.
Daher würde ich auf Dauer nicht in der Grundversorgung bleiben, wenn\'s anders geht. Inwieweit die Einwendungen der Unbilligkeit auf Dauer tatsächlich Erfolg haben, muss sich ja eh noch zeigen, da es dazu bisher nur wenig höchstrichterliche Rechtssprechung gibt. In den letzten 2 Jahren ist da ja fast alles auf der unwirksamen Preisänderungsklausel hängen geblieben.
Daher sollten wir erstmal abwarten, was der Ball-Senat da noch so für die grundversorgten Kunden ausbrütet (zum Wohle der Energiewirtschaft, damit er dort in Seminaren weiter gute Tipps geben kann).
Original von Reblaus
Eher gibt der BGH seine Rechtsprechung zum Sockelpreis wieder auf, als dass er bei der Neuvereinbarung eines Vertrages die Neuvereinbarung des anfänglichen Vertragspreises verneint.
Ich frage mich nur, warum er das sollte. Sie haben mir bisher noch keinen guten Grund genannt, warum diese Auffassung zwangsläufig so festgeklopft sein soll.
Der Gesetzgeber hat im EnWG etwas von angemessenen Preisen geschrieben, weil er nicht will, dass der Verbraucher bei dem wichtigen und unverzichtbaren Gut \"Energie\" nicht will, dass der Versorger sich übermäßig auf Kosten der Kunden bereichert (was er ja bisher trotzdem schon reichlich tut). Wenn darüber hinaus der Kunde bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht das Recht hat, sich die Billigkeit (Angemessenheit) der Preise darlegen zu lassen, wie in aller Welt kommen Sie dann darauf, dass dieses nicht für einen Anfangspreis eines Vertrages in der gesetzlichen Grundversorgung gilt.
Der Schutz des EnWG bezieht sich vornehmlich auf die Kunden, die keinen Sondervertrag haben und somit eh schon in der teureren Grundversorgung sind. Sie haben kaum eine Chance, diesen Energiebezug anders zu angemessenen Preisen sicherzustellen (was der Gesetzgeber ja wollte, wenn ich § 1 EnWG richtig lese), als diese Preise als unbillig zu rügen, und zwar in ihrer Gesamtheit. Es kann ja wohl nicht Ihr Ernst sein, dass ich solange diese Verfahren läuft, keine Energie mehr aus dem Netz beziehen darf, da ich dadurch meinen Unbilligkeitseinwand aufheben und einen neuen Vertrag zu den veröffentlichten Preisen akzeptiere. Das kann wohl genausowenig die Intention des Gesetzgebers gewesen sein wie der Gedanke, bei der Energie handele es sich um einen Substitutionswettberwerb, wo ich die Energieträger mal so einfach austauschen und gegeneinader ausspielen kann. Auch das widerspricht reglicher Realität. Den Austausch einer Wärmezentrale (Brenner etc.) kommt einen mal locker einen mittleren bis hohen 4 stelligen Betrag. Da kann man wohl nicht mehr davon sprechen, dass einem das Wechseln leicht gemacht wird, zumal man es auf dem anderen Markt mit ähnlichen Konsorten zu tun bekommt wie auf dem Gasmarkt.
Deswegen ist mir, außer dass es da möglicherweise noch andere Gründe gibt, die mal wohlweislich nicht öffentlich bekannt gibt (ich weiss: Verschwörungstheorie
, aber sonst fällt mir halt kein Grund ein), nicht ersichtlich, warum man diesbezüglich beim BGH keine andere Linie einschlagen sollte.
Ihre Begründung, dass es sich um einen \"ganz normalen\" Vertrag handelt und deshalb die Preise vereinbart sind, überzeugt mich da ebenso wenig, da es eben für die Energie die Sonderregelungen des EnWG gibt, die es für den Kauf von Waschmittel oder für die Lieferung mit Brausewasser nicht gibt. Da sehe ich den entscheidenden Unterschied.