@reblaus
In unserer Republik finden sich mittlerweile für jede Rechtsauffassung Urteile von Unterinstanzen, da wir dort ja die viel kundigeren Rechtsexperten sitzen haben. Die BGH-Experten haben da oft das Nachsehen.
Insofern kann der Erfolg in unteren Instanzen oft genug nicht viel wert sein, sowohl für die eine Seite wie für die andere Seite.
Aber gleichwohl haben Sie Recht, dass man das Kostenrisiko mit im Auge haben muss. Insofern sollte man als Verbraucher auch nicht unbedingt am falschen Ende sparen und sich überlegen, ob man mangels passender Rechtsschutzversicherung dann nicht doch lieber dem BdEV beitritt und in den Prozesskostenfond einzahlt. Das schmälert zwar etwas den zu erwartenden Überschuss, lässt einen aber aus wirtschaftlicher Sicht möglicherweise etwas ruhiger schlafen, vor allem, wenn man an Richer/-innen gerät, bei denen möglicherweise die Weitsicht am eigenen Tellerrand endet.
@ Lisa
Original von lisa
Wie ich aus Euren Beiträgen und auch auf vielen Artikeln des BDE lese darf mir mein Grundversorger nicht die Lieferverträge kündigen und mich in die Ersatzversorgung stecken und mich auch nicht Sperren (ich meine natürlich meinen Gas- und Stromanschluß). Aber habt Ihr schon mal das hier gelesen:
Energieprotest traf sich in Bonn?
Nochmals: Wenn der Versorger Ihnen kündigt (vermutlich einen Sondervertrag, siehe
reblaus und meine Ausführungen dazu), kann er sie in die Grundversorgung \'stecken\'. Wenn sie dieser wegen unbilliger Preise widersprechen, MUSS er sie bis zu 3 Monaten ersatzversorgen, sofern Sie es möchten und es ihm wirtschaftlich zuzumuten ist. Danach MUSS er Sie grundversorgen, sofern ihm dieses wirtschaftlich zuzumuten ist und SIE dem Vertragsverhältnis zustimmen.
Beim Energieprotesttreffen ging es um die Situation, dass Kunden sich nicht in die Grundversorgung einstufen lassen wollen, weil sie damit angeblich den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preis als vereinbart anerkennen (sogenannter Sockelpreis) und ihn dann nicht mehr mittels Unbilligskeitseinwand (§ 315 BGB) angreifen können. Nur zukünftige Preissteigerungen könnten dann wieder mittels Unbilligkeitseinwand angegriffen werden.
Hier
kündigt aber nicht der Versorger die Grundversorgung sondern der Kunde will sie, aus vorgenannten Gründen so erstmal nicht akzeptieren.
Hier wird dann eben die \'vorbehaltliche\' Annahme des Grundversorgungsvertragsverhältnisses empfohlen, wobei noch niemand weiss, ob dieses letztlich ausreichen wird (zumindest solange Richter Ball am BGH dem VIII. Senat vorsitzt und dieses Konstrukt des Preissockels, welches sich so aus den Energiegeetzen nicht ergibt, weiter aufrecht erhält, vermutlich nicht).