@Courage
Der BGH hat in drei Entscheidungen zum Sockelpreis insgesamt viermal darauf hingewiesen, dass der zuvor einseitig erhöhte Preis zum Vertragspreis wird.
Bei einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel gibt es aber keinen zuvor einseitig erhöhten Preis. Das LG Köln hält diesen vierfachen Hinweis des BGH für unwesentliches Geschwätz, und meint der BGH habe den Sockelpreis allein auf § 2 Abs. 2 GasGVV gestützt. Auf den Aufhänger des zuvor einseitig erhöhten Preises käme es nicht an, und wenn der BGH dies noch so oft wiederhole.
Den Entscheidungen des BGH lagen Grundversorgungsverhältnisse zugrunde. Die GasGVV regelt nur Grundversorgungsverhältnisse. Welche Folgen eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 2 GasGVV auf Sonderverträge hat, hat uns das LG Köln nicht mitgeteilt. Wird aus dem vormaligen Sondervertrag ein Grundversorgungsvertrag? Beinhaltet die Vereinbarung eines abstrakten von vertraglichen Vereinbarungen losgelösten Preises nicht zwingend den Verzicht auf die weitere Anwendung des (vermeintlich) vorhandenen einseitigen Preisbestimmungsrechtes? Wenn dies so vereinbart wurde, warum greift der Versorger später wieder auf die Preiserhöhungsklausel zurück. Woher nimmt das Gericht die Gewissheit, dass der Kunde überhaupt einen Vertragswillen hatte, und nicht einfach nur seinen vorhandenen Vertrag erfüllen wollte?
Diese Rechtsauffassung wirft nur Fragen auf, und gibt keien Antworten.